Montag, 31. Dezember 2012

Chronische Niereninsuffizienz und Rente wegen EM

Auf Empfehlung eines Arztes ist Anfang Dezember 2012 ein Dialyse-Patient zu mir in die Erstberatung gekommen. Ein Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung ist von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg abgelehnt worden. Der Mandant soll noch 6 Stunden täglich leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichten können.

Seit August 2006 findet eine Heimdialyse statt. Der Mandant hat eine chronische Nierenerkrankung Stadium 5 bei Zustand nach Aortenklappenersatz. Die behandelnden Ärzte wurden vom ärztlichen Dienst nicht angeschrieben. Im wesentlichen wurde nur ein Rehaentlassungsbericht des Gesundheitszentrums Bad Wimpfen berücksichtigt.

Das Landratsamt Böblingen, Versorgungsamt Stuttgart, hat bei der schweren Nierenfunktionseinschränkung einen Grad der Behinderung von 100 festgestellt. Laut den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen ist hierbei von einer starken Einschränkung der Leistungsfähigkeit bei einer starken Störung des Allgemeinbefinden auszugehen.

Heute habe ich nach Akteneinsichtnahme die Widerspruchsbegründung erstellt. Die multiplen Erkrankungen (schwere Niereninsuffizienz Stadium V und reduzierte kardiale und körperliche Belastbarkeit) sind zu berücksichtigen sowie die behandelnde Ärzte anzuschreiben.

Freitag, 28. Dezember 2012

Selbständiger Logopäde - Rentenversicherungspflicht

Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat laut RV-aktuell 11/2012, folgende verbindliche Entscheidung nach § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund getroffen:

"Selbständig tätige Logopäden sowie selbständig Tätige im medizinisch-therapeutischen Bereich der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie werden als selbständige Krankenpflegepersonen von § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI erfasst und unterliegen unter den dort genannten Voraussetzungen der Rentenversicherungspflicht".

Die Änderung der Rechtsauffassung wird auf alle ab dem 1.4.2012 neu aufgenommen selbständigen Tätigkeiten angewandt.

Für die vor dem 01.04.2012 aufgenommen Tätigkeiten besteht ein auf dem Grundsatz von Treu und Glauben beruhender Vertrauensschutz. Die Betroffenen haben allerdings die Möglichkeit, auf den Vertrauensschutz zu verzichten.

Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund, RV-aktuell 11/2012, Seite 361-365

Sonntag, 16. Dezember 2012

Freibetrag für Hinterbliebenrenten für 2013

Die Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten und Renten wegen Erwerbsminderung erhöht sich ab 1.1.2013 um 50,00 € auf 450,00 €. Bezieher von Hinterbliebenenrenten, die gleichzeitig eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder eine vorgezogene Altersrente beziehen, bitte aufpassen:

Die Hinterbliebenenrente kann durch die Erhöhung der Verdienstgrenze einer geringfügigen Beschäftigung auf 450,00 € durch Anrechnung gekürzt werden. Der entsprechende Freibetrag wird erst zum 01.07.2013 angepasst.

Für Witwen/Witwer, die vor dem 1. Januar 2002 geheiratet haben und mindestens ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist, gilt altes Recht. Im Gegensatz zum neuen Recht ab 01.01.2002 werden Betriebsrenten, Einkünfte aus Kapital, Vermietung und Verpachtung (soweit keine Gewerbeeinkünfte) und private Renten nicht angerechnet. Angerechnet werden Gesetzliche Renteneinkünfte, Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, Entgelt aus einer abhängigen Beschäftigung und Lohnersatzleistungen wie Krankengeld, Arbeitslosengeld.

Nullrenten bei Witwen- und Witwerrenten werden bei dem neuen Hinterbliebenenrecht ab 01.01.2002 zunehmen. Dieser Personenkreis sollte sich überlegen, eine private Risikolebensversicherung abzuschließen um nicht in die Altersarmutsfalle zu geraten.

Der Freibetrag für Witwen-/Witwerrenten beträgt: 741,05 (West) und 657,89 € (Ost).
Bei Erziehung eines waisenrentenberechtigten Kindes gibt es noch einen zusätzlichen Freibetrag für die Witwe/Witwer in Höhe von 157,19 € (West) und 139,55 € (Ost).

Der Freibetrag für Waisenrente beträgt 494, 03 € (West) und 438,59 € (Ost).

Das über dem Freibetrag liegende Einkommen wird mit 40 v.H. auf die Witwen-/Witwerrente angerechnet.

Näheres zu Einkommensanrechung auf Hinterbliebenenrenten erhalten Sie bei den unabhängigen Rentenberatern oder bei der Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung.


Samstag, 15. Dezember 2012

Hinzuverdienstgrenze 2013 für EM-Renten

Ab 01.01.2013 dürfen sich Frührentner und Rentner wegen voller Erwerbsminderung freuen. Der zulässige monatliche Hinzuverdienst neben einer vorgezogenen Altersrente oder Rente wegen voller Erwerbsminderung steigt von 400,00 € auf 450,00 €

Der Hinzuverdienst von 450,00 € darf zweimal im Kalenderjahr um das Doppelte überschritten werden. Das heißt in zwei Monaten darf 900,00 € rentenunschädlich verdient werden. Der zulässige Hinzuverdienst wird manchmal überschritten bei tariflichen Lohnanpassungen oder Mehrarbeit.

Erst bei Bezug einer Regelaltersrente, die wegen Anhebung der Altersgrenzen nicht mehr mit dem 65. Lebensjahr übereinstimmen muss, darf unbegrenzt rentenunschädlich hinzuverdient werden.

Bei Bezug einer Hinterbliebenenrente neben einer Altersrente kann der Hinzuverdienst im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung von 450,00 € allerdingst zu Einkommensanrechnungen und damit zu Rentenkürzungen bei der Hinterbliebenenrente führen.

In diesen Fällen empfiehlt es sich eine kostenfreie Beratung bei der Auskunfts- und Beratungsstelle oder bei einen registrierten unabhängigen Rentenberater aufzusuchen.




Freitag, 7. Dezember 2012

Versorgungsausgleich zwischen ausländischen Ehegatten

Auf Empfehlung eines Anwaltes war heute eine Mandantin bei mir. Ihre im Jahr 1991 geschlossene Ehe wurde 1995 in Deutschland geschieden. Der geschiedene Ehemann starb am 16.10.2010. Ein Versorgungsausgleich wurde bei der deutschen Scheidung nicht durchgeführt.

Ich habe folgende Punkte geprüft:

  1. Erziehungsrente für die Mandantin
  2. Halbwaisenrente für den Sohn
  3. Versorgungsausgleich
Auf Antrag eines Ehegatten hätte gemäß Art. 17 Abs. 3 S. 2 EGBGB ein Versorgungsausgleich nach deutschem Recht durchgeführt werden können, wenn der andere Ehegatte in der Ehezeit inländische Versorgungsanrechte erworben hat.

Dies war der Fall. Der damalige Anwalt meiner Mandantin hat es versäumt einen Antrag auf Versorgungsausgleich beim Familiengericht einzureichen. Durch den Tod des geschiedenen Ehemannes ist wohl nun kein Versorgungsausgleich mehr möglich.

Ich habe die Mandantin wieder zu dem empfehlenden Anwalt gesandt, mit der Bitte um Prüfung von Schadenersatzansprüchen gegen den früheren Rechtsanwalt.

Sonntag, 2. Dezember 2012

Rente bei VBL und ZVK auch bei Rente wegen teilweiser EM

Soweit ein Beschäftigter im öffentlichen Dienst mit Anspruch auf Zusatzversorgung  bei VBL oder ZVK eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung erhält, besteht ebenso ein Anspruch auf Betriebsrente bei VBL oder ZVK in Höhe der Hälfte der Rente, die sich bei einer Betriebsrente wegen voller Erwerbsminderung ergeben hätte.

Der Anspruch auf Betriebsrente für einen Zeitraum, der mehr als zwei Jahre vor dem Ersten des Monats liegt, in dem der Antrag bei der VBL eingegangen ist, kann nicht mehr geltend gemacht werden (Ausschlussfrist)

Tipp: Antrag auf Betriebsrente immer rechtzeitig stellen


Antrag Umlagemonate für Mutterschutzfristen vor 2012 bei der VBL

Mit Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.4.2011 wurde entschieden, dass die Nichtberücksichtigung von Mutterschutzfristen vor dem 18.5.1990 bei der VBL als Umlagemonate verfassungswidrig sei, siehe Blogartikel vom 18.5.2011.

Die VBL berücksichtigt erst ab 2012 die Mutterschutzzeiten als Umlagemonate. Vor 2011 können die Mutterschutzzeiten nur auf Antrag der Versicherten und Rentner berücksichtigt werden.

Die VBL hat dazu noch einen maschinenlesbaren Antragsvordruck entwickelt.
Link zum Antragsvordruck: Mutterschutzzeiten in der VBL vor 1.1.2012
Dem Antrag soll ein geeigneter Nachweis wie der Versicherungsverlauf der gesetzlichen Rentenversicherung beigelegt werden.

Soweit die Versicherten und Rentner der VBL die Mutterschutzzeiten vor 2012 nicht beantragen, werden sie nicht berücksichtigt. Die Renten können dadurch zu niedrig ausfallen.

VBL-Rentner sollten die Frist bis zum 31.12.2012 beachten, soweit sie über die 2-jährige Ausschlussfrist Rentennachzahlungen ab dem 1.5.2009 erhalten wollen.