Dienstag, 1. November 2011

Frührente

Der Begriff der Frührente kommt in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht vor. Laut der Begriffserläuterung im Duden versteht man darunter eine vorzeitig gezahlte Rente.

Folgende Rentenarten kommen bei einer "Frührente" in Frage:
  1. Rente wegen Erwerbsminderung
  2. Vorzeitige Altersrente
Was versteht man unter einer vorzeitigen Altersrente? Es gibt die feste Altersgrenze mit Gewährung einer Regelaltersrente. Daneben gibt es die Möglichkeit eine frühere Altersrente mit Abschlägen zu erhalten, wie z.B. eine Altersrente für langjährig Versicherte, Altersrente für Frauen (bis Jahrgang 1951 noch möglich), Altersrente bei Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeit (bis Jahrgang 1951 noch möglich) und die Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit weniger Rentenabschlägen.

Ein großes Problem unserer Zeit sind Überlastungssituationen bei Multitasking und ständiger Erreichbarkeit über Festnetz, Handy oder e-mail. In vielen Unternehmen werden Mitarbeiter von Kollegen oder Chefs gemobbt. Neben finanziellen Schäden, die die Unternehmen durch schlechte Motivation und Leistung entstehen, sind die seelischen Probleme wie Burn-Out und Depressionen zu nennen. In den Statistiken der gesetzlichen Rentenversicherung sind Seelische und Somatische Erkrankungen inzwischen die Hauptursache für eine Erwerbsminderung.

Viele schleppen sich nur noch ins Geschäft, nutzen das Wochenende zur Regeneration und fühlen sich ständig ausgebrannt, müde und haben Schlafstörungen.

Den Rentenantragsteller wird es nicht überraschen, wenn ca. 50 % der Rentenanträge abgelehnt werden. Der Haushalt der gesetzlichen Rentenversicherung leistet laufende Altersrenten, Witwen und Witwerrenten, Waisenrente und Renten wegen Erwerbsminderungen. Diese Rentenleistungen werden über laufende Rentenbeiträge der versicherungspflichtigten Beschäftigten und Selbständigen finanziert.

Der ärztliche Dienst der Rentenversicherungsträger oder Vertragsärzte der Rentenversicherungsträger prüfen die medizinischen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung. Es geht darum, ob noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen (6 Stunden), ein Leistungsvermögen zwischen 3 und 6 Stunden (Rente wegen Erwerbsminderung) oder ein Leistungsvermögen von unter drei Stunden (Rente wegen voller Erwerbsminderung).

Der ärztliche Dienst der Rentenversicherungsträger ist insoweit ein Regulativ entsprechend den Beitragseinnahmen der Beitragszahler und den Rentenausgaben.

Was dem Rentenantragsteller so nicht in aller Deutlichkeit bekannt ist, das er trotz dem Amtsermittlungsgrundsatz die Beweislast trägt. Ein Nachweis ist die Behandlung bei einem Facharzt, Medikamtente, Klinikbehandlung. Insoweit verweise ich auf meine veröffentlichten Artikel in diesem Blog.

Ich kann jedem, der einen Rentenantrag wegen Erwerbsminderung stellen möchte, dringend ans Herz legen, sich bei einem registrierten Rentenberater und Rechtsbeistand über die Chancen des Rentenverfahrens zu informieren. Große Entäuschungen, Leidensdruck und Kosten können dadurch vermieden werden.

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