Dienstag, 16. Oktober 2012

Versorgungsausgleich - Wiederaufnahme von ausgesetzen Verfahren nach dem VAÜG

Heute war eine Mandantin bei mir in der Erstberatung auf Empfehlung eines Anwaltes aus Böblingen.

Bei der Beratung ging es um eine Wiederaufnahme von ausgesetzten Verfahren nach dem VAÜG.
Nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 Gesetz über den Versorgungsausgleich (VersAusglG) kann auf Antrag eines Ehegatten oder eines Versorgungsträgers ein ausgesetzer Versorgungsausgleich wieder aufgenommen werden.

Dieser Antrag ist nach § 50 Abs. 2 VersAusglG frühestens 6 Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem aufgrund des Versorgungsausgleichs voraussichtlich Leistungen zu erbringen oder zu kürzen wären.

Hierbei gilt, das nach § 48 Abs. 2 Ziffer 1 VersAusglG das ab 01.09.2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht, soweit zum Stichzeitpunkt am 01.09.2009 ein Versorgungsausgleich abgetrennt oder ausgesetzt war.

Ich erläuterte meiner Mandantin die grundlegende Hintergrundinformation zum neuen Gesetz über den Versorgungsausgleich und half ihr beim Ausfüllen des Fragebogens bezüglich den Anrechten und ermittelte grob die unterliegenden Anrechte auf Ausgleich.


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