Freitag, 17. Juni 2016

Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebietes (AAÜG)

Versicherte in der ehemaligen DDR waren bis zu der damaligen Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 600 Mark bzw. 7.200 Mark jährlich in der Sozialversicherung (SVA) versichert. Seit 1.3.71 gab es die zusätzliche freiwillige Zusatzversicherung (FZR) mit der Möglichkeit Beiträge für ein monatliches Bruttoentgelt über 600 Mark bis zu 1.200 Mark einzuzahlen.
Daneben gab es Zusatzversorgungs-systeme der   Intelligenz (Ingenieure, Lehrer, Ärzte, Künstler,   Wissen-schaftler, Hochschullehrer).                                           I

Nach § 2 Abs. 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) werden die in den Versorgungssystemen nach Anlage 1 Nr. 1 bis 22 und Anlage 2 erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in der ehemaligen DDR auf Leistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Alters und Todes zum 31. Dezember 1991 in die Rentenversicherung überführt.

Im Rahmen der Kontenklärung ist ein Antrag auf Überführung von Zusatzversorgungsanwart-schaften bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der ehemaligen DDR in Berlin einzureichen. Im Versicherungsverlauf tauchen diese Zusatzversorgungssysteme unter dem Begriff AAÜG auf.

Rentenberater Sommer hilft Ihnen bei der Frage, ob ein Anspruch auf eine Zusatzversorgung wie z.B. der technischen Intelligenz (Ingenieur) vorliegt und bei der Antragstellung. Bei schwierigen Fällen kooperieren wir mit Rentenberatern aus den Neuen Bundesländern.

In der Anlage 1 der Zusatzversorgungssysteme finden sich u.a.
  • Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz (Ingenieure, Ingenieur-Ökonomen, Konstrukteure, Architekten, Techniker aller Spezialgebiete)
  • Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen,
  • Altersversorgung der Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und anderer Hochschulkader in konfessionellen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens,
  • Freiwillige zusätzliche Versorgung für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und andere Hochschulkader in konfessionellen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens,
  • Freiwillige zusätzliche Versorgung für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und andere Hochschulkader in staatlichen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens einschließlich der Apotheker in privaten Apotheken,
  • Altersversorgung der Ärzte und Zahnärzte in eigener Praxis,
  • Altersversorgung der Ärzte und Zahnärzte in privaten Einrichtungen des Gesundheitswesens,
  • Freiwillige zusätzliche Versorgung für Tierärzte und andere Hochschulkader in Einrichtungen des staatlichen Veterinärwesens,
  • Altersversorgung der Tierärzte in eigener Praxis,
  • Zusätzliche Versorgung der künstlerisch Beschäftigten des Rundfunks, Fernsehens, Filmwesens sowie des Staatszirkusses der DDR und des VEB Deutsche Schallplatte (Regisseure, Schauspieler , Maskenbildner, Kostümbildner und Souffleusen)
  • Zusätzliche Versorgung der künstlerisch Beschäftigten in Theatern, Orchestern und staatlichen Ensembles ( Kapellmeister, Orchestermusiker, Dramaturgen, Choreographen, Sänger)
  • Zusätzliche Versorgung für freiberuflich tätige Mitglieder des Schriftstellerverbandes der DDR,
  • Zusätzliche Altersversorgung für freischaffende bildende Künstler (Kunsthandwerker),
  • Zusätzliche Altersversorgung der Ballettmitglieder im Rahmen der Anordnung über die Gewährung einer berufsbezogenen Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen der DDR (Balletmeister)
  • Zusätzliche Versorgung der Pädagogen in Einrichtungen der Volks- und Berufsbildung (Lehrer, Erzieher, Kindergärtnerinnen)