Mittwoch, 28. November 2012

Interne Teilung bei Versorgungsanstalt der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte

Bei der internen Teilung eines Anrechts aus der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte überträgt das Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht.

Rechtsgrundlage dazu ist § 10 Abs. 1 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG)

Diesbezüglich hat mich heute eine Mandantin gefragt, ob Sie als Berechtigte aus der internen Teilung eines Anrechts bei der Versorgungsanstalt der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte einen Anspruch auf eine Versorgungsrente wegen Berufsunfähigkeit habe.

Die Satzung der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte sagt hierzu in § 46 Abs. 3 folgendes:

"Bei der internen Teilung ohne Verrechnung ist der Anspruch des ausgleichsberechtigten Eheteils auf eine Altersversorgung nach § 25 Abs. 4 und 5 beschränkt".

Nur soweit beide Teilnehmer ein Anrecht aus der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt als Ärzte, Zahnärzte oder Tierärzte haben, besteht auch ein Anspruch auf eine Versorgungsrente wegen Berufsunfähigkeit.

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