Sonntag, 18. September 2011

Renteninformation prüfen

Gemäß § 109 SGB VI erhalten Versicherte, die das 27. Lebensjahr vollendet haben jährlich eine schriftliche Renteninformation. Nach Vollendung des 55. Lebensjahres wird diese alle drei Jahre durch eine Rentenauskunft ersetzt. Besteht ein berechtigtes Interesse, kann die Rentenauskunft auch jüngeren Versicherten erteilt werden oder in kürzeren Abständen erfolgen.

"Bei der Volksbank und Raiffeisenbank erfahren Sie mehr darüber, wie Sie Ihre Renteninformation prüfen". Die Volksbank zeigt ihren Kunden den Weg zu unabhängigen Rentenberatern und Rechtsbeiständen - nach dem Slogan "Wir machen den Weg frei". Die Rentenberater und Rechtsbeistände freut´s.

Was aus meiner Sicht die Grenzen sprengt ist die Einbindung des Logos der Deutschen Rentenversicherung auf der Seite der MLP Finanzdienstleistungen Regensburg. Die Deutsche Rentenversicherung hat in einem ähnlichen Fall die Deutsche Bank abgemahnt.

Die Renteninformation enthält folgende Informationen:
  1. Angaben über die Grundlage der Rentenberechnung,
  2. Angaben über die Höhe einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die zu zahlen wäre, würde der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung vorliegen,
  3. eine Prognose über die Höhe der zu erwartenden Regelaltersrente,
  4. Informationen über die Auswirkungen künftiger Rentenanpassungen,
  5. eine Übersicht über die Höhe der Beiträge, die für Beitragszeiten vom Versicherten, dem Arbeitgeber oder von öffentlichen Kassen gezahlt worden sind.
Derzeit werden zwei Hochberechnungen bei der Renteninformation durchgeführt, eine geht von 1 % und die andere von 2 % jährlichem Wachstum aus.

Verlassen Sie sich nicht auf die prognostizierten Hochberechnungen, Zeiten der Arbeitslosigkeit oder selbständige Tätigkeit können die Werte Makulatur werden lassen. Zudem sind 100 € in 20 Jahren bei einer Preissteigerung von 2 % nur noch 67 € wert.

Über eine Betriebsrente sollte der Versicherte dringend nachdenken. Er hat einen Anspruch auf eine Entgeltumwandlung beim Arbeitgeber.

Die gesetzliche Rente im Rahmen der ersten Schicht als Basisversorgung reicht für die Altersversorgung nicht mehr aus. Darüber sind sich die jüngeren Versicherte alle einig.

In der zweiten Schicht im Rahmen einer Zusatzversorgung kann eine betriebliche Altersversorgung oder eine Riesterrente vereinbart werden.

In der dritten Schicht werden Kapitalmarktprodukte angesprochen (private Kapital- und Rentenversicherung oder Fondsparpläne).

Bei der Rentenhöhe handelt es sich um einen Bruttowert. Der Eigenanteil zur Krankenversicherung der Rentner (derzeit 8,2 %) und der Pflegebetrag (1,95 bzw. 2,2 %) sowie die nachgelagerte Besteuerung ist zudem zu berücksichtigen. Die Krankenversicherungs-beiträge werden weiter steigen...

Gleichzeitig muss der Rentenversicherungsträger gem. § 149 SGB VI die Versicherten, die das 43. Lebensjahr vollendet haben, regelmäßig (alle 6 Jahre) über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf) unterrichten.

Jüngere Versicherte erhalten auf Antrag einen Versicherungsverlauf. Der Antrag kann online beim Rentenversicherungsträger gestellt werden. Hierfür wird die Versicherungsnummer benötigt.

Ich empfehle jüngeren Versicherten online einen Versicherungsverlauf zu beantragen zur Prüfung von eventuellen Versicherungslücken wie Schul- und Hochschulzeit, Kindererziehungszeit, Berücksichtigungszeit, Berufsausbildung etc. Die meisten Versicherungsverläufe sind zunächst unvollständig.

Lassen Sie sich möglichst über einen unabhängigen Rentenberater bezüglich Versorgungslücken (Berufsunfähigkeit/Altersversorgung) informieren. Der Rentenberater darf keine Produkte der Altersversorgung vermitteln und Provisionen annehmen. Die Rentenberater mit Alterlaubnis sind den Rechtsanwälten gleichgestellt. Zudem können Rentenberater Ihnen auch im Kontenklärungsverfahren helfen.

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