Dienstag, 28. Juni 2011

Wegfall des Krankengeldes nach Beschäftigungsende

Letzte Woche war bei mir eine 59-jährige Mandantin zur Beratung bezüglich Wegfall des Krankengeldanspruchs.

Sie wird aktuell von einem Rechtsreferenten des VdK vertreten. Nach Analyse des Falles ergab sich folgende Situation:

  1. Beschäftigungsende 30.06.2010
  2. Arbeitsunfähigkeit über Orthopäde bis 30.06.2010
  3. Arbeitsunfähigkeit über Hausarzt ausgestellt am 01.07.2010 ab 01.07.2010
  4. Meldung bei der Agentur für Arbeit ohne Bezug von Arbeitslosengeld
Der Anspruch auf Krankengeld beginnt gemäß § 46 SGB V bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit (AU) von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt.

Folgetag wäre der 2.7.2010, in dem kein Beschäftigungsverhältnis mehr besteht. Es fehlt an der Entgeltersatzleistung.

Bei Feststellung des Arztes am 30.06.2010 hätte die Mandantin am 01.07.2010 Krankengeld erhalten.

Das Problem der Mandantin war die mangelnde Erreichbarkeit des Rechtsreferenten. Es fand wohl keine Beratung zu § 125 SGB III statt. Insoweit hat die Mandantin bis zu meinem Beratungstermin kein Arbeitslosengeld beantragt. Wegen dem Antragsprinzip kann sie keine rückwirkende Arbeitslosengeldleistung erhalten. Ich habe ihr geraten unverzüglich einen Beratungstermin bei der Agentur für Arbeit wegen Arbeitslosengeld zu machen.

Parallel dazu ist bei ihr noch ein Schwerbehinderungsverfahren anhängig. Wegen dem frühestmöglichen Rentenbeginn der Altersrente für schwerbehinderte Menschen wird sie im Klageverfahren von mir unterstützt werden.

In derart komplexen Sachverhalte ist eine Erstberatung bei einem Rentenberater oder Fachanwalt für Sozialrecht hilfreich, der die ganzheitliche Beratung Krankengeld - Arbeitslosengeld - Schwerbehinderung - Rente durchführt und umsetzt.

Donnerstag, 23. Juni 2011

Kostenloses Kiesertraining bis zum 10.07.2011

Diese Woche habe ich von Kieser Training Stuttgart einen Brief erhalten, das eine Aktion bis 10.07.2011 bezüglich einem kostenloses Training bis zu 14 Tagen inkl. 3 Begleiteinheiten stattfindet.

Ich bin schon über 10 Jahre Mitglied bei Kieser Training in Stuttgart. Kieser Training bietet selbständiges Training (Kraftraining) unter Aufsicht und Kräftigunstherapie für Kunden mit Problemen am Bewegungsapparat an.

Die Medizinische Kräftigungstherapie wird bei folgenden Beschwerden ärztlich verordnet:

  • Rückenschmerzen in aller Form
  • Verspannungen in der Hals- und Nackenmuskulatur
  • muskuläre Insuffizienz und muskuläre Dysbalance
  • Osteoporose
  • nicht-operationsbedürftige Bandscheibenvorwölbungen und Bandscheibenvorfälle
  • degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
  • „Schleudertrauma“
  • Haltungsschwächen und -fehler (zum Beispiel Skoliose, Segmentinstabilitäten, Spondylolisthesis)
  • rheumatische Gelenkerkrankungen (zum Beispiel chronische Polyarthritis, Morbus Bechterew, Fibromyalgie)
  • Kopfschmerzen, Migräne
  • postoperative Zustände an der Hals-, Brust-, Lendenwirbelsäule
Wie kommen Sie zu dem 14 tägigen kostenlosen Training? Berufen Sie sich auf mich - Siegfried Sommer und teilen dem Kieser-Team meinen Namen mit.

Ich wünsche Ihnen viel Spaß beim Trainieren.


Montag, 20. Juni 2011

Problem Dienstunfähigkeit

Eine Dienstunfähigkeit bei einem Beamten auf Widerruf löst gem. § 23 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) eine Entlassung aus. Einem Beamten auf Probe kann das gleiche Schicksal wie dem Beamten auf Widerruf ereilen, soweit die Dienstunfähigkeit nicht durch einen Dienstunfall verursacht wurde.

Die Entlassung folgt aber gem. § 23 BeamtStG nur bei dauernder Dienstunfähigkeit. Bei behandelbaren Erkrankungen wie z.B. Burn-Out wäre eine Entlassung bei entsprechender Compliance zu vermeiden.

Beamte auf Lebenszeit können bei Ruhestand bei Dienstunfähigkeit finanzielle Schäden durch einen geringeren Versorgungssatz erleiden. Manche Fälle ließen sich durch vorherige Beratung bei einem Rentenberater mit einer Registrierung von Beamtenversorgungsrecht vermeiden. Der Bloginhaber hat z.B. eine solche Registrrierung.

Im Vorfeld können betroffene Beamten sich durch einen Rentenberater beraten lassen. Bei erfolgter Entlassung ist unzuverzüglich ein Rechtsanwalt zur Einlegung von Rechtsmitteln einzuschalten.

Dienstunfähigkeit eines Beamten

Die Definition der Dienstunfähigkeit ergibt sich aus § 26 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG):

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Von der Versetzung in den Ruhestand soll abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.


Sonntag, 19. Juni 2011

Erhöhung des Ruhegehaltssatzes

Ruhestandsbeamte, die neben der Beamtenversorgung die Wartezeit von 60 Monaten in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen aber erst frühestens ab dem 65. Lebensjahr eine Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten, können gem. § 28 Landesbeamten-versorgungsgesetz Baden-Württemberg einen Antrag auf Erhöhung des Ruhegehaltssatzes stellen, wenn sie
  1. wegen Dienstunfähigkeit gem. § 26 Beamtenstatusgesetz in den Ruhestand versetzt werden oder
  2. wegen Erreichens der besonderen gesetzlichen Altersgrenze für Vollzugsbeamte und Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr in den Ruhestand getreten sind und
  3. kein Erwerbseinkommen haben

Samstag, 18. Juni 2011

Versorgungsauskunft für Beamte in Baden-Württemberg

Das Landesamt für Besoldung und Versorgung bietet als besonderen Service ein Berechnungsprogramm, mit dem Sie Ihren bisher erreichten oder Ihren zukünftigen Ruhegehaltssatz berechnen können.

Das Berechnungsprogramm basiert auf dem bis zum 31.12.2010 geltenden Recht (BeamtVG i.d.F. 31.08.2006). Nicht berücksichtigt ist das mit dem Dienstrechtsreformgesetz (DRG) neu geschaffene Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg (LBeamtVGBW).

Schriftliche Auskünfte über Ihre Versorgungsanwartschaft erteilt das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg erst, wenn der Ruhestand innerhalb eines Jahres bevorsteht.

Rentenberater mit einer Registrierung für Beamtenversorgungsrecht erteilen Ihnen gerne weiteren Rat, wenn Ihnen das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg nicht weiterhelfen kann.

Freitag, 17. Juni 2011

Vorzeitiger Ruhestand bei Schwerbehinderung

Gemäß § 40 Landesbeamten-gesetz Baden-Württemberg in der Fassung vom 9.11.2010 kann ein Beamter auf Lebenszeit ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn er
  1. das dreiundsechzigste Lebensjahr vollendet hat oder
  2. schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist und das sechzigste Lebensjahr vollendet hat.
Der Versorgungsabschlag beträgt 3,6 v.H. für jedes Jahr des vorzeitigen Ruhestandes vor Vollendung des 63. Lebensjahres bei Vorliegen einer Schwerbehinderung. Die Minderung beträgt maximal 10,8 %. Insoweit erfolgt ab Vollendung des 63. Lebensjahres kein Versorgungsabschlag.

Für Schwerbehinderte, die bis 15.11.1950 geboren sind und am 16.11.2000 bereits als Schwerbehinderte anerkannt sind, erfolgt ab dem 60. Lebensjahr kein Versorgungsabschlag.

Sprechen Sie einen Rentenberater bezüglich Chancen einer Schwerbehinderung an. Dieser hilft Ihnen auch im Widerspruchs- oder Klageverfahren.

Sonntag, 12. Juni 2011

Stundendeputat reduzieren ohne Gehaltsverlust

Vollzeitbeschäftigte Lehrer in Baden-Württemberg haben bei Vorliegen einer Schwerbehinderung die Möglichkeit ihr Stundendeputat um 2 Wochenarbeitsstunden zu reduzieren.
Bei einem Grad der Behinderung von 70 v.H. kann ein Lehrer sein Stundendeputat um drei Wochenarbeitsstunden reduzieren.

Bei einem halben Lehrauftrag reduziert sich auf Antrag das Lehrdeputat bei einer Schwerbehinderung von 50 v.H. um 1 Wochenstunde.

Die Schwerbehinderung ist durch einen Schwerbehinderungsausweis nachzuweisen.

In besonderen Ausnahmefällen kann auf Antrag des schwerbehinderten Lehrers beim Oberschulamt eine befristetete zusätzliche Ermäßigung gewährt werden.
Die zusätzliche Ermäßigung darf 2 Wochenstunden nicht übersteigen.

Dem Antrag ist ein fachärztliches Gutachten beizufügen. Soweit erforderlich, ist vor einer Entscheidung ein amtsärztliches Gutachten einzuholen.

Sprechen Sie einen Rentenberater hinsichtlich Verringerung der wöchentlichen Deputatstunden an. Er prüft Ihre Chancen für das Vorliegen einer Schwerbehinderung.

Donnerstag, 9. Juni 2011

Familienberatung durch Rentenberater

Gestern hatte ich eine Familie sozialversicherungsrechtlich beraten. Ein Familienvater hat einen Beratungstermin bei mir wegen Erörterung seiner Chancen für die Durchsetzung einer Schwerbehinderten-eigenschaft gehabt.

Daneben habe ich seine Ehefrau bezüglich Anwartschaftsaufrechterhaltung einer Rente wegen Erwerbsminderung durch Aufzahlung von Beiträgen ihrer geringfügigen Beschäftigung beraten. Durch die Aufzahlung der Beiträge verzichtet sie auf die Versicherungsfreiheit und erlangt dadurch eine versicherungspflichtige Beschäftigung. Dadurch hat sie die Möglichkeit eine medizinische Rehamaßnahme durch den Rentenversicherungsträger zu erhalten.

Die Tochter habe ich auf Umsetzung der Kontenklärung hingewiesen. Sie wird ihre Schulzeiten ab dem 17. Lebensjahr dem Rentenversicherungsträger melden.

Donnerstag, 2. Juni 2011

Hinzuverdienstgrenze für Beamtenpension

Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbseinkommen, erhält er gem. § 53 BeamtVG daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der Höchstgrenze.

Als Höchstgrenze gelten:

für Ruhestandsbeamte die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1.

Hinzuverdienstfalle Photovoltaikanlage


Umweltbewusste Frührentner entscheiden sich immer häufiger eine Solarstromanlage (Photovoltaikanlage) zur Erzeugung und Einspeisung von Strom in das öffentliche Stromnetz auf dem Dach ihres Hauses zu installieren. Für den erzeugten Strom erhalten sie eine Einspeisungsvergütung.

Soweit die Vergütungen als Einkünfte aus Gewerbe zu versteuern sind, gilt es für die Bezieher einer vorgezogenen Altersrente oder vollen EM-Rente aufzupassen.

Für eine vorgezogene Altersrente und für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gilt eine Hinzuverdienstgrenze von 400,00 € im Monat.

Soweit bereits eine geringfügige Beschäftigung von 400,00 € monatlich ausgeübt wird, können zusätzliche Einkünfte aus einem Gewerbe, wie das Betreiben einer Photovoltaikanlage eine Reduzierung der Rente auslösen. Der Rentner erhält dann nur noch eine 2/3 Teilrente.

Vor Kauf einer Photovoltaikanlage zur Erzeugung von Strom gilt es vorher sich bei einem Steuerberater und bei einem Rentenberater bezüglich der Hinzuverdienstproblematik beraten zu lassen.