Freitag, 1. Juli 2011

Anspruch auf Krankengeld

Gemäß § 44 Absatz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden.

Das Krankengeld beträgt gem. § 47 SGB V 70 % des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommen, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 % des Nettoarbeitsentgeltes nicht übersteigen.

Arbeitnehmer, die die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenkasse überschreiten, haben eine Versorgungslücke, die über eine private Krankentagegeldversicherung geschlossen werden kann.

Das Krankengeld aus Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit wird längstens für 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren , gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an von der gesetzlichen Krankenkasse geleistet.

Bei Beginn eines neuen Dreijahreszeitraumes besteht ein neuer Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit, wenn sie bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate
  1. nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren und
  2. erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen


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