Samstag, 13. Oktober 2012

Insolvenz nach Kontenklärung bei der Rentenversicherung

Die Deutsche Rentenversicherung versendet tausende Kontenklärungsanfragen an ihre Versicherten. Für die Versicherten ist es generell wichtig, das ihr Versicherungskonto vollständig und geklärt ist. Problematisch sind die verschienen Übergangsregelungen durch Gesetzesänderungen, die ebenfalls durch Fragebögen abgeklärt werden. Problematisch wird es, wenn der Fragebogen unwissentlich falsch ausgefüllt wird, da dann möglicherweise später die Rente falsch festgestellt wäre.

Selbständige sollten die Kontenklärungsvordrucke im eigenen Interesse über einen unabhängigen Rentenberater und nicht selbst oder über die Deutsche Rentenversicherung bzw. Ortsbehörde ausfüllen.

Warum gebe ich diesen Rat? Manche Selbständige sind 5 Jahre nach Existenzgründung möglicherweise schon insolvent, ohne es zu wissen. Es gibt eine Anzahl von Selbständige, die in der Rentenversicherung versicherungspflichtig sind. Rechtsgrundlage ist § 2 SGB VI.

Beispiel: Vor zwei Wochen habe ich eine Friseurmeisterin beraten, die mit Versäumniszuschlägen 45.000 € für die Vergangenheit zahlen soll. Wie ist es dazu gekommen? Die Handwerkskammer hat keine Meldung von der Eintragung der Meistereigenschaft in die Handwerksrolle an die Deutsche Rentenversicherung abgegeben. Dies ist leider kein Einzelfall. Empfehlenswert wäre es, wenn die Handwerkskammer Rentenberater bei Existenzgründungsberatungen einbindet.

'Bei obiger Mandantin habe ich im Widerspruchsverfahren niedrigere Beitragseinstufung und gleichzeitig Stundung (Ratenzahlung) beantragt.

Zur der Personengruppe der versicherungspflichtigen Selbständigen zählen u.a.:
  1. Selbständige Lehrer (Sportlehrer, Musiklehrer, Dozenten etc.)
  2. Selbständige Physiotherapeuten,
  3. Selbständige Pflegepersonen
  4. Selbständige Künstler und Publizisten,
  5. Selbständige Hebammen
  6. Selbständige Handwerker
  7. Arbeitnehmerähnliche Selbständige
Bei Betriebsprüfungen wird speziell nach Scheinselbständigkeit geprüft. Hierbei können auch Personen mit Gewerbeschein scheinselbständig sein.

An diesen Beispielen möchte ich aufzeigen, das es im Grund kein Selbständiger überblicken kann, inwieweit eventuell Versicherungspflicht besteht und er nach Kontenklärung in eine Insolvenzsituation geraten kann.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen