Donnerstag, 25. August 2011

Arbeitslosengeld auf die Hälfte reduziert

Heute hat mich eine Mandantin informiert, das sie ein reduziertes Arbeitslosengeld erhält. Statt 1.670,10 €, wie im Arbeitslosengeldrechner ermittelt, hat die Agentur nur 812,40 € aufgrund fiktiver Bemessung des Arbeitsentgelts nach Qualifikationsgruppe 3 festgestellt.

Hintergrund:

Die 53-jährige Mandantin ist privat krankenversichert bei Central KV und erhält ein Krankentagegeld in Höhe von 111,00 € täglich, also 3.330,00 € monatlich. Sie hat mich
aufgesucht wegen einer Begutachtung, ob ihr das Krankentagegeld noch zusteht.

Ich habe empfohlen, sich bei negativer Begutachtung (Anerkennung Berufsunfähigkeit) sich bei der Agentur für Arbeit zu melden.

Grundsätzlich umfasst der Bemessungszeitraum die beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Abrechnungszeiträume innerhalb eines Jahres vor der Entstehung des Anspruchs gemäß § 130 SGB III.

Sind im Bemessungszeitraum der letzten zwölf Monate weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt, wird der Bemessungszeitraum auf 24 Monate ausgedehnt, in der wenigstens 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt vorliegen müssen.

Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden, ist als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt der Qualifikationsgruppe nach § 132 Abs. 2 SGB III zugrunde zu legen.

Arbeitslose, die in ihrem Beruf sehr erfolgreich waren und ohne formale Qualifikation aufgestiegen sind, werden im Rahmen von § 132 SGB III als Berufsanfänger behandelt. Dies ist für die Betroffenen nicht nachvollziehbar.

Betroffen sind Personen, die vor der Arbeitslosigkeit z.B. Krankentagegeld für die Dauer von mehr als 24 Monate erhalten haben. Dasselbe gilt, wenn die Lohnersatzleistung länger als 18 Monate bezogen wird.

Rechtsgrundlage: § 132 SGB III

(1) Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden, ist als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen.

(2) Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist der Arbeitslose der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation entspricht, die für die Beschäftigung erforderlich ist, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat. Dabei ist zugrunde zu legen für Beschäftigungen, die

1. eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 1), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertstel der Bezugsgröße (West: 102,20 €; Ost: 89,60 €).

2. einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung erfordern (Qualifikationsgruppe 2), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Bezugsgröße (West: 85,17 €; Ost: 74,67 €).

3. eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf erfordern (Qualifikationsgruppe 3), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße (West: 68,13 €; Ost: 59,73 €).

4. keine Ausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 4), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Sechshundertstel der Bezugsgröße (West: 51,10 €; Ost: 44,80 €).

Dies hilft aber den Personengruppen nicht, die nach der Lohnersatzleistung erstmals arbeitslos werden.

Bei meiner Mandantin wurde als Fiktiventgelt ein Arbeitsentgelt in Höhe von Vierhundertfünfzigstel (Ausbildungsberuf) der Bezugsgröße angenommen.






Samstag, 20. August 2011

Vorsicht Operation! Medizinische Zweitmeinung einholen

Laut Stern.de wird in Deutschland zu viel operiert - vor allem Eingriffe am Knie und Rücken sind häufig sinnlos. Um unnötige Operationen zu verhindern, haben Mediziner ein Online-Portal "Vorsicht-Operation.de" gegründet, über das sich Patienten Zweitmeinungen einholen können.

Für das Internetportal haben sich bis jetzt 15 Spezialisten ihres Fachs zusammengeschlossen. Initiator des Projekts ist der Kniespezialist Professor Hans Pässler aus Heidelberg.

"Dabei ist gut die Hälfte dieser Eingriffe überflüssig", meint der Heidelberger Chirurg Hans Pässler. "Vor allem Knorpelglättungen und Spülungen bringen dem Patienten keinen Vorteil."

"In Deutschland machen wir sieben bis achtmal mehr Eingriffe an der Wirbelsäule als in anderen europäischen Ländern", kritisiert er. "Häufig umsonst, denn die Schmerzen bleiben oder werden durch Narbenbildung sogar schlimmer."

Freitag, 19. August 2011

Aufbewahrungsfrist für DDR-Lohnunterlagen bis 31.12.2011

Betriebe in der ehemaligen DDR dürfen die Lohnunterlagen ihrer ehemaligen Mitarbeiter ab dem 1.1.2012 vernichten.

Soweit noch keine Kontenklärung des Versicherungskontos bei der Deutschen Rentenversicherung durchgeführt wurde, sollte dies schnellstmöglichst kostenfrei bei der Deutschen Rentenversicherung oder kostenpflichtig bei einem unabhängigen Rentenberater und Rechtsbeistand für Sozialversicherungsrecht durchgeführt werden.

Bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist am 31.12.2011 sind es nur noch 4 Kalendermonate.

Laut Pressenotiz bei der Deutschen Rentenversicherung sind bei 286.000 Ostdeutschen die Versicherungskonten unvollständig.

Wichtig ist die Kontenklärung vor allem für Versicherte, denen der SVA-Ausweis verlorengegangen ist oder bei denen Einträge im SVA-Ausweis fehlen.

Über Entgeltbescheinigungen der früheren Arbeitgeber in der ehemaligen DDR lässt sich das Versicherungskonto aufbauen.

Versicherte mit Anspruch auf eine Intelligenz-Rente (Pädagogen, Ingenieure, Mediziner, Künstler) benötigen eine Beschäftigungsbescheinigung für Zusatzversorgungszeiten nach dem AAÜG.


Samstag, 6. August 2011

Entscheide der Sozialversicherungsgerichtes des Kanton Zürich

Die Entscheiddatenbank des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich enthält vor allem Urteile, die seit Februar 2003 in Kammerbesetzung ergangen sind. Nur ausnahmsweise aufgenommen werden Beschlüsse und Verfügungen über formelle Prozesserledigungen (Nichteintreten, Abschreibungen infolge Rückzug oder Gegenstandslosigkeit etc.), einzelrichterliche Entscheide (Prozesse mit Streitwerten unter Fr. 20'000) sowie prozessleitende Anordnungen.

Aktuelle Entscheide Versicherungsgericht St. Gallen

Hier finden Sie die Kollegialentscheide und einzelrichterlichen Urteile des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen, die von öffentlichem Interesse sind.

Die Aufnahme in die Datenbank erfolgt in der Regel, bevor feststeht, ob ein Rechtsmittel dagegen erhoben wird.

Mittels Suchfunktion haben Sie die Möglichkeit, direkt nach Fall-Nummer, Artikel oder Volltext zu suchen. Weitere Suchmöglichkeiten sind unter dem "?" abrufbar.

Lange Verfahrenszeiten bei der Invalidenversicherung (IV-Stelle)

Gestern war eine Mandantin aus Zürich bei mir. Hintergrund war ein Anmeldung für eine Invalidenrente im Juli 2010. Seit einem Jahr ist die Anmeldung schon anhängig. Die Mandantin ist an einer bipolaren affektiven Störung (ICD F 31) schwer erkrankt.

Laut den diagnostischen Leitlinien besteht die typische Form der bipolaren Erkrankung in einem Wechsel von manischen und depressiven Episoden, unterbrochen von Perioden mit normaler Stimmungslage. Jedoch können manische und depressive Symptome auch gleichzeitig vorhanden sein. Die Manie zeichnet sich durch eine gehobene Stimmung, vermehrter Antrieb und Aktivität und die Depression mit Stimmungssenkung, verminderter Antrieb und Aktivität aus.

Soweit der Versicherungsträger (IV-Stelle) entgegen dem Begehren der betreffenden Person keine Verfügung erlässt hat die versicherte Person ein Beschwerderecht. Insoweit hat die Mandantin grundsätzlich die Möglichkeit sich gegen eine überlange Verfahrenszeit zu wenden.

Die Beschwerde entscheidet das Kantonale Versicherungsgericht. Die Beschwerde wird zunächst zurückgestellt.

Ich habe die Mandantin für einen Begutachtungstermin vorbereitet.