Freitag, 27. Januar 2012

Querschnittsyndrom, Querschnittläsion, Transversalsyndrom und GdB

Heute habe ich eine Widerspruchsbegründung in einer Schwerbehinderungsangelegenheit beim Landratsamt Böblingen, Versorgungsamt in Stuttgart, erstellt.

Laut Befundbericht des behandelnden Neurologen wird die Diagnose eines Verdacht auf sensibles Querschnittsyndrom, gesichert Hemiparese, Verdacht auf Myelopathie gestellt.

Unter einer Querschnittlähmung (syn.: Paraplegie, spinales Querschnittsyndrom, Querschnittläsion, Transversalsyndrom) wird eine Kombination von Symptomen verstanden, die bei Unterbrechung der Nervenleitung im Rückenmark (Spinalisation) auftritt. Die Ursache können Verletzungen des Rückenmarks (z. B. bei Wirbelbrüchen), aber auch Tumore und andere spezielle Erkrankungen (z. B. Multiple Sklerose) sein, Seite „Querschnittlähmung“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 30. Dezember 2011, 07:43 UTC.

Unter einer Hemiparese wird eine Lähmung bzw. inkomplette Kraftminderung verstanden. Die Myelopathie ist eine Schädigung des Rückenmarks der Halswirbelsäule.

Bei Rückenmarksschädigungen mit unvollständigen, leichter Halsmarkschädigung mit beidseits geringen motorischen und sensiblen Ausfällen, ohne Störung der Blasen und Mastdarmfunktion schlagen die Versorgungsmedizinischen Grundsätze einen Einzel-GdB zwischen 30 und 60 v.H. vor.

Dienstag, 24. Januar 2012

Hinzuverdienstgrenzen für Fruehrentner 2012

Frührentner vor Erreichung der Regelaltersgrenze haben bestimmte Hinzuverdienstgrenzen einzuhalten. Da die Regelaltersgrenzen angehoben wurden, ist nicht mehr automatisch vom 65. Lebensjahr auszugehen.

Die Regelaltersgrenzen werden nach Geburtsjahrgänge wie folgt angehoben:
  • 1950 = 65 + 4
  • 1951 = 65 + 5
  • 01/1952 = 65 + 6 Monate
  • 02/1952 = 65 + 7 Monate
  • 03/1952 = 65 + 8 Monate
  • 04/1952 = 65 + 9 Monate
  • 05/1952 = 65 + 10 Monate
  • 06/12/1952 = 65 + 11 Monate
  • 1953 = 65 + 7 Monate
  • 1954 = 65 + 8 Monate
  • 1955 = 65 + 9 Monate
  • 1956 = 65 + 10 Monate
  • 1957 = 65 + 11 Monate
  • 1958 = 66 Jahre
  • 1959 = 66 + 2 Monate
  • 1960 = 66 + 4 Monate
  • 1961 = 66 + 6 Monate
  • 1962 = 66 + 8 Monate
  • 1963 = 66 + 10 Monate
  • 1964 = 67 Jahre
Der Frührentner hat bis seiner Regelaltersgrenze einen Hinzuverdienst in Höhe von 400,00 € bei einer Vollrente einzuhalten. Zweimal im Jahr dürfen die Hinzuverdienstgrenzen um das Doppelte überschritten werden, ohne das die Rente gemindert wird.

Daneben gibt es höhere individuelle Hinzuverdienstgrenzen für eine 2/3 Frührente, 1/2 Frührente, 1/3 Frührente. Maßgebend für die Höhe der individuelle Hinzuverdienstgrenze sind die Entgeltpunkte der letzten drei Kalenderjahre vor Beginn der ersten Rente wegen Alters, mindestens jedoch 1,5 Entgeltpunkte.

Die Mindesthinzuverdienstgrenzen für eine Frührente vor der Regelaltersgrenze in den alten Bundesländern betragen wie folgt:

Teilrente von 2/3 = 511,88 €
Teilrente von 1/2 = 748,13 €
Teilrente von 1/3 = 984,38 €

Die Mindesthinzuverdienstgrenzen für eine Frührente vor der Regelaltersgrenze in den neuen Bundesländern betragen wie folgt:

Teilrente von 2/3 = 454,11 €
Teilrente von 1/2 = 663,70 €
Teilrente von 1/3 = 873,29 €

Frührente wegen Schwerbehinderung - Vertrauensschutz

Für Versicherte, die vor dem 01.01.2007 als schwerbehinderte Menschen nach § 2 Abs. 2 SGB IX anerkannt waren und entweder

  • vor dem 01.01.1955 geboren sind und vor dem 01.01.2007 Altersteilzeitarbeit vereinbart haben oder
  • Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben

werden die Altersgrenzen nicht angehoben. Für diese Personengruppe verbleibt es bei der Altersgrenze 60 und 63.

Wichtig ist es diesen Vertrauensschutzaspekt im Vordruck R 240 unter Ziffer 3.1 und 3.2.2 auszufüllen.

Abtretungserklärung der AOK - Rumänische Rente

Gestern hatte mir eine Mandantin, der eine Rente wegen voller Erwerbsminderung im Wege eines Widerspruchsverfahren, gewährt wurde, eine Abtretungserklärung der AOK bezüglich Gewährung einer rumänischen Frührente gefaxt.

Ich habe der Mandantin empfohlen, die Abtretungserklärung nicht zu unterzeichnen.

Warum nicht? Gemäß § 31 FRG ruht die deutsche Rente mit FRG Zeiten aus Rumänien in dem Umfang der rumänischen Rente. Die AOK würde Ihren Erstattungsanspruch bezüglich den rumänischen Zeiten doppelt beanspruchen.

Rechtsgrundlage: § 31 FRG

(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung.

(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.

Frührentenberatung Stuttgart

Viele Mandanten kommen zu mir als Rentenberater in die Erstberatung bezüglich dem Wunsch nach einer Frührente.

In der Frührentenberatung werden der frühestmögliche Rentenbeginn einer Frührente, Höhe der Rentenabschläge, Vermeidung oder Reduzierung von Rentenabschläge durch optimale Wahl der Rentenart, Höhe der Frührente und Fiktive Hochberechnung bis Rentenbeginn (manuelle Berechnung in der Beratung), angesprochen.

Versicherte der Jahrgänge vor dem 01.01.1951 können bei Vorliegen einer Wartezeit von 35 Jahren (siehe Rentenauskunft) noch die Frührente wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit wählen. Für qualifizierte Versicherte mit Jahrgang 1950 könnte sich das rechnen, da sie mit Rentenbeginn ab dem 63. Lebensjahr ohne Rentenabschläge in die Frührente gelangen.

Bei Vorliegen einer Schwerbehinderung in Höhe von mindestens 50 v.H. kann bei Erfüllung einer Wartezeit von 35 Jahren (siehe Rentenauskunft) eine Frührente wegen einer Schwerbehinderung beantragt werden. Versicherte der Jahrgänge bis 1951 können zum 63. Lebensjahr ohne Rentenabschläge in die Frührente. Häufig haben manche Mandanten eine Behinderung von 30 oder 40 v.H. und lassen die Möglichkeit der Prüfung einer Schwerbehinderung bei einem Rentenberater ungenutzt. In der Erstberatung werden die Chancen für eine Schwerbehinderung an Hand der Erkrankungen geprüft.

Bei der Frührentenberatung ist das korrekte Ausfüllen des Formulars R 240 unerlässlich. Für den Rentenversicherungsträger ist das Formular R 240 zum Prüfen von Vertrauensschutz wichtig. Bei Fehlern beim Ausfüllen ergeben sich Fehler im Rentenbescheid. Insoweit können Rentenberater Mandanten beim Wunsch nach einer Frührente unterstützen und beraten.

Sonntag, 22. Januar 2012

Vertrauensschutz Altersrente für langjährig Versicherte

Für Versicherte, die

  1. vor dem 01.01.1955 geboren sind und vor dem 01.01.2007 Altersteilzeitarbeit vereinbart haben oder
  2. Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben

wird die Altersgrenze von 65 Jahren nicht angehoben.

Damit dies der Rentenversicherungsträger bei Erteilung eines Rentenbescheids erfährt, ist es notwendig das Formular R 240 unter Ziffer 3.1 richtig auszufüllen.

Ansonsten wäre der Rentenbescheid fehlerhaft, da höhere Rentenabschläge als 7,2 % festgestellt werden.

Vertrauensschutzregelung Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Für Versicherte, die vor dem 01.01.2007 als schwerbehinderte Menschen nach § 2 Abs. 2 SGB IX anerkannt waren und entweder

  • vor dem 01.01.1955 geboren sind und vor dem 01.01.2007 Altersteilzeitarbeit vereinbart haben oder
  • Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben

werden die Altersgrenzen nicht angehoben. Für diese Personengruppe verbleibt es bei der Altersgrenze 60 und 63.

Wichtig ist es diesen Vertrauensschutzaspekt im Vordruck R 240 unter Ziffer 3.1 und 3.2.2 auszufüllen.

Altersrente für Berufsunfähige und Erwerbsunfähige

Für Versicherte, die vor dem 01.01.1951 geboren sind haben auch ohne Vorliegen einer Schwerbehinderung Anspruch auf eine Altersrente für Berufsunfähige und Erwerbsunfähige, wenn sie bei Beginn der Altersrente berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht sind, siehe § 236 a Abs. 3 SGB VI.

Insoweit lohnt es sich manchmal ein zweites Kreuz im Formular R 100 bei Altersrente für Berufsunfähige und Erwerbsunfähige zu machen, soweit die medizinischen Voraussetzungen und die Wartezeit von 420 Monaten vorliegen.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen können Versicherte wie bei Vorliegen einer Schwerbehinderung vor dem 63. Lebensjahr in Rente gehen.

Vordruck R 240 wichtig für früheren Rentenbeginn

Für manche Versicherte lohnt es sich den Vordruck R 240 - Fragebogen zur Prüfung der Vertrauensschutzregelungen - hier z.B. Ziffer 5 - korrekt auszufüllen.

Für Versicherte, die in der Zeit vom 1.1.1946 bis 31.12.1951 geboren sind und

  1. am 01.01.2004 arbeitslos bei der Agentur für Arbeit gemeldet waren oder
  2. das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 01.01.2004 erfolgt ist, nach dem 31.12.2003 beendet wurde oder
  3. die vor dem 01.01.2004 eine Vereinbarung über Altersteilzeit getroffen haben, die am 01.01.2004 noch bestanden hat oder
  4. vor dem 01.01.2004 eine befristete arbeitspolitische Maßnahme (z.B. Arbeitsbeschaffungsmaßnahme, Existenzgründungszuschuss, Eingliederungszuschuss, Einstellungszuschuss bei Neugründungen bewilligt, die vor dem 01.01.2004 noch nicht abgeschlossen war

gilt die Vertrauensschutzregelung, das keine Anhebung der Altersgrenze auf das 63. Lebensjahr erfolgt. Der frühestmögliche Rentenbeginn bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit ist dann das 60. Lebensjahr.

Haben Sie Fragen zu Vertrauensschutz und frühestmöglichem Rentenbeginn können Sie sich an einen unabhängigen Rentenberater wenden.

Mittwoch, 18. Januar 2012

Bei Selbständigkeit - Wegfall der Erwerbsunfähigkeitsrente

Heute war eine Tupperberaterin bei mir in der Erstberatung mit folgendem Problem: Sie bezog eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit seit dem Jahr 1997 und war seit 1998 geringfügig selbständig bei Tupper als Beraterin tätig.

Der Rentenversicherungsträger teilte ihr mit, das sie die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit seit Beginn der Selbständigkeit zurückzahlen müsse.

Rechtsgrundlage ist § 44 Absatz 2 Satz 2 SGB VI alter Fassung bis zum 31.12.2000.

Nach dieser Rechtsvorschrift ist jemand nicht erwerbsunfähig, solange er selbständig tätig ist. Es kommt nicht auf die Höhe des Einkommens an. Auch bei geringfügigen Einkünften aus selbständiger Tätigkeit gibt es keine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.

Nicht zu verwechseln ist diese Vorschrift mit der aktuellen Nachfolgeregelung des § 43 SGB VI, in dem die zweistufige Erwerbsminderungsrente geregelt wird. Bei einer Rente wegen Erwerbsminderung mit Rentenbeginn ab dem 01.01.2001 gilt neues Recht bezüglich den Erwerbsminderungsrenten, bei der eine selbständige Tätigkeit im Rahmen des zulässigen Hinzuverdienstes ausgeübt werden darf.

Montag, 16. Januar 2012

Urlaubsabgeltung bei EM-Rentnern kein Hinzuverdienst

Soweit ein EM-Rentner vor Beginn der Rente wegen Erwerbsminderung bei seinem Arbeitgeber den Urlaub wegen andauernder Arbeitsunfähigkeit nicht nehmen konnte, muss der Arbeitgeber seine(r)m Mitarbeiter(in) nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses den bisher nicht genommenen Urlaub abtreten, siehe Urteil des EuGH vom 21.1.2009.

Laut den rechtlichen Arbeitsanleitungen der Deutschen Rentenversicherung/Arbeitsgruppe "Hinzuverdienstgrenzen" gilt für die Urlaubsabgeltung folgendes:

"Wurde das Beschäftigungsverhältnis vor Rentenbeginn beendet und wird hieraus nach Rentenbeginn einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (z. B. eine Urlaubsabgeltung) erzielt, liegt kein Hinzuverdienst i. S. des § 96a SGB 6 vor."

Sonntag, 15. Januar 2012

Kein Krankengeld für Existenzgründer bei Negativeinkommen

Existenzgründer haben häufig in den ersten drei Jahren ein Negativeinkommen.

Sofern im letzten Kalenderjahr vor der Arbeitsunfähigkeit laut Steuerbescheid negative Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit vorlagen, besteht kein Krankengeldanspruch aus der gesetzlichen Krankenversicherung. Soweit der Existenzgründer positive Einkünfte im laufenden Kalenderjahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit hat, aber im letzten Kalenderjahr negative Einkünfte ändert sich nichts am fehlenden Krankengeldanspruch.

Dies gilt auch für Existenzgründer, die erst im letzten Kalenderjahr ihre selbständige hauptberufliche Tätigkeit aufgenommen haben, siehe Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 06.11.2008 Az. B 1 KR 8/08.

Für Existenzgründer mit einer privaten Krankentagegeldabsicherung gilt ähnliches.

Maßgeblich für die Berechnung des Nettoeinkommens ist der Durchschnittsverdienst der letzten zwölf Monate vor Antragstellung bzw. Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, soweit der Tarif keinen anderen Zeitraum vorsieht (§ 4 II S. 2 Musterbedingungen/Krankentagegeld).

Entscheident ist der abgeschlossene Versicherungsvertrag mit den jeweiligen Tarifbestimmungen.

Montag, 2. Januar 2012

Steiff Galerie Calwerstr. 17 - Angebot: Steiff- Teddies 3 für 2

Meine Blogleser möchte ich auf ein besonderes Angebot der Steiff Galerie in der Calwerstr. 17 in Stuttgart-Mitte aufmerksam machen. Sie erhalten die Marken Teddybären zu einem besonderen Preis:

"Beim Kauf von 3 Artikeln Ihrer Wahl erhalten Sie den günstigsten geschenkt"

Da heißt es zugreifen!

Öffnungszeiten
Montag-Freitag: 10.00 - 18.00 Uhr
Samstag: 10.00 - 18.00 Uhr

Sonntag, 1. Januar 2012

Zuzahlungsfreie Arzneimittel - bis zu 10 € sparen

Bei Medikamenten lassen sich Einsparungen erzielen - man muss es nur wissen. Wie kann ich sparen?
  1. Antrag auf teilweise oder volle Befreiung von der Zuzahlung bei der Krankenkasse einreichen, siehe meinen Beitrag vom 9.10.2010 "Teilweise oder volle Befreiung von der Zuzahlung".
  2. Zuzahlungsbefreite Arzneimittel verschreiben lassen
  3. Rabatte über Internetapotheker von bis zu 40 % in Anspruch nehmen.

Wie funktiert das mit den zulassungsbefreiten Arzneimitteln - wer sagt mir, welches Arzneimittel zuzahlungsfrei ist? Zunächst mal der behandelnde Arzt. Weiterhin die zuständige gesetzliche Krankenkasse. So hat die AOK eine Liste der zuzahlungsbefreiten Medikamenten, die monatlich aktualisiert wird. Andere Kassen bieten ihren Mitgliedern ähnliche Hilfen an.

Gesetzliche Grundlage hierfür ist § 31 Abs. 3 Satz 4 SGB V: Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann durch Beschluss nach § 213 Abs. 2 Arzneimittel, deren Apothekeneinkaufspreis einschließlich Mehrwertsteuer mindestens um 30 vom Hundert niedriger als der jeweils gültige Festbetrag ist, der diesem Preis zugrunde liegt, von der Zuzahlung freistellen, wenn hieraus Einsparungen zu erwarten sind.

Link zur AOK - Liste der zuzahlungsbefreiten Arzneimittel

Häufig haben gesetzliche Krankenkassen mit Pharmaunternehmen Rabattverträge abgeschlossen. Für die AOK sind die Rabattverträge ein Erfolgsmodell. Im Jahr 2007 hat die AOK über die Rabattverträge 1 Milliarde eingespart, im Jahr 2011 liegen die Einsparungen bei 700.000 €. Dafür haben die Kunden der AOK keinen Zusatzbeitrag zahlen müssen.