Montag, 5. September 2011

Schwere depressive Episode (F 32.2) und EM-Rente

Heute habe ich eine Klagebegründung beim Sozialgericht Stuttgart bezüglich einem ablehnenden Widerspruchsbescheid der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg vom 26.07.2011 erstellt.

Der Antrag auf Rente wegen EM wurde im Februar 2011 von mir eingereicht. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 14.04.2011 abgelehnt. Meine Mandantin wurde im Sozialmedizinischen Zentrum, Rotebühlstr. 133, 70197 Stuttgart von Frau Dr. Jasmin El-Dessouki, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie am 28.03.2011 begutachtet.

Laut dem Gutachten der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg bestehen die Diagnosen:
  1. Somatoforme Schmerzstörung,
  2. Dysthymie (chronische depressive Verstimmung)
  3. Rhizarthrose links, OP 02/2011,
  4. Adipositas,
  5. Angabe von Haarausfall
Der Facharztbericht des behandelnden Neurologen und Psychiaters aus Schorndorf mit den Diagnosen:
fand keine Berücksichtigung.

Mein Widerspruch wurde mit Bescheid vom 26.07.2011 abgelehnt.

Kurz nach der Begutachtung wurde meine Mandantin in eine Akutklinik eingewiesen. Dort wurde sie vom 17.5. bis 21.6.2011 stationär behandelt. Als Diagnosen wurden genannt:

  1. Depressive Störung (F32.2)
  2. Schmerzstörung (Fibromyalgie) (M79.70, F45.4, F 54)
  3. Zustand nach Unterleibsoperation 1991 mit Verwachsungsbeschwerden (K 66.0)
  4. Rhizarthrose-Operation mit Restbeschwerden (M 18.9)
In dem bisherigen Vorverfahren war eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem nachgewiesenen Krankheitsbild meiner Mandantin (Schwere depressive Episode F32.2 ) und einer chronischen Verstimmung (Dysthymia) bei der Begutachtung im Sozialmedizinischen Zentrum der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg in der Rotebühlstr. 133 in Stuttgart-Mitte festzuhalten.

Laut den diagnostischen Leitlinien zeigt der Patient in einer schweren depressiven Episode meist erheblich Verzweiflung und Agitiertheit. Gefühle von Nutzlosigkeit oder Schuld sind meist vorherrschend, in besonders schweren Fällen besteht ein hohes Suizidrisiko.

Laut den diagnostischen Leitlinien handelt es sich bei der Dysthmia (F34.1) um eine langdauernde, depressive Verstimmung, die niemals oder nur selten ausgeprägt genug ist, um die Kriterien für eine rezidivierende leichte oder mittelgradige depressive Störung (F33.0, F33.1) zu erfüllen.

Möglich sind auch Fälle mit Dysthmia mit nachfolgender schwerer depressiver Episode (double depression). Im Unterschied zu schweren depressiven Episode gibt es hier keinen symptomfreien Verlauf zwischen den Episoden mehr. Insoweit ergibt sich hier ein größerer Leidensdruck.

Das weitere Verfahren bei dem Sozialgericht bleibt abzuwarten. Im Unterschied zu dem Verwaltungsgutachten bei der Deutschen Rentenversicherung (Gutachterin bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg beschäftigt) erhoffe ich mir von einem unabhängigen psychiatrischen Gutachten beim Sozialgericht Stuttgart mehr Chancen.

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