Montag, 6. August 2012

Besteuerungsanteil von Folgerenten

Ein Mandant hat mir heute eine Kurzmitteilung des Finanzamt Stuttgart II bezüglich Besteuerungsanteil bei Umwandlung der Erwerbsminderungsrente im Jahr 2012 in eine Altersrente vorgelegt.

Folgen nach dem 31. Dezember 2004 Renten aus derselben Versicherung einander
nach, z. B. eine Altersrente folgt einer Rente wegen Erwerbsminderung nach, wird bei
der Ermittlung des Besteuerungsanteils der Rente nicht der tatsächliche Beginn der
Folgerente herangezogen.

Vielmehr wird – zugunsten des Rentners – ein fiktives Jahr des Rentenbeginns ermittelt,
indem vom tatsächlichen Rentenbeginn der Folgerente die Laufzeiten der vorhergehenden
Renten abgezogen werden. Dabei darf der Prozentsatz von 50 % nicht unterschritten werden.

Das bedeutet im Fall meines Mandanten, das wenn er der Umwandlung der Rente wegen voller Erwerbsminderung in eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 01.07.2012 zustimmt, die bisherigen Jahre der vorher gezahlten Renten wegen Erwerbsminderung abgezogen werden.

Beginn der Zahlung der Erwerbsminderungsrente laut Aktenlage = 01.06.2009. Laufzeit z.B.bis 01.09.2012 = 3 Jahre und 3 Monate. Der fiktive Beginn wäre also der 01.06.2009 mit dem Besteuerungsanteil von 58 %.

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