Samstag, 7. September 2013

Sozialversicherungsrecht - Stuttgart - Rechtsbeistand - Rechtsanwalt



Das Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) regelt die Gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung. Zu der Sozialversicherung gehören laut § 1 Abs. 1 SGB IV folgende Bereiche:
  • gesetzliche Krankenversicherung (SGB V)  - Beispiel: Krankengeld
  • gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI)   - Beispiel: Rente wegen Erwerbsminderung
  • gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII)     - Beispiel: Arbeitsunfall, Berufskrankheit
  • Alterssicherung der Landwirte (ALG)           - Beispiel: Rente wegen Erwerbsminderung
  • Künstlersozialversicherung (KSVG)            - Beispiel: selbständiger Musiklehrer
  • gesetzliche Pflegeversicherung (SGB XI)    - Beispiel: Pflegestufe 0, 1, 2, 3 , Hilfsmittel

Das soziale Entschädigungsrecht und Schwerbehindertenrecht gehört zum Sozialrecht. Das soziale Entschädigungsrecht hat sich aus der Kriegsopferversorgung entwickelt. Mit dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) wurde ein gesetzlicher Anspruch auf hinreichender Opferschutz gewährleistet.

Rechtsanwälte und Rentenberater vertreten Mandanten außergerichtlich und gerichtlich vor Sozialgerichten und Landessozialgerichten. Im allgemeinen haben Rentenberater höhere Fallzahlen im Sozialversicherungsrecht, da sie nicht wie Rechtsanwälte zivilrechtliche Verfahren (Familienrecht, Erbrecht, Arbeitsrecht, Strafrecht) ausüben dürfen. Insoweit ergibt sich ein höherer Erfahrungshintergrund im Sozialversicherungsrecht.

Ein Rechtsbeistand für Sozialversicherungsrecht ist ein Rentenberater, der vor dem 01.07.2008 nach dem Rechtsberatungsgesetz (RBerG) als Prozeßagent für die Gebiete des Sozialversicherungsrecht und sozialen Entschädigungsrecht und Schwerbehindertenrechts vor der Sozialgerichtsbarkeit in der 1. und 2 Instanz zugelassen war.

Ab 01.07.2008 wurden die behördlichen Erlaubnisse zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten von Erlaubnisinhabern in das Rechtsdienstleistungsregister (RDG) auf Antrag eingetragen.

Alterlaubnisinhaber nach § 1 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG)  dürfen im Gegensatz zu Rentenberatern neuen Rechts mit Registrierung ab 01.07.2008 ohne Rentenzusammenhang Verfahren im
  1. Schwerbehindertenrecht,
  2. Krankenversicherungsrecht,
  3. Pflegeversicherungsrecht
durchführen.

Der Rentenberater ist als registrierter Erlaubnisinhaber gem. § 1 Abs. 3 RDGEG bei der gerichtlichen Vertretung in geeigneten Fällen nach § 3 Abs. 2 RDGEG dem Rechtsanwalt bei der Vertretung von Mandanten vor dem Sozialgericht und Landessozialgericht gleichgestellt.

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