Sonntag, 14. Juli 2013

Keine Krankenversicherungspflicht bei Mini-Betriebsrenten

Wer ab 2013 erstmalig eine Betriebsrente erhält, die monatlich 134,75 € nicht überschreitet, tritt keine Kranken- und Pflegeversicherungspflicht ein.

Mehrere kleine Betriebsrenten werden zusammengezählt und können dadurch u.U. die Grenze von 134,75 € überschreiten.

Rechtsgrundlage hierfür ist § 226 Absatz 2 SGB V. Diese lautet: 

"Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu bemessenden Beiträge sind nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches übersteigen."

Erläuterung: Im Jahr 2013 beträgt die monatliche Bezugsgröße 2.695,00 €. Ein zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße ist 134,75 €.

Übersteigt die monatliche Betriebsrente den Grenzbetrag, fällt Kranken- und Pflegeversicherungspflicht an, soweit der Versicherte nicht privat krankenversichert ist.

Beispiel: Monatliche Betriebsrente = 140,00 €, KV-Beitrag: 21,70 (15,5 %) Pflege-Beitrag: 2,87 € (2,05 % bei Elterneigenschaft).

Tipp: Bei Kapitalisierung der Betriebsrente unbedingt einen Rentenberater aufsuchen, da häufig der Grenzbetrag einer Mini-Betriebsrente überschritten wird und dann erstmalig Kranken- und Pflegeversicherungspflicht für 120 Monate eintritt.

Samstag, 13. Juli 2013

Rentenberatung in Fellbach - Schmiden - Oeffingen

Wollen Sie eine Rentenberatung in gemütlicher Atmosphäre - dazu einen Kaffee oder Tee und nicht ewig auf einen Termin bei einer staatlichen Rentenberatung warten?

Rentenberater Sommer hat an folgenden Tagen in Fellbach Sprechstunde in der Parlerstr. 25, 70736 Fellbach-Schmiden (Sozialversicherungsberatung)

Donnerstag, den 17.7.2013 von 9.00 - 10.00 Uhr
Donnerstag, den 25.7.2013 von 9.00 - 10.00 Uhr
Donnerstag, den 01.8.2013 von 9.00 - 10.00 Uhr

Die Themen bestimmen Sie: Rentenantrag aufnehmen, Antrag auf Schwerbehinderung aufnehmen, Kontenklärung, Hinzuverdienst bei vorgezogener Rente oder EM-Rente, Einkommensanrechnung Witwenrente, Widerspruch gegen eine ablehnende Entscheidung des Rentenversicherungsträgers oder Landratsamtes (Versorgungsamt), Klage beim Sozialgericht oder Landessozialgericht

Um vorherige telefonische Anmeldung unter Tel. 0711-247597 wird gebeten.

Freitag, 12. Juli 2013

Betriebliche Altersvorsorge lohnt nicht immer

Heute habe ich einen Mandanten in der Erstberatung gehabt, der bei Porsche arbeitet und demnächst Regelaltersrente bezieht.

Er legt mir eine Information bezüglich Auszahlungsvarianten als Kapital oder als Rente vor.

  1. Versorgungskapital 50.000,00 € im Januar 2014 ausgezahlt,
  2. Auszahlung des Versorgungskapitals noch im Kalenderjahr 2013,
  3. Lebenslange Rente von monatlich 300,00 € (mit Hinterbliebenen Anspruch) oder 350,00 € (ohne Hinterbliebenen Anspruch)
Die Ehefrau des Mandanten ist noch beschäftigt und sechs Jahre jünger als er. Die frühestmögliche Altersrente bei ihr wäre im Jahr 2017 über die Altersrente für langjährig Versicherte. Über die Variante Altersrente für schwerbehinderte Menschen haben wir gesprochen).

Bei Auszahlung des Versorgungskapitals von 50.000,00 € werden fiktiv für 10 Jahre Pflichtbeiträge für Kranken- und Pflegeversicherung von 15,5 % (allgemeiner Beitrag KV) und 2,05 % Pflege (Elterneigenschaft) fällig.

Berechnung: 50.000,00 : 120 = 416,67 x 17,55 % = 73,13 € x 120 = 8.775,60 €

Ergebnis: Der kumulierte Beitragsaufwand bei Auszahlung des Versorgungskapitals wäre 8.775,60 €.

Nachdem die VarioRente als Direktzusage läuft ist die Rente oder das Versorgungskapital in gesamter Höhe steuerpflichtig (nachgelagerte Besteuerung). Die VarioRente unterliegt als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG der Besteuerung.

Von Versorgungsbezügen bleiben ein nach einem Prozentsatz ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei.

2013 Versorgungsfreibetrag: 27,2 % der Versorgungsbezüge, maximal 2.040,00 € + 612,00 € Zuschlag
2014 Versorgungsfreibetrag: 25,6 % der Versorgungsbezüge, maximal 1.920,00 € + 576,00 € Zuschlag

Wegen der komplizierten Materie habe ich den Mandanten an die Lohnsteuerhilfe Baden-Württemberg verwiesen. Ansonsten verweise ich auf den Steuerberater des Mandanten. Zur Veranschaulichung möchte ich obiges Beispiel vereinfachen: lediger Mandant und sonst keine weiteren Einkünfte, Annahme der Einkommenssteuergrundtabelle 2013

50.000,00 € ./. 1.920,00 ./. 576,00 € = 47504 €, Lohnsteuer: 11.844,00

Im vereinfachten Beispiel hätte der Mandant grob 30.000,00 € nach Abzug der kumulierten Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und nachgelagerter Besteuerung bei Wahl des Versorgungskapitals übrig (in dem vereinfachten Beispiel wurden nicht alle Gesichtspunkte berücksichtigt).

Aus Rentenberatersicht habe ich dem Mandanten die Variante "lebenslange Rente" mit Hinterbliebenen Anspruch von monatlich 300,00 € empfohlen. Die Einschätzung des Steuerexperten der Lohnsteuerhilfe Baden-Württemberg bleibt abzuwarten.