Samstag, 23. Juli 2011

Sozialversicherungsberatung Deutschland - Schweiz - Österreich

Rentenberater Sommer ist als Rentenberater für die gesetzliche Sozialversicherung über die Registrierungsbehörde des Amtsgerichts Stuttgart registriert, Aktenzeichen: 371 II - 154 (siehe Rechtsdienstleistungsregister.de - Alterlaubnisinhaber).

Die gesetzliche Sozialversicherung umfasst das
  • Recht der gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V)
  • Recht der gesetzlichen Pflegeversicherung (SGB XI)
  • Recht der gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII)
  • Recht der gesetzlichen Rentenversicherung (SGB VI)
  • Soziales Entschädigungsrecht ( Bundesversorgungsgesetz, Soldatenversorgungsgesetz, Zivildienstgesetz, Häftlingshilfegesetz, Opferentschädigungsgesetz, Bundesseuchengesetz
  • Schwerbehindertenrecht (SGB IX - Teil 2)
  • Rehabilitationsrecht (SGB IX - Teil 1)
Der Rentenberater steht entsprechend § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes und § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nach dem Umfang seiner bisherigen Erlaubnis bei gerichtlicher Vertretung oder beim Auftreten in der Verhandlung einem Rechtsanwalt gleich (§ 3 Abs. 2 RDGEG).

Den Mandanten wird im Bereich Sozialversicherungsberatung einschließlich Widerspruch und Klageverfahren vor dem Sozialgericht und Landessozialgericht geholfen. Insoweit ist der Rentenberater - wie manchmal vermutet - nicht auf die Sozialversicherungsberatung beschränkt.

Ein Rechtsfall ist nicht immer auf die gesetzliche Rentenversicherung beschränkt. Insoweit kann bei Vernetzung mit Fragen aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder gesetzlichen Arbeitslosenversicherung auch kaum auf die kostenlose Beratung der Deutschen Rentenversicherung zurückgegriffen werden.

Beispielsweise ist bei einem Rentenverfahren wegen Erwerbsminderung die gesetzliche oder private Krankenversicherung (Krankengeld/Krankentagegeld), die gesetzliche Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld) und parallel dazu ein Schwerbehinderungsverfahren angesprochen. Der Rentenberater für die gesetzliche Sozialversicherung optimiert die Sozialversicherungsleistungen. Eine Optimierungsberatung wird in aller Regel von der Deutschen Rentenversicherung nicht erbracht - da eine unabhängige Optimierungsberatung selten im Sinne der Versicherungsgemeinschaft wäre).

Gerade bei komplexen Sozialversicherungsfällen mit Auslandsberührung der Europäischen Union mit Ländern Belgien, Bulgarien, Tschechische Republik, Dänemark, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Slowakei, Finnland, Schweden, Vereinigtes Königreich Großbritannien, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz (Verordnungen Nr. 1408/71 und 574/72 EWG) oder mit Ländern mit Sozialversicherungsabkommen wie Australien, Chile, Israel, Japan, Kanada, Korea, Kroatien, Marokko, Mazedonien, Polen, Serbien, Türkei, Tunesien, USA ist eine Sozialversicherungsberatung bei einem unabhängigen Rentenberater sinnvoll.

Nach Abschluss des gesetzlichen Rentenverfahrens schließt sich manchmal eine Antragstellung einer betrieblichen Altersversorgung an.

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