Freitag, 7. Dezember 2012

Versorgungsausgleich zwischen ausländischen Ehegatten

Auf Empfehlung eines Anwaltes war heute eine Mandantin bei mir. Ihre im Jahr 1991 geschlossene Ehe wurde 1995 in Deutschland geschieden. Der geschiedene Ehemann starb am 16.10.2010. Ein Versorgungsausgleich wurde bei der deutschen Scheidung nicht durchgeführt.

Ich habe folgende Punkte geprüft:

  1. Erziehungsrente für die Mandantin
  2. Halbwaisenrente für den Sohn
  3. Versorgungsausgleich
Auf Antrag eines Ehegatten hätte gemäß Art. 17 Abs. 3 S. 2 EGBGB ein Versorgungsausgleich nach deutschem Recht durchgeführt werden können, wenn der andere Ehegatte in der Ehezeit inländische Versorgungsanrechte erworben hat.

Dies war der Fall. Der damalige Anwalt meiner Mandantin hat es versäumt einen Antrag auf Versorgungsausgleich beim Familiengericht einzureichen. Durch den Tod des geschiedenen Ehemannes ist wohl nun kein Versorgungsausgleich mehr möglich.

Ich habe die Mandantin wieder zu dem empfehlenden Anwalt gesandt, mit der Bitte um Prüfung von Schadenersatzansprüchen gegen den früheren Rechtsanwalt.

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