Sonntag, 27. Januar 2013

Ruhestand für Lehrer Baden-Württemberg

Mit der Dienstrechtsreform (DRG) Baden-Württemberg vom 9.11.2010 werden die Altersgrenzen für Lehrer im Beamtenverhältnis erhöht.

Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen außer an Hochschulen erreichen abweichend von Absatz 1 die Altersgrenze mit dem Ende des Schuljahres, in dem sie das 66. Lebensjahr vollenden ( § 36 Abs. 2 Landesbeamtengesetz).

Nach Artikel 62 § 4 DRG (Übergangsregelung) gilt hinsichtlich des Eintritts in den Ruhestand und des Versorgungsabschlags die alte Regelung, wenn bis zum 31.12.2010
  1. eine Altersteilzeit, 
  2. eine Beurlaubung bis zum Beginn des Ruhestandes oder 
  3. eine Teilzeitbeschäftigung mit Freistellungsjahr
unmittelbar vor Beginn des Ruhestands bewilligt und angetreten oder aufgenommen war.

Für die Geburtsjahrgänge 1948 bis 1964 gibt es eine Übergangsregelung nach § 3 Abs. 3 DRG wonach die Altersgrenze nach Beendigung des Schuljahres wie folgt festgelegt wird:

1948: 64 + 1 Monat      1960: 65 + 2 Monat
1949: 64 + 2 Monate    1961: 65 + 4 Monate
1950: 64 + 3 Monate    1962: 65 + 6 Monate
1951: 64 + 4 Monate    1963: 65 + 8 Monate
1952: 64 + 5 Monate   1964: 65 + 10 Monate
1953: 64 + 6 Monate  
1954: 64 + 7 Monate   
1955: 64 + 8 Monate  
1956: 64 + 9 Monate  
1957: 64 + 10 Monate 
1958: 64 + 11 Monate 
1959: 65

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