- ein der Grundrente nach § 31 in Verbindung mit § 84 a Satz 1 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes entsprechender Betrag, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 v.H. zwei Drittel der Mindestgrundrente, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert ein Drittel der Mindestgrundrente
Wichtig: Die Abzüge erfolgen laut den rechtlichen Arbeitsanweisungen der DRV nur bei der Verletztenrente der Unfallversicherung, nicht bei den Hinterbliebenrenten.
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