Freitag, 31. August 2012

Eingliederungszuschuss als Teilhabeleistung

Manche Mandanten haben einen Bescheid des Rentenversicherungsträgers über die Bewilligung einer Teilhabeleistung erhalten. Hierbei handelt es sich in aller Regel um einen Eingliederungszuschuss.

Arbeitgeber erhalten zur Eingliederung von förderungsbedürftigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe erschwert ist, einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt zum Ausgleich einer Minderleistung (= Eingliederungszuschuss).

Der Eingliederungszuschuss kann bis zu 50 % des zu berücksichtigenden Arbeitentgelts und die Förderdauer bis zu 12 Monate betragen.

Bei Älteren Versicherten ab 50+ beträgt die Förderung mindestens 12 Monate bis zu 36 Monate bei einer Förderhöhe von 30 bis zu 50 %. Nach Ablauf von zwölf Monaten ist der Eingliederungszuschuss um zehn Prozentpunkte jährlich zu vermindern.

Für schwerbehinderte, sonstige behinderte und besonders betroffene schwerbehinderte Menschen darf die Förderhöhe bis zu 70 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts betragen.


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