Mittwoch, 31. Oktober 2012

Witwe kann nachversicherte Beiträge nicht erstatten lassen

Heute habe ich Akteneinsicht in eine Akte der Deutschen Rentenversicherung Bund genommen. Mandant ist eine Witwe, deren verstorbener Ehemann eine Nachversicherung in die gesetzliche Rentenversicherung wählte. Er war als Rechtsreferendar Beamter. Vom Versorgungsträger wurde für drei Jahre 10.000 DM in die gesetzliche Versicherung eingezahlt. Danach war er im Versorgungswerk der Rechtsanwälte.

Die Witwe hat wegen fehlender Wartezeit von 60 Monaten keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente in der gesetzlichen Rentenversicherung. Ihr Antrag auf Erstattung von Beiträgen gemäß § 210 SGB VI wurde abgelehnt.

Die Witwe zählt nach § 210 Abs. 1 Ziffer 3 Satz 1 SGB VI zwar zur Personengruppe der Erstattungsberechtigten: "Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht".

Beiträge werden aber nur in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. Arbeitgeberbeiträge sind nicht erstattungsfähig. In unserem Fall hat der Versicherte als Referendar im Beamtenverhältnis keine eigene Beiträge entrichtet. Insoweit haben wir hier einen Sachverhalt, in der die Witwe zwar dem Grunde nach einen Erstattungsanspruch hat, aber wegen fehlender eigener Beitragszahlung kein Betrag zur Erstattung anfällt.

Im Bereich der Erstattung tauchen auch immer wieder Probleme auf, soweit der Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen hat, z.B. eine medizinische Rehabilitation. Hier kann nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangt werden.


Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen