Donnerstag, 19. Dezember 2013

Kältekammer und Fibromyalgie

In Stuttgart gibt es wieder die Möglichkeit einer Kältetherapie. Die Therapie sagt man einen positiven Einfluss auf das Immunsystem nach. Menschen mit rheumatischer Erkrankung, Fibromyalgie, Allergien und Psoriasis können mit der Behandlungsmethode profitieren.

Ziele der Therapie ist eine schnelle Schmerzlinderung und die Verkürzung der akuten Krankheitsschübe, siehe Information der Deutschen Fibromyalgie-Vereinigung e.V.

Wer den Wunsch auf eine Kältetherapie hat, möge bitte bei unserer Kanzlei vorbeikommen, um sich die Anschrift und Telefon-Nummer geben zu lassen.

Mittwoch, 18. Dezember 2013

PPRZ und Rente wegen Erwerbsminderung

Heute hatte ich eine mündliche Verhandlung vor dem Sozialgericht Stuttgart. Es ging um die Frage ob meiner Mandantin eine Rente wegen Erwerbsminderung zugesprochen werden kann.

Hintergrund: Meine Mandantin war in der Tagesklinik PPRZ wegen einer rezidivierenden depressiven Störung, Schmerzverarbeitungsstörung, Fibromyalgie und Zustand nach Mammakarzinom mit Mastektomie links 2003 und Lymphödem links. Im Entlassungsbericht wurde ein Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden für den allgemeinen Arbeitsmarkt festgestellt.

Dieses positive Votum hat ihr im Rentenverfahren - Widerspruchsverfahren, Klageverfahren nichts genützt. Wir werden in Berufung gehen.

Was ist das PPRZ? Hierzu liest man auf Seite der Luisenklinik folgendes:

"Das PPRZ = Psychosomatisch-Psychotherapeutisches Rehabilitationszentrum ist eine Reha-Tagesklinik auf dem Sektor der wohnortnahen ganztägig ambulanten / teilstationären rehabilitativen Behandlung von Patienten mit psychischen und psychosomatischen Erkrankungen.
Das PPRZ wurde 1998 als Modelleinrichtung der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg und Deutschen Rentenversicherung Bund gegründet und war die erste Rehaeinrichtung ihrer Art in Deutschland."

Obwohl die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg eingebunden ist, wurde das Leistungsvermögen meiner Mandantin vom ärztlichen Dienst der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg auf vollschichtig abgeändert.

Leider ist dies kein Einzelfall. Bei mehreren Ablehnungsfällen hat die Tagesklinik eine Einschätzung mit einem Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden für den allgemeinen Arbeitsmarkt vorgenommen. Der Leser sieht, das die Einschätzung der Luisenklinik nicht immer vom Rentenversicherungsträger übernommen wird, obwohl eine Trägerschaft der DRV vorliegt.

Liebe Leser, wie sehen Ihre Erfahrungen mit dem PPRZ im Zusammenhang mit einem Rentenverfahren wegen Erwerbsminderung aus? Ist meine Einschätzung zu negativ?

Samstag, 14. Dezember 2013

Erlass von Prämienzuschlägen in der PKV - Stichtag: 31.12.2013

Nichtversicherte, die früher einmal in der privaten Krankenversicherung zuzuordnen waren, können bis 31.12.2013 bei Erlass von Prämienzuschlägen vom 1.1.2009 (Beginn der Versicherungspflicht für Nichtversicherte in der PKV) einen neuen Krankenversicherungsvertrag schließen ( § 193 Abs. 4 Versicherungsvertragsgesetz - VVG).

Bei verspäteter Antragstellung ab 01.01.2014 kommt ein Prämienzuschlag für die Dauer der Nichtversicherung, maximal von bis zu 15 Monatsprämien zum Tragen.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesministerium für Gesundheit vom 30.7.2013: Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung

Notlagentarif in der Privaten Krankenversicherung ( PKV )

Ist der Versicherungsnehmer in der privaten Krankenversicherung mit einem Betrag in Höhe von Prämienanteilen für zwei Monate im Rückstand, hat ihn der Versicherer zu mahnen. Der Versicherungsnehmer hat für jeden angefangenen Monat eines Prämienrückstandes an Stelle von Verzugszinsen einen Säumniszuschlag in Höhe von 1 Prozent des Prämienrückstandes zu entrichten.

Ist der Prämienrückstand einschließlich der Säumniszuschläge zwei Monate nach Zugang der Mahnung höher als der Prämienanteil für einen Monat, mahnt der Versicherer ein zweites Mal und weist auf die Folgen nach Satz 4 hin, dass z.B. während des Ruhens keine Altersrückstellungen erfolgen. Ist der Prämienrückstand einschließlich der Säumniszuschläge einen Monat nach Zugang der zweiten Mahnung höher als der Prämienanteil für einen Monat, ruht der Vertrag ab dem ersten Tag des nachfolgenden Monats (§ 193 Abs. 6 VVG).

Solange der Vertrag ruht, gilt der Versicherungsnehmer als im Notlagentarif nach § 12 h des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert ( § 193 Abs. 7 VVG). Der Notlagentarif wurde zum 1.8.2013 eingeführt. Die Prämie für den Notlagentarif kostet derzeit 79,45 € im Monat.

Der Notlagentarif sieht nur folgende Aufwandserstattungen für Leistungen vor:
  1. Behandlung von akuten Erkrankungen,
  2. Behandlung von Schmerzzuständen,
  3. Schwangerschaft und Mutterschaft
Bei versicherten Kindern und Jugendliche wird abweichend davon die Aufwendungen für Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen und für Schutzimpfungen, die die Ständige Impfkommission beim Robert Koch-Institut gemäß § 20 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetz empfiehlt, erstattet.

Wird vom Versicherten der ausstehende Prämienrückstand ausgeglichen, kommt er in den früheren Tarif zurück.

Donnerstag, 12. Dezember 2013

Erlass von Beiträgen und Säumniszuschlägen in der GKV

Mit Einführung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ab 1.4.2007 für den bisher nicht versicherten Personenkreis, der zuletzt gesetzlich krankenversichert war, entstanden für die Betroffenen Beitragsrückstände in erheblichem Umfang durch Nachforderungen der gesetzlichen Krankenkassen für die zurückliegende Zeiten.

Bis Mitte 2013 waren tausende Menschen nicht krankenversichert, die durch die Neuregelung der Versicherungspflicht Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung oder der privaten Krankenversicherung werden konnten.

Zum 1.8.2013 wurde das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft gesetzt.

Zeigt ein Versicherter das Vorliegen der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bis zum 31.12.2013 an, soll die Krankenkasse den für die Zeit seit dem Eintritt der Versicherungspflicht nachzuzahlenden Beitrag und die darauf entfallenden Säumniszuschläge erlassen.

Ein Erlass der Beiträge setzt voraus, dass das Mitglied schriftlich erklärt, während des Nacherhebungszeitraums Leistungen für sich nicht in Anspruch genommen zu haben oder im Falle in Anspruch genommener Leistungen auf eine Kostenübernahme oder Kostenerstattung zu verzichten, siehe "Einheitliche Grundsätze zur Beseitigung finanzieller Überforderung bei Beitragsschulden" durch den Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung vom 4.9.2013.

Es empfiehlt sich vorher unabhängig von einem Rentenberater beraten zu lassen.

Freitag, 6. Dezember 2013

Wunsch und Wahlrecht Rehaklinik DRV

Bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe wird berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen. Rechtsgrundlage hierzu ist § 9 SGB IX (Reha und Teilhabe behinderter Menschen).

Es empfiehlt sich bereits beim Antrag auf medizinischen Leistungen sein Wunsch und Wahlrecht auszuüben und die entsprechende Rehaklinik zu nennen.

Auf familiäre und persönliche Bedürfnisse und Gegebenheiten ist Rücksicht zu nehmen.

Ein Wahlrecht des Versicherten besteht grundsätzlich nur zwischen Einrichtungen, mit denen der Rentenversicherungsträger einen Vertrag abgeschlossen hat, vgl. Urteil LSG Baden-Württemberg vom 21.8.2012, Aktenzeichen: L 11 R 5319/11.

Nach § 15 Abs. 2 SGB VI werden stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation entweder von dem Träger der Deutschen Rentenversicherung selbst oder mit denen ein Vertrag nach § 21 SGB IX besteht, erbracht. Die stationären Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sollen für längstens drei Wochen erbracht werden. Sie können für einen längeren Zeitraum erbracht werden, wenn dies erforderlich ist, um das Rehabilitationsziel zu erreichen.

Eine von diesem Grundsatz abweichende Ermessensentscheidung ist von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) nur dann zutreffen, wenn ein atypischer Fall vorliegt. Dies ist etwa dann gegeben, wenn der Rentenversicherungsträger nicht in der Lage ist, von ihm belegte Einrichtungen zum Beispiel bei besonderen Erkrankungen anzubieten und die vom Versicherten gewünschte Einrichtung die vorgeschriebenen Anforderungen erfüllt, vgl. Urteil Bayerisches LSG vom 22.7.2010, Aktenzeichen: L 14 R 382/09.

Sachleistungen können gemäß § 18 SGB IX auch im Ausland erbracht werden, wenn sie dort bei zumindest gleicher Qualität und Wirksamkeit wirtschaftlicher ausgeführt werden können (stationäre Rehabilitationsmaßnahme am Toten Meer in Israel bei Psoriasiserkrankung), vgl. Urteil Bayerisches LSG vom 25.6.2013, Aktenzeichen: L 6 R 921/11.

Dies wird auch in der Broschüre "Medizinische Rehabilitation: Wie Sie Ihnen hilft" der Deutschen Rentenversicherung deutlich.

"Rehabilitationsleistungen werden normalerweise im Inland durchgeführt. Doch wenn Sie im Ausland eine Rehabilitationseinrichtung finden, die Ihnen Leistungen in vergleichbarer Qualität und mit gleicher Wirksamkeit kostengünstiger anbietet, kann die gesetzliche Rentenversicherung auch die Kosten  für diese Rehabilitation übernehmen."
 
Bei Ablehnung Ihrer Wunschklinik sollte ein Rentenberater oder Fachanwalt für Sozialrecht aufgesucht werden, der prüft, ob ein Widerspruch Aussicht auf Erfolg hat. Es empfiehlt sich einen Widerspruch zur Wahrung der Frist einzulegen und darauf hinzuweisen, dass die Begründung innerhalb einer angemessenen Frist nachgereicht wird.

Link: Rehakliniken.de - Klinikschnellsuche

Montag, 2. Dezember 2013

Wahl des Zielversorgungsträgers

Heute war eine Mandantin auf Empfehlung eines Kollegen bei mir bezüglich Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung bei externer Teilung gemäß § 15 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG).

Soweit eine externe Teilung im Rahmen des Versorgungsausgleichs nach § 14 Abs. 1, 2 VersAusglG durchzuführen ist, steht der Ausgleichsberechtigte vor der Wahl, bei welchem Versorgungsträger das neue Anrecht begründet oder ein bestehendes Anrecht ausgebaut werden soll (Zielversorgung).

Nach § 15 Abs. 2 VersAusglG muss die gewählte Zielversorgung eine angemessene Versorgung gewährleisten.

Das Familiengericht Stuttgart fordert mit Vordruck V90 zur Wahl einer angemessenen Versorgung in einer kurzen Frist zwischen 2 bis 4 Wochen auf. Die Mandanten der Anwälte bzw. Fachanwälte für Familienrecht haben durch das enge Zeitfenster Stress, da ihnen keine verschiedenen Zielversorgungen bekannt sind bzw. die Umsetzung Ihnen schwerfällt.

Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht nicht aus, so erfolgt die externe Teilung durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung oder die Versorgungsausgleichskasse bei einer betrieblichen Versorgung.

Die Zuweisung zur Versorgungsausgleichskasse als Zielversorgung einer extern auszugleichenden betrieblichen Altersversorgung hat aber den Nachteil, dass die Verzinsung nur entsprechend dem erforderlichen Rechnungszins (2,5 %) erfolgt und das Anrecht nicht weiter ausgebaut werden kann, siehe Helmut Borth, Versorgungsausgleich - Der Wertausgleich bei der Scheidung - RdNr. 575.

Laut Borth folgt, dass die ausgleichsberechtigte Person das Wahlrecht entsprechend einer 
  1. zinsgünstigen Verwendung und 
  2. der Möglichkeit, die Zielversorgung mit eigenen Beiträgen auszubauen
ausüben sollten.

Bei der Auswahl der Zielversorgung können Ihnen Rentenberater behilflich sein, da für die Wahl der externen Teilung nach §§ 14 Abs. 2, 15 Abs. 1 VersAusglG kein Rechtsanwaltszwang besteht.



Samstag, 30. November 2013

Sozialgericht - Musterklage zur Fristerhaltung

Ihnen liegt ein ablehnender Widerspruchsbescheid der Deutschen Rentenversicherung bezüglich Ablehnung Ihres Antrages auf Rente wegen Erwerbsminderung (EM) vor.

Was ist zu tun?

  1. Es ist Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des ablehnenden Widerspruchsbescheides zu erheben. Maßgebend ist der Eingang der Klage beim Sozialgericht.
  2. Die Klage ist bei dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundenbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. In der Rechtsbehelfsbelehrung ist das zuständige Sozialgericht ersichtlich.
  3. Die Einlegung der Klage durch Telefax ist möglich. Per e-mail kann keine fristwahrende Klage eingereicht werden.
  4. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Der Ablehnungsbescheid und der Widerspruchsbescheid ist beizufügen.
  5. Die Klageschrift ist in zweifacher Ausfertigung (eine Abschrift wird vom Sozialgericht an die Deutsche Rentenversicherung übermittelt) zu erstellen.
  6. Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Das Gericht ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden (Untersuchungsmaxime).
  7. Es empfiehlt sich einen Rentenberater oder Fachanwalt für Sozialrecht für das Verfahren einzuschalten. In der Erstberatung werden zunächst die Chancen für die Durchsetzung einer Rente wegen Erwerbsminderung geprüft. Bei positiver Prüfung wird die Klage eingereicht und Antrag auf Akteneinsicht gestellt sowie die Kostendeckung bei der Rechtsschutzversicherung eingereicht.
  8. Muster für eine Klage an das Sozialgericht zur Fristwahrung:




Sozialgericht Stuttgart
Theodor-Heuss-Straße 2
70174 Stuttgart

In Sachen
Max Mustermann, Musterstr. 15, Stuttgart                       - Kläger -

gegen

Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg, Adalbert-Stifter-Str. 105, 70429 Stuttgart
VSNR: 23 160241 H 504                                                - Beklagte -

erhebe ich gegen den Bescheid der Beklagten vom .... in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom .... zur Fristwahrung

                                                   Klage

bezüglich Ablehnung Rente wegen Erwerbsminderung.

Antragstellung und Begründung bleiben einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten.

Mit freundlichen Grüßen

Max Mustermann

Anlage: Widerspruchsbescheid vom ....
            Ablehnungsbescheid vom ....

Rentenablehnung - Musterwiderspruch DRV

Sie haben einen Ablehnungsbescheid der Deutschen Rentenversicherung (DRV) erhalten und wollen nun wissen, was zu tun ist.

  1. Innerhalb einer Widerspruchsfrist von einem Monat ist der Widerspruch einzureichen. Maßgebend für die Frist ist der Eingang beim Rentenversicherungsträger.
  2. Neben dem Postweg (Einschreiben mit Rückschein) darf der Widerspruch auch mit Telefax eingereicht werden (Sendeprotokoll als Nachweis aufbewahren).
  3. Es empfiehlt sich zunächst einen Widerspruch zur Fristwahrung einzureichen und nach Rücksprache mit den behandelnden Ärzten den Widerspruch zu begründen.
  4. Wenn Gefahr besteht, dass der Widerspruch nicht mehr innerhalb der Monatsfrist bei der Deutschen Rentenversicherung eingeht, kann der Widerspruch bei einer anderen inländischen Behörde, wie z.B. das Rathaus, eingereicht werden (maßgebend ist der Eingangsstempel der anderen Behörde).
  5. Es empfiehlt sich dann einen Rentenberater aufzusuchen, der mit Ihnen eine Erstberatung mit Analyse des Falles, der Abwägung der Chancen und bei Vorliegen guter Chancen sich über eine Vollmacht von Ihnen in das Widerspruchsverfahren akkreditiert.
  6. Muster für die fristwahrende Einreichung eines Widerspruches bei der Deutschen Rentenversicherung (Musterwiderspruch DRV):

Deutsche Rentenversicherung
Baden-Württemberg
Adalbert-Stifter-Str. 105

70429 Stuttgart


In Sachen Max Mustermann, Musterstr. 2, Stuttgart
VSNR: 23 160241 H 504

gegen

Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg, Adalbert-Stifter-Str. 105, 70429 Stuttgart

lege ich hiermit gegen den Bescheid vom ..... zur Fristwahrung

                                    Widerspruch

ein.

Die Begründung wird durch meinen Rentenberater nachgereicht.

Mit freundlichen Grüßen

Max Mustermann

Sonntag, 24. November 2013

Notaufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung als Schwerbehinderter


Privat Krankenversicherte können bei Vorliegen von Schwerbehinderung der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung beitreten, wenn
  1. sie, 
  2. ein Elternteil, 
  3. ihr Ehegatte oder 
  4. ihr Lebenspartner 
in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre versichert waren, es sei denn, sie konnten wegen ihrer Behinderung diese Voraussetzung nicht erfüllen; die Satzung kann das Recht zum Beitritt von einer Altersgrenze abhängig machen. Das wird in der Praxis auch als Notaufnahme in die GKV bezeichnet.

Der Beitritt ist der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten nach Feststellung einer Schwerbehinderung anzuzeigen.

Doch so leicht ist die Notaufnahme in die GKV nicht. Die Krankenkassen können ältere Schwerbehinderte laut Satzung die Aufnahme verweigern. Bei den großen Kassen wie AOK, Barmer, DAK, IKK, KKH und TK ist der Beitritt ab dem 45. Lebensjahr versperrt.Eine Alternative wäre dann der PKV-Tarifwechsel innerhalb der Gesellschaft gemäß § 204 Versicherungsvertragsgesetz (VVG).

Nachstehend habe ich anhand aktueller Satzungen eine Liste der Krankenkassen für das Bundesland Baden-Württemberg bezüglich der Altersgrenze erstellt (Stand: 24.11.2013).

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernehme ich keine Verantwortung. Für eine verbindliche Auskunft wäre eine aktuelle Anfrage bei der jeweiligen Krankenkasse einzureichen.Nicht jede Krankenkasse hat eine Öffnungsklausel.


Actimonda Krankenkasse 20. Lebensjahr
AOK Baden Württemberg 45. Lebensjahr
AUDI BKK 50. Lebensjahr
Bahn BKK 40. Lebensjahr
Barmer GEK 45. Lebensjahr
Bertelsmann BKK 40. Lebensjahr
BIG direkt gesund 45. Lebensjahr
BKK A.T.U 40. Lebensjahr
BKK Advita 45. Lebensjahr
BKK Braun-Guilette 50. Lebensjahr
BKK Demag Krauss-Maffei 45. Lebensjahr
BKK Diakonie 45. Lebensjahr
BKK Essanelle 55. Lebensjahr
BKK Firmus 50. Lebensjahr
BKK Freudenberg 50. Lebensjahr
BKK Gildenmeister 45. Lebensjahr
BKK Herford Minden 30. Lebensjahr
BKK IHV 50. Lebensjahr
BKK Kassana 40. Lebensjahr
BKK Linde 50. Lebensjahr
BKK Medicus 25. Lebensjahr
BKK Melitta plus 25. Lebensjahr
BKK Pfalz 50. Lebensjahr
BKK RWE 35. Lebensjahr
BKK Schwarzwald-Baar 40. Lebensjahr
BKK Technoform 50. Lebensjahr
BKK VBU 50. Lebensjahr
BKK Verbund Plus 50. Lebensjahr
BKK Victoria D.A.S 50. Lebensjahr
BKK Vital 50. Lebensjahr
BKK Wirtschaft und Finanzen 45. Lebensjahr
BKK Würth 40. Lebensjahr
BKK ZF & Partner 50. Lebensjahr
BKK 24 45. Lebensjahr
Bosch BKK 45. Lebensjahr
Continentale BKK 50. Lebensjahr
DAK Gesundheit 45. Lebensjahr
Daimler BKK 50. Lebensjahr
Debeka BKK 45. Lebensjahr
Deutsche BKK 40. Lebensjahr
Die Schwenninger KK 50. Lebensjahr
Energie BKK 45. Lebensjahr
Esso BKK 40. Lebensjahr
G & V BKK 40. Lebensjahr
Heimat Krankenkasse 45. Lebensjahr
HEK Hanseatische Krankenkasse 45. Lebensjahr
HKK 45. Lebensjahr
Hypovereinsbank BKK 30. Lebensjahr
IKK classic 45. Lebensjahr
KK gesund plus 35. Lebensjahr
KKH Kaufmännische Krankenkasse 45. Lebensjahr
Knappschaft 45. Lebensjahr
mhplus Betriebskrankenkasse 40. Lebensjahr
Novita BKK 45. Lebensjahr
Pronova BKK 30. Lebensjahr
Salus BKK 40. Lebensjahr
SBK 45. Lebensjahr
Securvita Krankenkasse 40. Lebensjahr
Shell BKK/Life 50. Lebensjahr
Siemag BKK 40. Lebensjahr
SDK BKK 45. Lebensjahr
TK Techniker Krankenkasse 45. Lebensjahr
Vailant BKK 45. Lebensjahr
Vereinigte BKK 50. Lebensjahr
WMF BKK 40. Lebensjahr

Freitag, 22. November 2013

Verschuldungsfalle Rentenversicherung

Diese  Woche  habe ich eine Servicekraft mit einem Nettoeinkommen von 1.100 € beraten. Sie war vorher in einer Schuldnerberatung.

Sie ist nach der Scheidung in die Verschuldung geraten durch viele Versicherungsverträge. Bei einer Rentenversicherung ist durch ständige Dynamisierung die monatliche Prämie auf einen Betrag angewachsen, der ihr verfügbares Budget überstieg. Sie zahlt ab 2014 über 200 € für die Rentenversicherung.

Daneben hatte sie eine Riesterrente, eine Betriebsrente bei HOGA, eine Unfallversicherung, eine Haftpflichtversicherung und eine Rechtsschutzversicherung.

Beratungslösung:

  1. Beitragsfreistellung der privaten Rentenversicherung. Es ist noch keine Laufzeit von 12 Jahren erreicht, so dass Alternativen nicht vorliegen.
  2. Kündigung der privaten Unfallversicherung und Haftpflichtversicherung mit Überlegung im Anschluss deutlich günstigere Versicherungen zu bekommen. Die private Unfallversicherung lag bei 400 € Jahresprämie und die Haftpflichtversicherung bei 100 € Jahresprämie.

Montag, 11. November 2013

Elternzeit und Krankenversicherungspflicht

Heute habe ich eine Mandantin beraten, die im Rahmen eines Scheidungsverfahrens zu mir in die Erstberatung gekommen ist.

Ihre Fragen bezogen sich auf Versorgungsausgleich und Fragen zur Krankenversicherung nach Scheidung. Bezüglich Versorgungsausgleich muss jedoch erst noch geklärt werden, ob der Ausgleich bei der betrieblichen Altersversorgung durch internen oder externen Teilung stattfindet.

Die Regelungen zur internen Teilung sind in §§ 10 - 13 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) und der externen Teilung sind in §§ 14 - 17 VersAsuglG geregelt.

Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) gewährt Müttern und Vätern bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ihres Kindes einen Rechtsanspruch auf Elternzeit.

Die Mandantin ist während der Erziehungszeit von drei Jahren weiterhin in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 192 SGB V pflichtversichert.

Bei Geburt eines Kindes ab 1992 werden 36 Monate Pflichtbeiträge für Kindererziehung in die gesetzliche Rentenversicherung mit einer monatlichen Rentenwert von derzeit 84,42 € und 10 Jahre Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung nach Kontenklärung in der Rentenauskunft der gesetzlichen Rentenversicherung dokumentiert.


Montag, 30. September 2013

Frührente beantragen - Stuttgart - Ulm - Konstanz

Als Frührente versteht der Volksmund die frühere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder seit 2001 die Rente wegen Erwerbsminderung aus medizinischen Gründen.

Ihr Arzt hat Ihnen empfohlen einen Rentenantrag zu stellen? Das kann sich als schwerer Fehler herausstellen, soweit die medizinische Behandlung noch nicht abgeschlossen ist und noch keine stationäre Behandlung (Reha) stattgefunden hat. Häufig sind hier Mandanten mit Migrationshintergrund ohne Berufsausbildung betroffen, die orthopädische Beschwerden haben. Genauso häufig sind es Krankenschwestern oder Pfleger mit orthopädischen Beschwerden.

Zwar kann die letzte Tätigkeit mit mittelschwerer bzw. schwerer Belastung nicht mehr ausgeübt werden - ein Verweis auf leichte Tätigkeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen oder Stehen sei immer noch möglich laut Rentenversicherungsträger.

Häufig besteht ein multimorbides Krankheitsbild, bestehend aus körperlichen (orthopädischen) wie auch seelischen Beschwerden, die die betroffene Personengruppe aus Scham - "ich bin doch nicht verrückt" nicht anspricht und insoweit nicht einer konsequenten ambulanten wie stationären Behandlung zuführt.

Aus meinem Erfahrungshintergrund "brechen" diese Mandanten spätestens im Klage- oder Berufungsverfahren ein, da sie keine Nachweise für eine fachgerechte Behandlung vorlegen können. Wie heißt es so schön bei dem Sozialgericht "Der Kläger hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen".

Es gibt zwar viele Stellen, wo die Rentenanträge kostenfrei eingereicht werden können, wie z.B. die Ortsbehörde (Rathaus), Auskunfts- und Beratungsstelle, Versichertenberater (früher: Versichertenältester), doch kaum konzeptionelle Beratung bezüglich optimaler medizinischer Behandlung in Abstimmung mit den behandelnden Ärzten entsprechend den Leitlinien der einzelnen Krankheitsbilder.

Es empfiehlt sich vor Antragsstellung eine Erstberatung bei einem Rentenberater bezüglich Erstellen einer Konzeption für das Rentenverfahren - Strategiegespräch. Betrachten Sie das als "Investition" zur Vermeidung vor Enttäuschung und Frust.


Samstag, 14. September 2013

Keine Rentenkürzung mehr bei Auslandsaufenhalt

Seit 1. Oktober 2013  müssen die Rentner, die keine deutsche Staatsangehörige sind und den Wunsch haben, Ihren Lebensabend in einem Staat außerhalb der Europäischen Union bzw. außerhalb eines Vertragsstaat, zu verbringen, keine Angst mehr vor einer Rentenkürzung haben.

Vor diesem Zeitpunkt wurden bei dieser Personengruppe ihre deutsche Rente bei Auslandsaufenthalt um 30 % gekürzt.

Mit dem Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern", durch den in erster Linie EU-Richtlinien zum Ausländerrecht im deutschen Recht umgesetzt wurden, sind die Absätze 3 und 4 des § 113 SGB VI (Auslandsrentenbezug) gestrichen worden. 

Regelung vor dem 1.10.2013: § 113 Abs. 3 SGB VI:

"Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden zu 70 vom Hundert berücksichtigt. Satz 1 gilt nicht bei Hinterbliebenenrenten, wenn der verstorbene Versicherte Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehöriger eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehöriger der Schweiz war."

Auslandsrenten ab 01.01.1992 , in der die persönlichen Entgeltpunkte zu 70 vom Hundert berücksichtigt wurden, werden ab dem 1. 10. 2013 neu festgestellt. Bei der Neufeststellung der Rente sind die Änderungen ebenfalls anzuwenden.

Bestand vor dem 01.01.1992 Anspruch auf eine Rente, in der der Rentenbetrag zu 70 vom Hundert berücksichtigt wurde, wird diese auf Antrag ab 1.10. 2013 neu festgestellt.

Auslandsrentner mit einem Rentenbeginn vor dem 01.01.1992 sollten einen Antrag auf Neufestellung ihrer Rente stellen. Diese Renten werden nicht automatisch angepasst. Der Antrag muss spätestens bis 31.12.2017 gestellt werden, um die die volle Rente rückwirkend ab 01.10.2013 zu erhalten. Wenden Sie sich an die Deutsche Rentenversicherung oder an einen Rentenberater.

Samstag, 7. September 2013

Sozialversicherungsrecht - Stuttgart - Rechtsbeistand - Rechtsanwalt



Das Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) regelt die Gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung. Zu der Sozialversicherung gehören laut § 1 Abs. 1 SGB IV folgende Bereiche:
  • gesetzliche Krankenversicherung (SGB V)  - Beispiel: Krankengeld
  • gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI)   - Beispiel: Rente wegen Erwerbsminderung
  • gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII)     - Beispiel: Arbeitsunfall, Berufskrankheit
  • Alterssicherung der Landwirte (ALG)           - Beispiel: Rente wegen Erwerbsminderung
  • Künstlersozialversicherung (KSVG)            - Beispiel: selbständiger Musiklehrer
  • gesetzliche Pflegeversicherung (SGB XI)    - Beispiel: Pflegestufe 0, 1, 2, 3 , Hilfsmittel

Das soziale Entschädigungsrecht und Schwerbehindertenrecht gehört zum Sozialrecht. Das soziale Entschädigungsrecht hat sich aus der Kriegsopferversorgung entwickelt. Mit dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) wurde ein gesetzlicher Anspruch auf hinreichender Opferschutz gewährleistet.

Rechtsanwälte und Rentenberater vertreten Mandanten außergerichtlich und gerichtlich vor Sozialgerichten und Landessozialgerichten. Im allgemeinen haben Rentenberater höhere Fallzahlen im Sozialversicherungsrecht, da sie nicht wie Rechtsanwälte zivilrechtliche Verfahren (Familienrecht, Erbrecht, Arbeitsrecht, Strafrecht) ausüben dürfen. Insoweit ergibt sich ein höherer Erfahrungshintergrund im Sozialversicherungsrecht.

Ein Rechtsbeistand für Sozialversicherungsrecht ist ein Rentenberater, der vor dem 01.07.2008 nach dem Rechtsberatungsgesetz (RBerG) als Prozeßagent für die Gebiete des Sozialversicherungsrecht und sozialen Entschädigungsrecht und Schwerbehindertenrechts vor der Sozialgerichtsbarkeit in der 1. und 2 Instanz zugelassen war.

Ab 01.07.2008 wurden die behördlichen Erlaubnisse zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten von Erlaubnisinhabern in das Rechtsdienstleistungsregister (RDG) auf Antrag eingetragen.

Alterlaubnisinhaber nach § 1 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG)  dürfen im Gegensatz zu Rentenberatern neuen Rechts mit Registrierung ab 01.07.2008 ohne Rentenzusammenhang Verfahren im
  1. Schwerbehindertenrecht,
  2. Krankenversicherungsrecht,
  3. Pflegeversicherungsrecht
durchführen.

Der Rentenberater ist als registrierter Erlaubnisinhaber gem. § 1 Abs. 3 RDGEG bei der gerichtlichen Vertretung in geeigneten Fällen nach § 3 Abs. 2 RDGEG dem Rechtsanwalt bei der Vertretung von Mandanten vor dem Sozialgericht und Landessozialgericht gleichgestellt.

Montag, 2. September 2013

Versicherungen für Azubis und Lehrlinge

Zu Beginn der Berufsausbildung am 01.09. werden die Auszubildenden wieder vermehrt von Versicherungsvermittlern und Banken bezüglich Abschluss von Versicherungen angesprochen.

Zu Beginn der Ausbildung sollten folgende Versicherungen zur Absicherung von existenzbedrohenden Risiken abgeschlossen werden:

  1. Gesetzliche Krankenversicherung - hier besteht ein Wahlrecht - der Beitrag ist bei allen gesetzlichen Krankenversicherungen gleich - Unterschiede bestehen in den Wahlleistungen beziehungsweise bei Rückerstattungen von Beiträgen.
  2. Absicherung der Arbeitskraft - Berufsunfähigkeit - in der gesetzlichen Rentenversicherung für Jahrgänge ab 02.02.1961 nicht mehr absicherbar - es empfiehlt sich der Abschluss einer selbständigen Rente wegen Berufsunfähigkeit ohne Koppelung mit einer Renten- oder Lebensversicherung. Bereits ab einem monatlichen Zahlbeitrag von 20 € ist eine private BU mit einer monatlichen Rente von 500,00 € für eine kaufmännische Ausbildung absicherbar. Wichtig sind Nachversicherungsmöglichkeit = Erhöhung der Rentenhöhe bei Beendigung der Ausbildung.
  3. Haftpflichtversicherung - soweit nicht bei den Eltern schon abgeschlossen
Versicherungsberater und Rentenberater beraten Sie bei der Auswahl der richtigen Versicherung - Ihr Vorteil: Unabhängige Beratung und kein Abschlussdruck. Versicherungsberater und Rentenberater dürfen keine Versicherungen vermitteln.

Nebenbei können Rentenberater bei der Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung helfen. Hier sind die Schulzeiten ab dem 17. Lebensjahr und die Berufsausbildung beim gesetzlichen Rentenversicherungsträger zu dokumentieren.

Links: Private Berufsunfähigkeit für Studenten und Azubis

Sonntag, 11. August 2013

Altersvorsorge-Check durch Rentenberater


Ich begegne vielen Mandanten, die im Grunde nicht genau wissen, welche Altersvorsorgeprodukte sie abgeschlossen haben.

Der Weg zur Hausbank oder befreundetem Versicherungsvermittler zur Abklärung des Versorgungsniveaus ist oft teuer erkauft. Warum ist das so? Bankmitarbeiter haben regelmäßig Zahlen abzugeben hinsichtlich den abgeschlossenen Vorsorgeprodukten. Der Verkauf steht vor der Beratung. Die Bankmitarbeiter stehen unter Streß genügend Abschlüsse zu machen. Manchmal trifft ein Banker auch bei mir auf wegen Burn-Out und Leistungsantrag wegen Berufsunfähigkeit.

Das gleiche gilt für Vermittlung von Produkten bei Freunden, Bekannten. Strukturvermittlung bindet junge Mitarbeiter, die Abschlüsse in ihrem Bekanntheits- und Freundesnetz machen.

Maßgebend für die Auswahl ist jedoch die Qualität des Produktes, also die Rendite und das Unternehmensrating. Wichtig ist es sich einen Überblick bei einem unabhängigen Versicherungsberater oder Rentenberater zu verschaffen, bevor es zum Produktkauf geht.

Oder kaufen Sie Ihren Plasma-Fernseher ohne Prüfung der jeweiligen Testergebnisse und Preisvergleich?

Häufig wird bei der Vermittlung auf die Steueroptimierung in der Anwartschaftsphase geachtet und nicht darauf hingewiesen, das die Produkte der betrieblichen Altersvorsorge in der zweiten Schicht krankenversicherungspflichtig sind, soweit keine private Krankenversicherung besteht. Bei betrieblicher Altersvorsorge gilt die nachgelagerte Besteuerung.

Wichtig wäre eine ausgewogene Verteilung der Produkte aus der ersten Schicht ( gesetzliche Rentenversicherung, Rüruprente, Beamtenversorgung, Versorgungswerke der freien Berufe), der zweiten Schicht (betriebliche Altersversorgung) und der dritten Schicht (private Renten, Aktienfonds). Bei privaten Renten erfolgen die Beiträge aus versteuertem Einkommen und bei Rentenbeginn ist nur der niedrige Ertragsanteil zu versteuern. Die vorherige Beratung bei einem Steuerberater kann also sinnvoll sein, bevor nur Produkte aus der zweiten Schicht eingekauft werden.

Die Beratung bei einem Rentenberater oder Versicherungsberater ist kostenpflichtig. Die Honorare bewegen sich bei 100 bis 160 € pro Stunde. Die Beratung lohnt sich jedoch durch die Offenlegung der Produktpreise und Auswahl eines guten Produktes häufig.

Alte Renten- oder Lebensversicherungen nicht kündigen und neue abschließen. Die Kosten einer Kündigung können immens sein, da die Rückkaufwerte noch nicht die eingezahlten Beiträge erreicht haben.

Junge Menschen sollten bevor sie Altersvorsorgeprodukte kaufen, zunächst an eine selbständige private Berufsunfähigkeitsrente ohne Koppelung mit einer Renten- oder Kapitallebensversicherung denken. Junge Familien mit Kindern und geringem Einkommen an eine Risikolebensversicherung und nicht an eine zu niedrige Kapitallebensversicherung. Es geht um Ihre Interessen, abgewogen nach Ihren Einkünften und Bedürfnissen und nicht um die Provisionsinteressen der Vermittler.

Durch die vorherige Beratung gewinnen Sie die Markt- und Produkttransparenz, die Sie als Verbraucher bei Einkauf von Altersvorsorgeprodukte benötigen.

Mittwoch, 7. August 2013

Überzahlung bei rückwirkendem Rentenbeginn - Erstattungsansprüche Krankenkasse

Eine Mandantin bezog seit 4/1988 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Dauer. Im November 2010 stellte sie einen Antrag auf Umwandlung in eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Als Leistungsfall wurde der 15.10.2009 (Beginn der Arbeitsunfähigkeit) vom ärztlichen Dienst des Rentenversicherungsträgers angenommen.

Wegen eines früheren Reha Antrages im November 2009 wurde ein Rentenbeginn am 01.11.2009 gewählt.

Hintergrund: Mandantin bezog Krankengeld bis 14.4.2011 und anschließend Arbeitslosengeld 1. Das Gestaltungsrecht nach § 116 Abs. 2 SGB VI war nicht eingeschränkt.

Problem: Von der Rentennachzahlung hat die Mandantin nichts - da die Krankenkasse und die Agentur ihren Erstattungsanspruch in Höhe der vollen EM-Rente vor Verrechnung der bereits gezahlten Rente wegen Berufsunfähigkeit geltend machen kann. Insoweit verbleibt meiner Mandantin noch eine Überzahlung von 3.000,00 €.

Rechtssprechung BSG Urteil vom 07.09.2010, B 5 KN  4/08 R

Rechtliche Arbeitsanweisung DRV: Link

Ein Fachanwalt für Sozialrecht hat im Rahmen seiner Vollmacht einen früheren Rentenbeginn (01.11.2009) trotz nicht eingeschränktem Gestaltungsrecht gewählt und meiner Mandantin dadurch einen Schaden zugefügt (Haftungsfall)

Merke: Ein früherer Rentenbeginn kann bei vorherigem Rentenbezug wegen Berufsunfähigkeit auch schädlich sein!




Samstag, 3. August 2013

Todesfall - Checkliste Rente und Versicherungen

Nach einem Todesfall ist aus Sicht eines Rentenberater neben vielen anderen Angelegenheiten, siehe Checkliste Klicktipps an Renten und Versicherungen zu denken:

  1. Abmeldung von der Krankenkasse nach dem Tod - Muster Seniorenkompass
  2. Abmeldung von der Pflegekasse bei Inanspruchnahme von Pflegeleistungen,
  3. Unverzügliche Anzeige (innerhalb drei Tagen) des Todesfall bei Lebensversicherung des Verstorbenen (§ 171 VVG a.F.) ohne Unfalltod-Zusatzversicherung, Achtung: bei Fristablauf u.U. keine Leistungen, siehe § 19 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG), 21 Abs. 2 VVG
  4. Unverzügliche Anzeige (innerhalb von zwei Tagen) des Todesfall bei Unfallversicherungen bzw. Unfalltod-Zusatzversicherung, Achtung: bei Fristablauf u.U. keine Leistungen, siehe § 19 Abs. 2 VVG, § 21 Abs. 2 VVG
  5. Unverzügliche Benachrichtigung Sterbegeldversicherung (Vdk, Gewerkschaft) 
  6. Unverzügliche Anzeige bei KfZ-Versicherung, Haftpflichtversicherung, Rechtsschutzversicherung, Gebäude-/Hausratsversicherung,
  7. Benachrichtigung des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers, betriebliche Altersversorgung, Versorgungswerk der freien Berufe bzw. Beamtenversorgung, Berufsgenossenschaft, Versorgungsamt (Kriegsopferentschädigung), 
  8. Kündigung Vereins- und Gewerkschaftsmitgliedschaft (VdK, IG-Metall, Verdi)
  9. Sterbevierteljahr bei gesetzliche Rentenversicherung für Witwe/ bzw. Witwer innerhalb einer Frist von einem Monat beantragen - Formular Hinweis: Im Sterbevierteljahr erfolgt keine Einkommensanrechnung!
  10. Hinterbliebenenantrag - Witwenrente / Witwerrente / Waisenrente / Erziehungsrente kostenfrei bei Ortsbehörde, gesetzliche Rentenversicherung, bzw. kostenpflichtig bei einem unabhängigen Rentenberater. Achtung: In Hinterbliebenenfällen ist bei Einkommen aus abhängiger Beschäftigung bzw. Arbeitseinkommen eine Optimierungsberatung empfehlenswert. Diese wird von Rentenberatern angeboten. Eine kostenfreie Optimierungsberatung findet bei Ortsbehörden oder Rentenversicherungen grundsätzlich nicht statt, siehe Entscheidung BSG 18.8.1983, Az. 11 RA 40/82
  11. Hinterbliebenenantrag bei Betrieblicher Altersversorgung, Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst, ZVK, VBL einreichen. Hier sind Ihnen gerne Rentenberater behilflich. Sterbegeld möglich.
  12. Hinterbliebenenantrag bei gesetzlicher Unfallversicherung einreichen. Hier sind Ihnen gerne Rentenberater behilfllich.Sterbegeld möglich.
  13. Hinterbliebenenantrag bei Versorgungsamt bei Bezug von Kriegsopferentschädigung - Leistungen nach dem BVG (Soziales Entschädigungsrecht) einreichen. Hier sind Ihnen gerne Rentenberater behilflich. Sterbegeld möglich.
Ein Preisvergleich bei den Bestattungsunternehmen ist empfehlenswert. Preisdifferenzen von 1.200,00 € und mehr sind drin. Es empfiehlt sich bereits im Vorfeld über einzelne Leistungspakete zu informieren, damit man nicht in Zeitdruck kommt - Test Spezial Bestattungen 
Eine Übersicht über die einzelnen Leistungen bietet die Bestattungskosten-Checkliste.

Sonntag, 14. Juli 2013

Keine Krankenversicherungspflicht bei Mini-Betriebsrenten

Wer ab 2013 erstmalig eine Betriebsrente erhält, die monatlich 134,75 € nicht überschreitet, tritt keine Kranken- und Pflegeversicherungspflicht ein.

Mehrere kleine Betriebsrenten werden zusammengezählt und können dadurch u.U. die Grenze von 134,75 € überschreiten.

Rechtsgrundlage hierfür ist § 226 Absatz 2 SGB V. Diese lautet: 

"Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu bemessenden Beiträge sind nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches übersteigen."

Erläuterung: Im Jahr 2013 beträgt die monatliche Bezugsgröße 2.695,00 €. Ein zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße ist 134,75 €.

Übersteigt die monatliche Betriebsrente den Grenzbetrag, fällt Kranken- und Pflegeversicherungspflicht an, soweit der Versicherte nicht privat krankenversichert ist.

Beispiel: Monatliche Betriebsrente = 140,00 €, KV-Beitrag: 21,70 (15,5 %) Pflege-Beitrag: 2,87 € (2,05 % bei Elterneigenschaft).

Tipp: Bei Kapitalisierung der Betriebsrente unbedingt einen Rentenberater aufsuchen, da häufig der Grenzbetrag einer Mini-Betriebsrente überschritten wird und dann erstmalig Kranken- und Pflegeversicherungspflicht für 120 Monate eintritt.

Samstag, 13. Juli 2013

Rentenberatung in Fellbach - Schmiden - Oeffingen

Wollen Sie eine Rentenberatung in gemütlicher Atmosphäre - dazu einen Kaffee oder Tee und nicht ewig auf einen Termin bei einer staatlichen Rentenberatung warten?

Rentenberater Sommer hat an folgenden Tagen in Fellbach Sprechstunde in der Parlerstr. 25, 70736 Fellbach-Schmiden (Sozialversicherungsberatung)

Donnerstag, den 17.7.2013 von 9.00 - 10.00 Uhr
Donnerstag, den 25.7.2013 von 9.00 - 10.00 Uhr
Donnerstag, den 01.8.2013 von 9.00 - 10.00 Uhr

Die Themen bestimmen Sie: Rentenantrag aufnehmen, Antrag auf Schwerbehinderung aufnehmen, Kontenklärung, Hinzuverdienst bei vorgezogener Rente oder EM-Rente, Einkommensanrechnung Witwenrente, Widerspruch gegen eine ablehnende Entscheidung des Rentenversicherungsträgers oder Landratsamtes (Versorgungsamt), Klage beim Sozialgericht oder Landessozialgericht

Um vorherige telefonische Anmeldung unter Tel. 0711-247597 wird gebeten.

Freitag, 12. Juli 2013

Betriebliche Altersvorsorge lohnt nicht immer

Heute habe ich einen Mandanten in der Erstberatung gehabt, der bei Porsche arbeitet und demnächst Regelaltersrente bezieht.

Er legt mir eine Information bezüglich Auszahlungsvarianten als Kapital oder als Rente vor.

  1. Versorgungskapital 50.000,00 € im Januar 2014 ausgezahlt,
  2. Auszahlung des Versorgungskapitals noch im Kalenderjahr 2013,
  3. Lebenslange Rente von monatlich 300,00 € (mit Hinterbliebenen Anspruch) oder 350,00 € (ohne Hinterbliebenen Anspruch)
Die Ehefrau des Mandanten ist noch beschäftigt und sechs Jahre jünger als er. Die frühestmögliche Altersrente bei ihr wäre im Jahr 2017 über die Altersrente für langjährig Versicherte. Über die Variante Altersrente für schwerbehinderte Menschen haben wir gesprochen).

Bei Auszahlung des Versorgungskapitals von 50.000,00 € werden fiktiv für 10 Jahre Pflichtbeiträge für Kranken- und Pflegeversicherung von 15,5 % (allgemeiner Beitrag KV) und 2,05 % Pflege (Elterneigenschaft) fällig.

Berechnung: 50.000,00 : 120 = 416,67 x 17,55 % = 73,13 € x 120 = 8.775,60 €

Ergebnis: Der kumulierte Beitragsaufwand bei Auszahlung des Versorgungskapitals wäre 8.775,60 €.

Nachdem die VarioRente als Direktzusage läuft ist die Rente oder das Versorgungskapital in gesamter Höhe steuerpflichtig (nachgelagerte Besteuerung). Die VarioRente unterliegt als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG der Besteuerung.

Von Versorgungsbezügen bleiben ein nach einem Prozentsatz ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei.

2013 Versorgungsfreibetrag: 27,2 % der Versorgungsbezüge, maximal 2.040,00 € + 612,00 € Zuschlag
2014 Versorgungsfreibetrag: 25,6 % der Versorgungsbezüge, maximal 1.920,00 € + 576,00 € Zuschlag

Wegen der komplizierten Materie habe ich den Mandanten an die Lohnsteuerhilfe Baden-Württemberg verwiesen. Ansonsten verweise ich auf den Steuerberater des Mandanten. Zur Veranschaulichung möchte ich obiges Beispiel vereinfachen: lediger Mandant und sonst keine weiteren Einkünfte, Annahme der Einkommenssteuergrundtabelle 2013

50.000,00 € ./. 1.920,00 ./. 576,00 € = 47504 €, Lohnsteuer: 11.844,00

Im vereinfachten Beispiel hätte der Mandant grob 30.000,00 € nach Abzug der kumulierten Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und nachgelagerter Besteuerung bei Wahl des Versorgungskapitals übrig (in dem vereinfachten Beispiel wurden nicht alle Gesichtspunkte berücksichtigt).

Aus Rentenberatersicht habe ich dem Mandanten die Variante "lebenslange Rente" mit Hinterbliebenen Anspruch von monatlich 300,00 € empfohlen. Die Einschätzung des Steuerexperten der Lohnsteuerhilfe Baden-Württemberg bleibt abzuwarten.

Donnerstag, 27. Juni 2013

Rentenberatung einer Ärztin

Ich habe eine Ärztin bezüglich Altersversorgung und den jeweiligen Leistungsanträgen beraten.
Insbesondere handelt es sich um einen Rentenantrag beim Versorgungswerk der Ärzte, Rentenantrag bei Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst einschließlich Überleitungsantrag, Rentenantrag bei Deutschen Rentenversicherung Bund.

Besonders komplex war die Kontenklärung mit Schul- und Hochschulausbildung (Vordruck V 410), Nachweis weiterer Beitragszeiten über eine Versicherungskarte und ausländische Beitragszeiten in Bulgarien über Vordruck E 207.

Nur durch die bulgarischen Zeiten war die Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung für eine Regelaltersrente zwischenstaatlich erfüllt.

Eine Kindererziehungszeit wurde im Versicherungskonto der Deutschen Rentenversicherung über Vordruck V 800 beantragt.

Freitag, 21. Juni 2013

Rentenbesteuerung 2012 und Freibetrag

Bei der Steuererklärung 2012 ist für Rentner mit alleinigen Renteneinkünften folgendes zu beachten:

Ein alleinstehender Rentner mit Rentenbeginn 2012 hat einen Freibetrag von 36 Prozent bezogen auf seine Bruttorente.

Beispiel: Jahresbruttorente: 14.000,00 € ./. 36 % Freibetrag (5.040,00 €) = Steuerpflichtiger Anteil von 8.960,00 € ./. Werbungskosten pauschale (102,00 €) = Einkünfte (8.858,00 €) ./. Sonderausgabenpauschale (36,00 €) ./. Versicherungsbeiträge KV + Pflege (1.421,00) =              Zu versteuerndes Einkommen: 7.401,00 €.

Rentner müssen 2012 laut Gesetz eine Steuererklärung machen, wenn sie mehr als 8.004 Euro Einkünfte haben. Für Ehepaare gilt die doppelte Grenze.

Bei Rentenbeginn im Jahre 2012 ist für gesetzliche Rentner, die sonst keine Einkünfte haben, bis zu einer Monatsrente von 1.274 Euro keine Steuern zu zahlen.

Bei Stiftung Warentest gibt es einen tollen Steuerrechner für Rentner als Hilfe zur Steuerschätzung.

Quelle: Stiftung Warentest, Ausgabe Juni 2013

Empfehlung: Steuerpflichtige Rentner wenden sich bitte an den Lohnsteuerhilfeverein oder an ihren Steuerberater, der Ihnen konkret das zu versteuernde Einkommen ermittelt. Rentenberater dürfen keine Beratung in steuerlichen Angelegenheiten erteilen.

Dienstag, 11. Juni 2013

Anpassung Versorgungsausgleich wegen Unterhalt

Heute habe ich einen Termin beim Amtsgericht Böblingen, Familiengericht in Sachen Aussetzung des Versorgungsausgleichs wegen Unterhaltspflicht des Ausgleichspflichtigen (Unterhaltsprivileg) gehabt.

Gemäß § 33 VersAusglG kann der Versorgungsausgleich bei Unterhalt angepasst werden.

Im Rahmen eines Härteausgleich wird die Versorgung des Verpflichteten aufgrund des Versorgungsausgleichs insoweit nicht gekürzt, soweit ein Unterhaltsanspruch besteht, höchstens jedoch begrenzt in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten

Nach der Rechtsnorm des § 33 VersAusglG wird die Kürzung nur in den Fällen ausgesetzt, wenn:
  1. Die ausgleichspflichtige Person eine Versorgung erhält, die um den auf den Versorgungsausgleich entfallenden Anteil gemindert ist.
  2. Die ausgleichsberechtigte Person noch nicht die Voraussetzungen für eine laufende Versorgung erfüllt,
  3. Die ausgleichsberechtigte Person gegen die ausgleichspflichtige Person einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hat,
  4. Die Kürzung am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag mindestens 2 % der monatlichen Bezugsgröße hat (Wertgrenze 2013:53,90 €),
  5. Ein antragsberechtigter Ehegatte nach § 34 Abs. 2 VersAusglG ein Antrag zur Anpassung an das Familiengericht stellt.

Samstag, 11. Mai 2013

Heilnahrungsmittel gegen Fibromyalgie - Buchbesprechung

Zur Zeit lese ich das Buch "Heilende Nahrungsmittel - Wie Sie Erkrankungen mit Gemüse, Kräutern und Samen weg-essen" von Dr. James A. Duke, Goldmann-Verlag.

Für Fibromyalgie-Betroffene gibt es einen interessanten Abschnitt - "Heilnahrungsmittel gegen Fibromyalgie".

..die National Fibromyalgie Association veröffentlichte Einzelberichte, wonach eine Rohkostdiät mit ungekochtem, biologisch angebautem Obst, Gemüse, Nüssen und Samen die mit der Fibromyalgie verbunden Gelenkschmerzen, Erschöpfung, Dekpressionen, Druckpunktschmerzen und kognitiven Probleme verringern kann."

Folgende Heilnahrungsmittel werden aufgeführt:
  1.  Buchweizen
  2. Feigen
  3. Spinat
  4. Chillischoten
  5. Ingwer
  6. Kurkuma (gelbe Currygewürz)
  7. Ananas
Ich lese das Buch mit großem Interesse und Vergnügen. Mein Bruder wollte es auch schon lesen. Bald ist sein Geburtstag....Ich kann dieses Buch jedem weiterempfehlen.

Am Anfang werden die zwölf besten krankheitsbekämfenden Lebensmittel angesprochen:
  1. Bohnen
  2. Zwiebelgemüse
  3. Die Koffeinhaltigen
  4. Stangensellerie
  5. Zimt
  6. Zitrusfrüchte
  7. Ingwer
  8. Lippenblütengewächse
  9. Paprika
  10. Granatapfel
  11. Kurkuma
  12. Walnüsse
Danach werden alphabetisch Krankheitsbilder mit den entsprechenden Heilnahrungsmittel mit wissenschaftlichem Hintergrund und Studien den Lesern vermittelt.

Mittwoch, 1. Mai 2013

Zuschlag bei Waisenrenten

Letzte Woche hat mich ein Mandant unter Vorlage des Witwenrentenbescheides und des Waisenrentenbescheides darauf hingewiesen, das bei den Waisenrenten höhere Entgeltpunkte vorliegen als bei der Witwenrente.

Bei der Lösung des Problems hilft uns das Sozialgesetzbuch, 6. Buch § 78 (Zuschlag bei Waisenrenten).

Gemäß § 78 SGB VI richtet sich der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten nach der Anzahl an Kalendermonaten mit rentenrechtlichen Zeiten und dem Zugangsfaktor des verstorbenen Versicherten.. Dabei wird der Zuschlag für jeden Kalendermonat mit Beitragszeiten in vollem Umfang berücksichtigt. Für jeden Kalendermonat mit sonstigen rentenrechtlichen Zeiten wird der Zuschlag in dem Verhältnis berücksichtigt, in dem die Anzahl der Kalendermonate mit Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten zur Anzahl der für die Grundbewertung belegungsfähigen Monate steht.

Beispiel:

Beitragszeiten des Versicherten: 376 Monate
Sonstige  rentenrechtlichen Zeiten: 140 Monate (Zurechnungszeit)
Beitragszeiten aus Grundbewertung: 377 Monate

140 x 376 : 377 = 140 Monate + 376 Monate = 516 Monate

Bei der Ermittlung des Zuschlags sind für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte zugrunde zu legen.

Da bei der Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte unterschiedliche Zugangsfaktoren berücksichtigt worden sind, ist der Zugangsfaktor für den Zuschlag aus dem Verhältnis der persönlichen Entgeltpunkte zu der Summe aller Entgeltpunkte zu errechnen.

28,0212 : 31,406 = 0,8920

Als Zuschlag ergeben sich:
516 Monate x 0,0833 Entgeltpunkte x 0,8920 Zugangsfaktor = 38,3407
zuzüglich persönlicher Entgeltpunkte von 28,0212
Summe der persönlichen Entgeltpunkte = 66,3619

Dagegen gibt es für die Witwenrente nur einen eingeschränkten Zuschlag gemäß § 78a SGB VI. Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Witwenrenten richtet sich nach der Dauer der Erziehung von Kindern bis zur Vollendung ihres dritten Lebensjahres.


Sonntag, 28. April 2013

Keine Ausgleichsrente bei Wiederheirat

Gestern hatte ich in Konstanz eine 68-jährige Mandantin mit einem Problem einer Ausgleichsrente in der Erstberatung. Im Versorgungsausgleich im Jahr 1986 wurde eine Betriebsrente dem schuldrechtlichen Ausgleich vorbehalten. Bezüglich der gesetzlichen Rente erhielt sie im Wege des Splittings Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Im Jahre 1989 hat sie wieder geheiratet.

Ihr geschiedener Ehemann verstarb im Jahre 2001. Sie hat nach dem Tod ihres verstorbenen Exmannes über das Familiengericht versucht die Ausgleichsrente zu erhalten. Auch einen Rechtsanwalt hat sie diesbezüglich bemüht.

Die Richterin teilte ihr mit, das sie bei Vorliegen einer Wartezeit von 60 Monaten erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres bei Bezug einer Regelaltersrente die Ausgleichsrente beanspruchen kann. Seit Januar 2010 bezieht sie eine Regelaltersrente.

Lösung: Nach Tod des geschiedenen Ehemannes kommt ein verlängerter schuldrechtlicher Ausgleich in Betracht. Bei Wiederheirat erlöscht der verlängerte schuldrechtliche Ausgleichsanspruch.

Ohne Scheidung hätte meine Mandantin bei Wiederheirat auch keine Witwenrente erhalten. Insoweit besteht keine Schlechterstellung.








Montag, 22. April 2013

Pollenflug Stuttgart

Der Frühling ist nun da und die Pollen von Hasel, Erle, Birke, Gräser, Roggen und Beifuss melden sich bei den Allergie-Betroffenen mittels fließender Nase, Schnupfen an. Über den Service von Pollencheck.de habe ich den aktuellen Pollenflug von Hohenlohe, mittlerer Neckar und Oberschwaben in meinem Blog den Lesern zur Verfügung gestellt.



Freitag, 19. April 2013

Rentenberatungstermine in Ulm

Rentenberater Sommer hält in der Zweigstelle in Ulm, Magirus-Deutz-Str. 12 (Stadtregal), 89077 Ulm (Söflingen) in den Räumen des Businesscenter jeden Monat Sozialversicherungsberatungen ab.

Die Sozialversicherungsberatung beeinhaltet eine übergreifende Beratung in Fragen der gesetzlichen Rentenversicherung, Krankenversicherung, Unfallversicherung, Betriebliche Altersversorgung, Schwerbehindertenrecht, Soziales Entschädigungsrecht (Opferentschädigung, Impfschaden), Leistungsanträge bei privaten Berufsunfähigkeitsversicherungen.

Nachstehend ersehen Sie die unverbindlichen Beratungstermine im Businesscenter in Ulm:

Freitag, den 19.4.2013, zwischen 13.00 - 18.00 Uhr
Freitag, den 17.5.2013, zwischen 13.00 - 18.00 Uhr
Freitag, den 14.6.2013, zwischen 13.00 - 18.00 Uhr
Freitag, den 19.7.2013, zwischen 13.00 - 18.00 Uhr

Bitte melden Sie Ihre Terminwünsche unter Tel.  0731-40321-360 an.

Dienstag, 16. April 2013

Leistungsantrag BU Signal Iduna

Heute habe ich bei einer Mandantin den Leistungsantrag BU - den Fragebogen der Signal Iduna zum Leistungsantrag ausgefüllt. Der Versicherer erhält die Vollmacht meiner Mandantin.

Beim Ausfüllen des Leistungsantrages tauchen Fragen wie folgt auf:
  1. An welchen Erkrankungen/Verletzungen leiden Sie?
  2. Seit wann bestehen diese Erkrankungen/Verletzungen?
  3. Wurden die Erkrankungen/Verletzungen durch einen Unfall ausgelöst?
  4. Welcher Arzt hat sie wegen der Erkrankungen/Verletzungen zuerst behandelt?
  5. Von welchen Ärzten bzw. in welchen Krankenhäusern/Kurkliniken wurden Sie bisher behandelt?
  6. Von welchen Ärzten werden Sie derzeit behandelt?
  7. Welche Untersuchungen, Behandlungen, Therapien, Kuren etc. sind wann und wo noch geplant?
  8. Seit wann können Sie Ihre berufliche Tätigkeit nicht mehr ausüben?
  9. Haben Sie Anspruch auf Rentenleistungen bei der Sozialversicherung (DRV) 
Der umfangreiche Fragebogen der Signal Iduna bereitet Mandanten mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen wie eine Depression bei starker Antriebsstörung naturgemäß Schwierigkeiten. Der Leistungsantrag bietet eine Vielzahl von Fehlermöglichkeiten, die in der Leistungsabwicklung Probleme bereiten können. Besonders bedeutsam sind u.a. die Fragen zur beruflichen Tätigkeit vor und nach dem Leistungsfall. Diesbezüglich sollte auf die Hilfe eines Rentenberaters bzw. Versicherungsberaters zurückgegriffen werden. Diese Berater sind unabhängig vom Versicherer und erhalten das Honorar vom Mandanten.

Erst letzte Woche habe ich der Mandantin einen Rentenbescheid bezüglich Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund  senden können.
In diesem Fall ist es günstig, das die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits eine Rente wegen Erwerbsminderung gewährt. Den Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung habe ich beigelegt. Über die Entbindungserklärung wird die Signal Iduna bei der DRV Bund um die Mehrfertigung des ärztlichen Gutachtens bei der Deutschen Rentenversicherung bitten.

Link zu Leistungsantrag Berufsunfähigkeit - Fragebogen:  http://www.leistungsfall-berufsunfähigkeit.de/Berufsunfaehigkeit/AntragBU.aspx

Sonntag, 14. April 2013

Krankenversicherung der Rentner - KVdR

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Vor Stellung eines Rentenantrages in der gesetzlichen Rentenversicherung sollte erst geprüft werden, ob die Voraussetzungen der Krankenversicherung der Rentner erfüllt sind. Was sind die Voraussetzungen der Krankenversicherung der Rentner?

Versicherungspflichtig sind Rentenantragsteller, soweit sie

  1. die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und
  2. diese Rente beantragt,
  3. seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung - egal ob als freiwilliges Mitglied bzw. Pflichtmitglied oder im Rahmen einer kostenfreien Familienversicherung nach § 10 SGB V versichert waren.

Diese Voraussetzungen werden im allgemeinen bei der Rentenantragsaufnahme bei der Ortsbehörde nicht geprüft. Dies kann fatal werden.

Beispiel: Ein Mandant von mir erfüllte laut meiner Berechnung die Voraussetzungen der Krankenversicherung der Rentner bezüglich der 9/10 Belegung nur wegen einem Monat nicht.

Tipp: Durch Verschieben des Rentenantrages konnten die Voraussetzungen der 9/10 Belegung in der zweiten Lebensarbeitsphase erfüllt werden. Bei einer Bruttorente von 1.500,00 € beträgt der Eigenanteil zur Krankenversicherung 123,00 € und der Pflegeversicherungsbeitrag 30,75 € (bei Elterneigenschaft.

Ohne Beratung bei einem Rentenberater hätte er als freiwilliges Mitglied einen weit aus höheren Beitrag zahlen müssen. Der Höchstbeitrag liegt 2013 bei 610,31 € für die gesetzliche Krankenversicherung und 80,72 € in der gesetzlichen Pflegeversicherung (bei Elterneigenschaft). Bei einem freiwilligen Krankenversicherungsmitglied werden alle Einkünfte bis zur Beitragsbemessungs-grenze von derzeit (2013) 3.937,50 € für die Beitragsbemessung berücksichtigt.

Der Gesamtbeitrag kann insoweit 691, 03 € betragen. Bei freiwilliger Mitgliedschaft kann der Rentner noch einen Zuschuss von derzeit 7,3 % auf den KV-Beitrag erhalten. Bemessungsgrundlage für den Zuschuss ist die Bruttorente der gesetzlichen Rentenversicherung. Bei einer Bruttorente von 1.500 € beträgt der Zuschuss zur Krankenversicherung 109,50 €.

Montag, 8. April 2013

Rückkehr in die GKV nach Auslandsaufenthalt

Heute war ein Schweizer Mandant bei mir in der Sozialversicherungsberatung. Er plant eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit in Deutschland aufzunehmen.

In der Schweiz ist der Mandant in der obligatorischen Grundversicherung (GKV) versichert. Die letzte Beschäftigung hat im November 2012 in der Schweiz geendet. Die Kollektivversicherung bezüglich Krankentagegeld hat er mit Beendigung der Beschäftigung verloren.

Wegen Erkrankung in der HWS hat er Schwierigkeiten eine Krankentagegeldversicherung zu erhalten. Ich habe ihn an einen Versicherungsberater hingewiesen, mit dem wir im Rahmen der Kooperation zusammenarbeiten. Verschweigen dieser Erkrankung führt zu Verlust der privaten Krankenversicherung (vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung).

Mein Mandant könnte der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 9 Absatz 1 Nr. 5 SGB V beitreten, wenn
  1. die Beschäftigung im Ausland endete,
  2. innerhalb von zwei Monate nach Rückkehr in das Inland wieder eine Beschäftigung aufgenommen wird,
  3. die Jahresentgeltgrenze von 52.200,00 € jährlich überschritten wird (ansonsten Krankenversicherungspflicht),
  4. der Beitritt der Krankenversicherung innerhalb von drei Monate nach Rückkehr in das Inland angezeigt wird,
  5. Nachweis der Vorversicherungszeit von 12 Monaten durch Vordruck E-104 CH (VO 1408/71 Artikel 18)
Wichtig: Es sind zwei Zeitfenster zu beachten:
                                                                               
a) Zweimonatsfrist - Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland,
b) Dreimonatsfrist - Anzeige des Beitritts der Krankenversicherung

Für Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben, gilt eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Nr. 13 a SGB V, soweit zuletzt gesetzlich krankenversichert in Deutschland vor Auslandsaufenthalt.

Wer früher in Deutschland privat versichert war, muss sich wieder eine private Krankenversicherung suchen. Dabei hat der Rückkehrer aus dem Ausland einen Anspruch darauf, von seiner früheren privaten Krankenversicherung wieder aufgenommen zu werden, siehe § 193 VVG.

Insoweit sollte vor Rückkehr nach Deutschland eine Beratung bei einem Rentenberater und Versicherungsberater erfolgen. Der Ablauf von Fristen mit Folgen für den Versicherungsschutz ist zu beachten.

Freitag, 5. April 2013

Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung

Heute habe ich eine Krankenversicherungsberatung bei einem Mandanten durchgeführt.

Der Mandant ist 63 Jahre alt und zuletzt in der Hallesche privat krankenversichert. Nach einem Wechsel innerhalb der Halleschen muss der Mandant immer noch 450 € monatlich bezahlen.

Am 06.03.2013 habe ich für ihn einen Antrag auf Schwerbehinderung eingereicht und habe bereits am 21.03.2013 einen Grad der Behinderung von 60 erhalten.

Da mein Mandant bereits das 55. Lebensjahr vollendet hat, besteht Versicherungsfreiheit gemäß § 6 Abs. 3a SGB V. Mit der Feststellung einer Schwerbehinderungseigenschaft öffnet sich für den Mandanten ein 3-monatiges Fenster in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Der freiwilligen Versicherung können nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 SGB V schwerbehinderte Menschen im Sinne des SGB IX beitreten, wenn
  1. der Mandant,
  2. ein Elternteil des Mandanten,
  3. oder seine Ehegattin
  4. oder ein Lebenspartner
in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre versichert waren. Die Satzung der Krankenkasse kann das Recht zum Beitritt von einer Altersgrenze abhängig machen.

Der Beitritt ist der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten nach Feststellung der Behinderung nach § 68 SGB IX anzuzeigen.

Das Problem für den Mandanten ist, das die meisten gesetzlichen Krankenversicherungen von dem Recht einer Altersbegrenzung Gebrauch machen. Bei der IKK gesundheitplus  sind schwerbehinderte Menschen nur bis zum 35. Lebensjahr und bei der AOK bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres beitrittsberechtigt.

Im Rahmen der Krankenversicherungsberatung habe ich dem Mandanten gesetzliche Krankenkassen genannt, die schwerbehinderte Menschen noch ohne Altersbegrenzung aufnehmen. Um anderen Personen diese Möglichkeit nicht durch öffentliche Publizität zu verschließen, werde ich diese Krankenkassen nicht namentlich nennen.

Im Internet zirkulieren Listen, die häufig nicht mehr aktuell sind. Hierzu ein Beispiel: In der Ausgabe September 2012 von Stiftung Warentest - Finanztest war die Rede von zwei gesetzlichen Krankenkassen, nämlich die Atlas BKK Ahlmann und die Saint Gobain BKK, die Versicherte nach dem 55. Lebensjahr aufnehmen. Das Ergebnis: Mit Satzungsnachtrag Nr. 9 vom 13.7.2012 - in Kraft ab 01.10.2012 besteht bei Atlas BKK Ahlmann eine Altersbegrenzung mit Vollendung des 55. Lebensjahres. Die Saint Gobain BKK fusionierte ab 01.01.2013 mit der DAK, die eine Altersbegrenzung mit Vollendung des 45. Lebensjahres kennt. Die gesetzlichen Krankenkassen reagieren häufig schnell nach Veröffentlichung von Listen durch Satzungsänderungen.

Insoweit empfiehlt es sich einen Rentenberater bezüglich der Frage - zurück in die gesetzliche Krankenversicherung? - aufzusuchen.


Säumniszuschläge bei DRV aufgehoben im Widerspruchsverfahren

Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg hat einem Mandanten eine Betragsforderung in Höhe von circa 20.000,00 €, davon 5.000,00 € Säumniszuschläge bezüglich Versicherungspflicht als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger erhoben.

Ein Stundungsantrag bei monatlicher Ratenzahlung von 400,00 € wurde von der Deutschen Rentenversicherung akzeptiert.

Der Bescheid bezüglich der Beitragsforderung wurde wegen Widerspruch bezüglich der Säumniszuschläge von 5.000,00 € aufgehoben und ein neuer Bescheid mit einer niedrigeren Beitragsforderung von 15.000,00 € erlassen.

Insoweit wurde dank meiner Begründung dem Widerspruch bezüglich Aufhebung der Säumniszuschläge vollumfänglich entsprochen.

Montag, 1. April 2013

Vorrübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes

Der nach § 14 Abs. 1, § 36 Abs. 3 Satz 1, § 66 Abs. 2 und § 85 Abs. 4 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn der Beamte vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten ist und er
  1. bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat,
  2.  a) wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt worden ist oder                                                                                                                            b) wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist,
  3. einen Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert noch nicht erreicht hat und
  4. keine Einkünfte im Sinne des § 53 Abs. 7 BeamtVG bezieht. Die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie durchschnittlich im Monat einen Betrag von 400 Euro zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages innerhalb eines Kalenderjahres nicht überschreiten.
Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg, in dem der Ruhestandsbeamte die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht.

Sonntag, 31. März 2013

Blühendes Barock Ludwigsburg - Vergünstigungen für Schwerbehinderte

Schwerbehinderte Besucher des Blühenden Barocks in Ludwigsburg erhalten eine Ermäßigung des Eintrittspreises. Statt 8,00 € (Erwachsene) nur 7,00 € (GdB 50).

Für die Saisonkarte gibt es für Schwerbehinderte bei Vorlage des Schwerbehindertenausweises eine Ermäßigung. Statt 27,50 € für Ewachsene nur 23,00 € (GdB 50).

Landesmuseum Stuttgart - Vergünstigungen für Schwerbehinderte

Für Schwerbehinderte ist der Besuch des Landesmuseums ermäßigt. Besucher des Ausstellung "Legendäre Meister Werke" - Kulturgeschichte(n) aus Württemberg, die bis 25. Mai noch geöffnet ist, zahlen einen Eintrittspreis von 4,50 € statt 5,50 €.

Freitag, 29. März 2013

Mercedes-Benz-Museum - Vergünstigungen für Schwerbehinderte

Schwerbehinderte, eine Begleitperson von Schwerbehinderten mit B, BL und H im Ausweis können kostenfrei das Daimler-Museum besuchen, siehe Link Mercedes Benz-Museum-Eintrittspreise.

Wilhelma - Vergünstigungen für Schwerbehinderte

Schwerbehinderte mit Merkzeichen H, Bl oder B im gültigen Ausweis und jeweils eine Begleitperson erhalten freien Eintritt in der Wilhelma - dem zoologisch-botanischen Garten in Stuttgart. Ohne Merkzeichen H, Bl, oder B zahlen Schwerbehinderte den ganz normalen Eintrittspreis.

Für Jahreskarten gibt es für Schwerbehinderte allerdings eine Vergünstigung von 15 €. Die Jahreskarte kostet statt 55,00 € nur 40,00 €.

Die Wilhelma ist immer einen Besuch wert - schauen Sie sich die 360 Grad Panorama Schau an - Link Wilhelma.

Dienstag, 26. März 2013

Maximale Absicherung bei BU

Heute habe ich einen Mandanten in der Beratung gehabt bezüglich Leistungsfall bei privater Berufsunfähigkeit. Der Mandant hat eine Absicherung private Berufsunfähigkeit bei drei Versicherern.

Der durchschnittliche jährliche Gewinn der letzten drei Jahre lag bei 24.000 €.

Bei Ansatz aller drei Versicherungen kommt es zu einer Überversicherung. Bei Abschluss einer Versicherung kommt es auf die Angemessenheit einer Rentenhöhe an. Insoweit waren die zwei letzten Abschlüsse aus reiner Provisionsgier des Vermittlers entstanden.

Beim Leistungsantrag wird mein Mandant nach den letzten drei Jahresabschlüssen und nach weiteren Versicherungen mit BU-Absicherung gefragt.

Eine Rentenhöhe über dem durchschnittlichen monatlichen Gewinn ist grundsätzlich nicht absicherbar (Ausnahme Existenzgründer).

Dienstag, 19. März 2013

Leistungsantrag bei WWK - DU-Klausel

Gestern hatte ich einen Beamten auf Lebenszeit in der Erstberatung bezüglich Prüfung eines Leistungsantrages bei WWK Versicherungen. Laut den BU-Bedingungen gab es folgende DU-Klausel:

"Bei Beamten auf Lebenszeit liegt Berufsunfähigkeit auch vor, wenn sie vor Erreichen der gesetzlich vorgesehenen Altersgrenze infolge Krakheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräftverfalls zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind und wegen der Dienstunfähigkeit aufgrund eines amtsärztlichen Zeugnisses infolge ihres Gesundheitszustandes in den Ruhestand versetzt werden."

Der Mandant wurde wegen einer dauernden Dienstunfähigkeit aufgrund eines amtärztlichen Zeugnisses infolge seines Gesundheitszustandes in den Ruhestand versetzt. 

Er hat die Kriterien der DU-Klausel erfüllt. Warum ihm die WWK-Versicherung den allgemeinen Fragebogen für Berufsunfähigkeit zum Ausfüllen gesandt hat, ist für mich nicht nachvollziehbar, da die Leistungsprüfung hier entscheident abgekürzt wird.

Sofern ein Beamter auf Lebenszeit in den Ruhestand versetzt wurde, kann die Leistungsprüfung – vorbehaltlich der Prüfung einer möglichen Anzeigepflichtverletzung - unter Einreichung der Versetzung in den Ruhestand sowie des amtsärztlichen Zeugnisses somit entscheidend abgekürzt werden. 

Positiv fällt mir als Rentenberater im Fragebogen für die Feststellung der Berufsunfähigkeit auf, das ein Rentenberater für die Hilfe des Ausfüllens erwähnt wird.

Sonntag, 17. März 2013

Rente milt 69?

Die Bundestags-Enquetekommission schlägt nach einem "Spiegel"-Bericht die Rente ab 69 vor - und stößt damit auf scharfe Kritik. Bis 2060 solle das gesetzliche Rentenalter auf 69 Jahre erhöht werden, heißt es im Entwurf des Abschlussberichts der zuständigen Projektgruppe der Kommission "Wachstum, Wohlstand, Lebensqualität".

Aus meiner Sicht ist die Kritik der Opposition bezüglich einer Anhebung der Altersgrenze auf 69 gerechtfertigt. Die letzte Rentenreform mit der Anhebung der Altersgrenze auf 67 ist noch im Laufen und erst wenn der Jahrgang 1964 in Rente geht abgeschlossen. Die Arbeitsbedingungen für ältere Menschen sollten erst noch für die Arbeitswelt entsprechend angepasst werden.


Dienstag, 12. März 2013

Gewerbeauskunft-Zentrale.de - Warnhinweis

Heute habe ich Post von der Gewerbeauskunft-Zentrale.de erhalten. Das Schreiben hat den Anschein eines amtlichen Charakters - "Erfassung gewerblicher Einträge".

Über Google-Recherche sieht man viele Warnhinweise, insbesondere die Verbraucherzentrale Hamburg gab schon im Jahr 2012 eine Warnmeldung heraus, siehe folgender Link.

Bei Ergänzung oder Korrektur der fehlenden oder fehlerhaften Daten und Unterschrift/Stempel wird ein Basiseintrag für zwei Jahre von jährlich 569,06 € inkl. 19 % MwSt. verbindlich bestellt.

Es handelt sich insoweit keinesfalls um ein kostenfreies Angebot. Insoweit sollte man das Angebot keinesfalls unterschreiben.

Soweit das Formular unterschrieben und abgesandt wurde sollte umgehend ein Anwalt aufgesucht werden.

Laut einem Blog der Anwaltskanzlei Ferner bestehen Chancen auf Rückzahlung gezahlter Beiträge - siehe Link.


Sonntag, 3. März 2013

Versorgungslücken Check

Bei Selbständigen prüfe ich in der Erstberatung folgende Punkte:
  1. Hat der Mandant einen Anspruch auf eine private Rente wegen Berufsunfähigkeit und wenn ja in welcher Höhe?
  2. Hat der Mandant einen ausreichenden Anspruch auf Krankengeld bzw. Krankentagegeld? Wenn nein, wäre das Krankentagegeld entsprechend anzupassen.
  3. Hat der Mandant einen Anspruch auf Leistungen bei Arbeitsunfall bzw. Wegeunfall? - Über eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Unfallversicherung kann sich jeder Selbständige unabhängig von seinen Vorerkrankungen freiwillig versichern.
  4. Bei Existenzgründer weise ich auf die Möglichkeit einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung hin. Klappt es mit der Existenzgründung nicht und der Mandant meldet sich arbeitslos, besteht dem Grunde nach ein Anspruch auf Arbeitslosengeld.
  5. Hat der Mandant eine ausreichende Altersversorgung bzw. muss der Mandant noch eine ergänzende Altersversorgung aufbauen? Kann durch freiwillige Beiträge die Anwartschaft einer Rente wegen Erwerbsminderung aufrechterhalten werden? Soll eine Antragspflichtversicherung für Selbständige abgeschlossen werden?
  6. Hat der Mandant nach dem 31.12.2001 geheiratet kann eine Versorgungslücke im Bereich der Hinterbliebenenversorgung vorliegen. Gegebenenfalls wäre an eine Absicherung in Form einer Risikolebensversicherung nachzudenken.
  7. Bei Mandanten ab 50+ wäre eine Versorgungslücke im Bereich Pflegeversicherung abzuprüfen. Die gesetzliche Pflegeversicherung reicht in vielen Fällen nicht mehr aus. In der privaten Assekuranz gibt es die Möglichkeit diese Versorgungslücke z.B. in Form eines Pflegetagegeldes günstig abzudecken.

Dienstag, 26. Februar 2013

Unternehmensrating Deutsche Lebensversicherungen

Laut der Pressemitteilung von Morgen & Morgen vom 18.10.2012 wurden von 71 Lebensversicherer 10 Gesellschaften mit "fünf Sternen" bewertet:
  • Allianz
  • Alte Leipziger
  • Debeka
  • Europa
  • Huk-Coburg
  • InterRisk
  • LVM
  • R+V
  • R+V a.G.
  • WGV

"Für einen Zeitraum von fünf Jahren analysieren die Analysten für das M&M Rating LV-Unternehmen die neun wesentlichen Kennzahlen der Versicherer-Bilanzen und treffen so eine fundierte Ratingaussage"

Bei dem Morgen & Morgen Belastungstests wurden 36 Gesellschaften mit einem "Ausgezeichnet" bewertet.

Ein Test bezüglich Finanzkraft deutscher Versicherer liegt mir von der Zeitschrift €uro, Ausgabe 2/2013 mit folgendem auszugsweisen Ergebnis mit "sehr gut" vor:
  1. Allianz
  2. R+V LV AG
  3. Europa LV AG
  4. Debeka LV AG
  5. PB LV AG
  6. WGV LV AG
  7. Huk-Coburg LV AG
  8. Alte Leipziger LV AG
  9. Hannoversche LV AG
  10. Targo LV AG
  11. Bayern Versicherung LV AG
  12. Ergo-Direkt LV AG
  13. Direkte Lebensversicherung LV AG
  14. DEVK Deutsche Eisenbahn LV AG
Es flossen die Kriterien Finanzkraft, Performance, Kundenzufriedenheit und Bestandssicherheit in die Bewertung ein. "Um die Zunkunftsfähigkeit der Anbieter stärker herauszustellen wurden Finanzkraft und Bestandssicherheit mit insgesamt 60 Prozent relativ hoch gewichtet." Die genauen Ergebnisse sind im Heft 2/2013 €uro ersichtlich.

Donnerstag, 14. Februar 2013

Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente bei Allianz Versorgungswerke

Heute habe ich für eine Mandantin eine Zusage einer privaten Berufsunfähigkeitsrente ab Folgetag des Einganges des Rentenantrags von den Allianz Versorgungswerke erhalten.

Den Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente habe ich Anfang Dezember bei der Allianz eingereicht.

Nach den Versorgungsbestimmungen der Allianz Versorgungswerke kann ein möglicher Anspruch auf Rentenleistungen wegen Berufsunfähigkeit (vorausgesetzt der entsprechende Nachweis wurde erbracht) frühestens ab dem Folgetag des Eingangs Ihres Rentenantrags entstehen.

Voraussetzung ist, dass entsprechende Nachweise innerhalb von drei Monaten ab Antragstellung erbracht werden. Bei nicht fristgerechter Vorlage entsprechender Nachweise ist ein neuer Antrag zu stellen.

Voraussetzung ist weiterhin, dass kein Kranken-, Übergangs-, Arbeitslosengeld oder sonstige Leistungen auf Grund gesetzlicher Vorschriften bezogen werden und auch kein anderes Dienst- oder Vertragsverhältnis mehr besteht.

Quelle: Infoblatt der Allianz Versorgungswerke

Dienstag, 12. Februar 2013

Fragebogen zur Prüfung von Versicherungsleistungen - Berufsunfähigkeit - Barmenia Versicherungen

Heute war ein Mandant mit einem vielfältigem und vielschichtigem Problem bei mir. Er ist gelernter Industriemechaniker und Jahrgang 1968. Die Verbraucherzentrale Stuttgart hat ihn auf Versicherungsberater und Rentenberater hingewiesen.

Als Krankheitsbild wird ein Knorpelschaden an beiden Kniegelenken im Stadium III bis IV angegeben.

Ein Antrag auf Schwerbehinderung ist beim Landratsamt Esslingen anhängig. Daneben hat der Mandant bei Barmenia Versicherungen formlos Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung beantragt.

Ich habe mit dem Mandanten die Angelegenheit analysiert und eine Konzeption bezüglich Umsetzung einer Schwerbehinderung und Rente wegen privater Berufsunfähigkeit erstellt.

Der Fragebogen zur Prüfung von Versicherungsleistungen der Barmenia Versicherungen wurde zusammen mit dem Mandanten ausgefüllt und weitere Schritte im Rahmen der besprochenen Konzeption besprochen.

Interessant für mich war das die Barmenia Versicherung im Fragebogen aufführt, ob ein Rentenberater oder Rechtsanwalt den Schriftwechsel über die versicherte Person führen soll.

Der Mandant wird nach Umsetzung der Schritte wieder mit mir in Kontakt treten zur weiteren Projektierung der Anträge.

Link zu Leistungsantrag Berufsunfähigkeit und Fragebogen: http://www.leistungsfall-berufsunfähigkeit.de/Berufsunfaehigkeit/AntragBU.aspx


Samstag, 2. Februar 2013

Altersteilzeit für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes in Baden-Württemberg TV ATZ BW

Für Beschäftigte des Landes Baden-Württemberg wurde am 10.8.2012 ein Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit geschaffen.

Der Arbeitgeber kann mit Beschäftigten, bei denen die Schwerbehinderteneigenschaft
im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch festgestellt ist, und die
a) das 55. Lebensjahr vollendet haben,
b) eine Beschäftigungszeit von fünf Jahren vollendet haben und
c) innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens
1.080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach
dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben, die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vereinbaren;

Schwerbehinderte Beschäftigte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die
übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, haben Anspruch auf Vereinbarung
eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Der Beschäftigte hat den Arbeitgeber
drei Monate vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses über die
Geltendmachung des Anspruchs zu informieren.

Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll mindestens für die Dauer von zwei Jahren
vereinbart werden. Es muss vor dem 1. Januar 2017 beginnen.

Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss sich auf die Zeit erstrecken, bis eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann.

Die Altersteilzeit kann als Blockmodell oder Teilzeitmodell gewählt werden.

Das dem Beschäftigten nach zustehende Entgelt zuzüglich des darauf entfallenden
sozialversicherungspflichtigen Teils der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage
zur Zusatzversorgungseinrichtung werden um 20 v.H. dieses Entgelts aufgestockt
(Aufstockungsbetrag).

Der Aufstockungsbetrag muss so hoch sein, dass der Beschäftigte 83 v.H. des
Nettobetrages des bisherigen Arbeitsentgelts erhält (Mindestnettobetrag).

Neben den vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträgen für die
nach § 4 zustehenden Entgelte entrichtet der Arbeitgeber gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1
Buchst. b des Altersteilzeitgesetzes zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
in Höhe des Beitrags, der auf 80 v.H. des Regelarbeitsentgelts für die
Altersteilzeitarbeit, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 v.H. der monatlichen
Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt, entfällt, höchstens
bis zur Beitragsbemessungsgrenze.


Altersteilzeit für öffentlicher Dienst (TVöD)

Die Altersteilzeit ist nach Ablauf der Förderung der Agentur für Arbeit zum 31.12.2009 nach wie vor durch Tarifverträge wie durch Tarifvertrag im öffentlichen Dienst (TVöD) ab dem 01.01.2010 möglich.

Im TVöD können Altersteilzeitverträge bis zum 31.12.2016 abgeschlossen werden. Der Personenkreis für Altersteilzeit ist begrenzt auf weniger als 2,5 Prozent der Beschäftigten einer Kommune oder eines Betriebes und betrifft nur Beschäftigte des Bundes und der Kommunen.

Das Mindestalter ist nicht mehr das 55. Lebensjahr sondern das 60. Lebensjahr. Die Altersteilzeit kann bis zu fünf Jahre mindestens bis zur Altersgrenze der Regelaltersrente bzw. der vorgezogenen Altersrente laufen.

Innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit müssen die Beschäftigten mindestens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben.

Die Altersteilzeit kann wie bisher im Blockmodell oder Teilzeitmodell gewählt werden.

Die Aufstockungsleistungen erfüllen die Mindestbedingungen des Altersteilzeitgesetzes. Das Regelarbeitsentgelt (brutto) wird um 20% aufgestockt und ein zusätzlicher Rentenversicherungsbeitrag des Arbeitgebers entrichtet, der grundsätzlich auf 80% des Regelarbeitsentgelts entfällt.

Sonntag, 27. Januar 2013

Altersteilzeit für Beschäftigte in der Metall und Elektroindustrie Baden-Württemberg

Am 03.09.2008 wurde ein Tarifvertrag zum flexiblen Übergang in die Rente für die Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg ab 01.01.2010 zwischen dem Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.V. und der Industriegewerkschaft Metall Bezirk Baden-Württemberg abgeschlossen.

Die Altersteilzeit ist mit Ende der Förderung durch die Agentur für Arbeit bezüglich den Aufstockungsleistungen nicht zum 31.12.2009 gestorben. Durch Tarifvertrag zwischen den Sozialpartnern ist nach wie vor Altersteilzeit mit Aufstockung durch den Arbeitgeber möglich. Dies zeigt dieser Tarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg. Ähnliche Verträge gibt es im öffentlichen Dienst und in der Chemischen Industrie.

Laut § 1 des Tarifvertrages gilt er für alle Betriebe, die selbst oder deren Inhaber Mitglied des Verbandes der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.V., Stuttgart und für alle Beschäftigte in diesen Betrieben, die Mitglied der IG-Metall sind.

Beschäftigte, die das 57. Lebensjahr vollendet und im aktuellen Arbeitsverhältnis in den letzten 5 Jahren vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung
nach SGB III (Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung) gestanden haben, können mit dem Arbeitgeber ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach Maßgabe des Altersteilzeitgesetzes und der nachfolgenden
tariflichen Bedingungen vereinbaren.

Der individuelle Bruttoaufstockungsprozentsatz wird wie folgt ermittelt:

Zunächst wird ein auf das Regelarbeitsentgelt bezogener Bruttoaufstockungsprozentsatz so ermittelt, dass das monatliche Nettoentgelt während der Altersteilzeit mindestens 82 % des um die gesetzlichen
Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten doppelten Regelarbeitsentgelt entsprechend § 6 Abs. 1 AtG beträgt. Basis für die Berechnung ist der erste Monat der Altersteilzeit.

Der Arbeitgeber entrichtet für die Beschäftigten in Altersteilzeit zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend § 3 Abs. 1 Nr. 1b) AtG in der ab dem 01.07.2004 geltenden Fassung mindestens in Höhe des Beitrags, der auf 90 % des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit entfällt, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 95 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem
Regelarbeitsentgelt, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze.

Der Tarifvertrag erlaubt eine Verblockung der Arbeitszeit bis zu 6 Jahren.

Quelle: Hans Böckler Stiftung