Samstag, 10. März 2012

Übungsleiterpauschale und Geringfügige Beschäftigung für Trainer

Trainer und Übungsleiter in Sportvereinen und Volkshochschulen können die steuer- und sozialversicherungsfreie Übungsleiterpauschale und die geringfügige Beschäftigung kombinieren.

Die Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer in einem Sportverein sind steuerfrei nach § 3 Nr. 26 des Einkommenssteuergesetzes und können mit einer geringfügigen Beschäftigung kombiniert werden. Die Übungsleiterpauschale ist gem. § 14 Abs. 1 Satz 3 SGB IV kein Arbeitsentgelt und insoweit sozialversicherungsfrei (beitragsfrei).

Der Übungsleiter muss dem Verein schriftlich bescheinigen, das er die Übungsleiterpauschale nur für diesen Verein in Anspruch nimmt. Bei fehlender Befreiung kann der Vorstand von den Mitgliedern oder Übungsleitern wegen ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge und Steuern in Haftung genommen werden.

Beispiel: A ist Übungsleiter im Sportverein S und erhält für seine nebenberufliche Tätigkeit eine Übungsleiterpauschale von monatlich 175,00 € und Entgelt in Höhe von 400,00 € im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung. Der Übungsleiter A kann insoweit 575,00 € monatlich steuer- und sozialversicherungsfrei verdienen.

Von der Übungsleiterpauschale können auch andere Personengruppen wie Dozenten an Volkshochschulen, Schulen, Kammern oder Städte profitieren.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen