Donnerstag, 8. September 2011

§ 31 FRG - Aufhebung Rentenbescheid - Überzahlung

Heute kam eine Betreuerin bezüglich einer Neufeststellung einer deutschen Rente mit ungarischen Versicherungszeiten im Rahmen des Fremdrentengesetzes (FRG) zu mir.

Der ungarische Versicherungsträger hat der Deutschen Rentenversicherung Bund mitgeteilt, dass der Mandant aus Ungarn eine Rentenleistung erhält. Die Rechtsgrundlage des § 31 FRG sei zu prüfen.

Laut Mitteilung des ungarischen Versicherungsträgers erhält mein Mandant eine ausländische Rente, die teilweise oder in voller Höhe im Rahmen des § 31 FRG auf die deutsche Rente anzurechnen ist.

Aufgrund der dem Mandanten von der Deutschen Rentenversicherung gegebenen Informationen im Rentenbescheid sei ihm bekannt gewesen bzw. hätte er erkennen können, dass die deutsche Rente infolge der Zahlung einer ausländischen Rente im Rahmen des § 31 FRG teilweise oder in voller Höhe zum Ruhen gelangen kann.

Mein Mandant ist 79 Jahre alt und bezieht seit 1.6.97 eine Regelaltersrente und eine ungarische Rente. Es wird mit einer hohen Überzahlung gerechnet, die mein Mandant nicht in einer Summe aufbringen kann.

Nach meiner vorläufigen Prüfung ist im ursprünglichen Rentenbescheid kein Hinweis mit einer Rechtsfolge aus § 31 FRG eingetragen. Ich habe der Betreuerin empfohlen bei Neufeststellung der Rente mit Aufhebung des alten Rentenbescheides und Feststellung einer Überzahlung den Bescheid mir vorzulegen zur Einlegung eines Widerspruchs innerhalb der Rechtsbehelfsfrist von 4 Wochen.

Soweit Ihnen ähnliche Fälle bekannt sind, biete ich Ihnen gerne meine Beratungsleistung an.

Rechtsgrundlage: § 31 FRG

(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung.

(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.

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