Donnerstag, 1. Mai 2014

Kosten des Sozialgerichtsverfahrens - Sozialgericht Stuttgart

Für Privatpersonen fallen im Sozialgerichtsverfahren wie dem Sozialgericht in Stuttgart im Gegensatz zu Zivilverfahren vor dem Amts- oder Landgericht keine Gerichtskosten an. Auch die Kosten der beklagten Behörde sind regelmäßig nicht vom klagenden Bürger zu zahlen. Die Kosten von medizinischen Sachverständigengutachten nach § 106 SGG fallen nicht dem Kläger zu Last.

Für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsanwalts oder Rentenberaters wird ihr Anwalt oder Rentenberater üblicherweise eine Kostendeckung bei der Rechtsschutzversicherung einholen.

Die Rechtsschutzversicherung übernimmt grundsätzlich nur die Mittelgebühr im Umfang von 300,00 € als Verfahrensgebühr und 200,00 € als Termingebühr nebst Kopien, Portopauschale und Mehrwertsteuer.

Bei langwierigen Verfahren wie bei Renten wegen Erwerbsminderung oder Schwerbehinderung (12 bis 24 Monate Verfahrensdauer) wird ihr Anwalt oder Rentenberater in Abstimmung mit Ihnen eine Vergütungsvereinbarung treffen. Sie als Mandant haben damit eine Kostensicherheit. Mehr als die abgestimmte Verfütungsvereinbarung darf der Rechtsanwalt oder Rentenberater nicht mit Ihnen abrechnen.

Sprechen Sie den Anwalt oder Rentenberater auf Ratenzahlungsvereinbarungen an. Im allgemeinen wird dies akzeptiert.

Die außergerichtlichen Kosten in Rechtsstreitigkeiten bezüglich einer Rente wegen Erwerbsminderung können steuerlich als Werbungsausgaben beim Finanzamt geltend gemacht werden. Sprechen Sie diesbezüglich Ihren Steuerberater oder Berater bei dem Lohnsteuerhilfeverein an.


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