Samstag, 21. Mai 2011

Fibromyalgie und Schwerbehinderung


Heute habe ich vom Landratsamt Ludwigsburg im Rahmen des Widerspruchsverfahren einen Abhilfebescheid mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. seit 07.05.2010 (Antrag) erhalten.

Es liegen folgende Funktionsbeeinträchtigungen vor:

  • Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Bandscheibenschaden, Nervenwurzelreizerscheinungen,
  • Funktionsbehinderung des Kniegelenks, Knorpelschäden am linken Kniegelenk,
  • Chronisches Schmerzsyndrom (Fibromyalgie), Depression,
  • Ohrgeräusche (Tinnitus),
  • B
    luthochdruck,
  • Divertikulose


Freitag, 20. Mai 2011

Lupus erythematodes und EM-Rente

Heute habe ich über das Sozialgericht Stuttgart von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg ein Anerkenntnis bezüglich einer Rente wegen Erwerbsminderung ab 01.06.2010 bis 31.05.2013 erhalten.

Der Gerichtsgutachter Dr. S. diagnostizierte eine schwere depressive chronifizierte Störung mit hochgradiger Einschränkung des Antriebs der Erlebnisfähigkeit und der emotionalen affektiven Schwingungsfähigkeit. Das Leistungsvermögen wird mit unter drei Stunden täglich für leichte Tätigkeiten des Allgemeinen Arbeitsmarktes beurteilt.

Vor der Begutachtung war meine Mandantin im Frühjahr 2010 und Sommer 2009 in stationärer psychiatrischer Behandlung in einer psychosomatischen Klinik.

Laut Entlassungsbericht wurden die Diagnosen:


  • Rezidivierende depressive Störung, schwere Episode mit Suizidgedanken,
  • Chronisches Schmerzsyndrom vom Fibromyalgie-Typ,
  • Systemischer Lupus erythematodes,
  • Nikotinabusus,
  • Detrusoratonie,
  • Zustand nach 2 ischämischen Schlaganfällen,
  • Cavernorn links pontin,
  • Migraine accompagne,
  • Osteoporose,
  • Heterzygoter Protein S-Mangel Typ II,
  • Epilepsie (dritter und letzter Anfall 2006)
erstellt.

Laut sozialmedizinischer Stellungnahme des Rentenversicherungsträgers sei meine Mandantin bei Entlassung aus der psychosomatischen Klinik nur noch leicht depressiv gewesen. In der psychologischen Epikrise wird berichtet, dass die Patientin Fortschritte gemacht habe.

Donnerstag, 19. Mai 2011

Abhilfebescheid Landratsamt Ludwigsburg - 50 v.H.

Heute habe ich vom Landratsamt Ludwigsburg im Rahmen des Widerspruchsverfahren einen Abhilfebescheid mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. seit 07.05.2010 (Antrag) erhalten.

Es liegen folgende Funktionsbeeinträchtigungen vor:

  • Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Bandscheibenschaden, Nervenwurzelreizerscheinungen,
  • Funktionsbehinderung des Kniegelenks, Knorpelschäden am linken Kniegelenk,
  • Chronisches Schmerzsyndrom (Fibromyalgie), Depression,
  • Ohrgeräusche (Tinnitus),
  • Bluthochdruck,
  • Divertikulose

Mittwoch, 18. Mai 2011

Mutterschutzzeiten gelten als Umlagemonate bei VBL


Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 28.4.2011, Aktenzeichen 1 BvR 1409/10 entschieden, das die Nichtberücksichtigung von Mutterschutzzeiten bei der betrieblichen Zusatzversorgung der VBL verfassungswidrig ist.

Laut Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 33 vom 17.5.2011 war die Beschwerdeführerin als Beschäftigte des öffentlichen Dienstes über ihren Arbeitgeber bei der VBL versichert und befand sich im Jahre 1988 für rund drei Monate im gesetzlich vorgeschriebenen Mutterschutz. Die VBL lehnte in ihrem Fall einen Anspruch auf Betriebsrente mit der Begründung ab, dass sie insgesamt nur 59 Umlagemonate angesammelt und damit die Wartezeit nicht erreicht habe. Ihre Mutterschutzzeiten könnten nicht als umlagefähige Zeiten angerechnet werden.

Die daraufhin von der Beschwerdeführerin erhobene Klage auf Feststellung, dass die VBL die Mutterschutzzeiten zu berücksichtigen habe, blieb vor dem Amtsgericht und in der Berufungsinstanz vor dem Landgericht ohne Erfolg. Die 3. Kammer des Ersten Senats der Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die mit der Verfassungsbeschwerde angefochtenen Urteile gegen das Verbot der geschlechtsbezogenen Diskriminierung aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verstoßen. Das Urteil des Landgerichts ist aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung dorthin zurückverwiesen worden.

Die nähere Begründung folgt aus der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 33 vom 17.5.2011.

Welche Folgerungen ergeben sich hieraus:
  1. Die Mutterschutzzeit von drei Monaten sind als Umlagemonate für die Wartzeit von 60 Kalendermonate anrechenbar. Alle VBL Versicherte mit 57 Umlagemonate hätten durch weitere 3 Umlagemonate aus Mutterschutzzeit nun Anspruch auf eine Betriebsrente.
  2. Das Gleiche gilt analog bei ZVK und KZVK
  3. Mögliche Erhöhung der Betriebsrente durch zusätzliche Umlagemonate.
Soweit Sie von dem Urteil betroffen sind, können Sie sich gerne Rechtsrat von einem Rentenberater holen.

Montag, 16. Mai 2011

Vergleich Rente wegen voller EM auf Dauer


Über das Sozialgericht Ulm haben wir von der Deutschen Rentenversicherung Bund folgenden Vergleich erhalten:

  1. Ausgehend von einem Leistungsfall vom 01.01.2009 zahlen wir eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (EM) auf Dauer ab 01.02.2009
  2. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers werden zur Hälfte auf Antrag übernommen.
  3. Der Kläger nimmt das Vergleichsangebot an und erklärt den Rechtsstreit für beendet.
Hintergrund:

Mandant ist im Widerspruchsverfahren über VdK vertreten worden. Er leidet an folgenden Gesundheitsstörungen:
  • Arthritis urica mit anhaltenden Gichtanfällen im Bereich der Vorfüße,
  • Chronifiziertes Schmerzsyndrom, Sekundäres Fibromyalgie-Syndrom,
  • Depression
Mein Mandant war im Mai 2010 in stationärer Behandlung in einer Akutklinik für Psychosomatik. Laut Entlassungsbericht wurden die Diagnosen:
  1. Schwere depressive Episode (F 32.2)
  2. Somatoforme Schmerzstörung (F 45.40)
  3. Fibromyalgie (M 79.70)
  4. Adipositas (E 66.99)
  5. Gichtdiathese (M 10.99)
  6. Schwerhörigkeit (H 91.9)
  7. Hypercholesterinämie (E 78.0)
erstellt.

Erstellung eines neurologisch-psychiatrisches Fachgutachten durch Dr. W. im November 2010 mit Feststellung eines vollschichtigen Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten.

Danach fand eine erneute psychiatrische stationäre Behandlung im Januar 2011 statt. Entlassungsdiagnose war wieder eine rezidivierende depressive Störung (F 33.2).

Ein erneutes psychiatrisches Gutachten im Februar 2011 nach § 109 SGG erbrachte ein Leistungsvermögen von unter drei Stunden für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

Wohngeld wenn EM-Rente nicht reicht


Heute habe ich eine Mandantin beraten, deren Rente wegen Erwerbsminderung nicht zur Bestreitung aller Ausgaben reichte. Ich habe ihr empfohlen die Möglichkeiten des Hinzuverdienstes von 400,00 € neben einer vollen EM-Rente zu nutzen und einen Antrag auf Wohngeld einzureichen.

Parallel dazu habe ich ihr den Wohngeldrechner bei geldsparen.de zur Ausrechnung ihres Wohngeldes empfohlen.

Das Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss für Mieter oder Eigentümer mit geringem Einkommen. Eigentümer einer Wohnung erhalten einen Lastenzuschuss, siehe § 3 Abs. 2 Wohngeldgesetz.

Eine Ablehnung wegen erheblichem Vermögen erfolgt nur bei erheblichem Vermögen von mehr als 60.000,00 € für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied und 30.000,00 € für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied.

Das Eigentum an dem Wohnraum, für den Wohngeld beantragt wird, zählt nicht zum erheblichen Vermögen.

Bei der Sozialhilfe ist der Freibetrag für Vermögen sehr niedrig. Insoweit lohnt sich der Vergleich Sozialhilfe/Alo-Geld II und Wohngeld bzw. Grundsicherung bei einer Rente wegen EM auf Dauer.

Sonntag, 15. Mai 2011

Beamtenversorgung und gesetzliche Rentenversicherung


Versorgungsbezüge werden neben Renten gem. § 55 Beamtenversorgungsgesetz nur bis zum Erreichen einer bestimmten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten

  1. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
  2. Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
  3. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
  4. Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

Dienstag, 10. Mai 2011

Betriebsprüfung Künstlersozialabgabe

Heute morgen war ich in einem AOK-Seminar zum Thema : "Der Betriebsprüfer kommt!"
Das Seminar wurde von Betriebsprüfern der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg gehalten. Das Seminar kann ich empfehlen.

Der Prüfungsumfang der Deutschen Rentenversicherung hat sich erweitert vom Gesamtsozialversicherungsbeitrag und Umlagen nach dem Ausgleichsverfahren, Künstlersozialabgabe (2008), Insolvenzgeltumlage (2009) und Unfallversicherung (2010).

Durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) sind die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung seit 2007 für die umfassende Prüfung der Künstlersozialabgabe zuständig.

Interessant war der Abschnitt Künstlersozialversicherung - Verwerter.

  1. Die typischen Verwerter sind Unternehmen, die in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 9 KSVG aufgelistet sind: Verlage und Presseagenturen
  2. Eigenwerber sind Unternehmen, die für eigene Zwecke nicht nur gelegentlich Werbung und Öffentlichkeitsarbeit betreiben, siehe § 24 Abs. 1 Satz 1 KSVG).
  3. Generalklausel: Unternehmen, die jährlich mehr als drei Aufträge an selbständige Künstler und Publizisten erteilen, um Einnahmen zu erzielen, siehe § 24 Abs. 2 KSVG)
Auflistung der typischen Verwerter:
  1. Verlage und Presseagenturen (Nr. 1),
  2. Theater, Orchester und Chöre (Nr. 2),
  3. Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen (Nr. 3),
  4. Rundfunk und Fernsehen (Nr. 4),
  5. Hersteller bespielter Bild- und Tonträger (Nr. 5),
  6. Galerien und Künsthandel (Nr. 6),
  7. Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für Dritte (Nr. 7),
  8. Varieté, Zirkus, Museen (Nr. 8),
  9. Aus- und Fortbildungseinrichtungen für Künstler und Publizisten (Nr. 9)
Beispiele zu Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte
  • Werbeagenturen,
  • Werbeberater,
  • PR-Agenturen,
  • Werbegemeinschaften,
  • selbständiges Tochterunternehmen, das für andere Gesellschaften desselben Konzerns (Outsourcing) wirbt
  • Verband für seine Mitglieder
Eigenwerber sind Unternehmer, die
  • zum Zwecke des eigenen Unternehmens,
  • für Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit,
  • nicht nur gelegentlich,
  • Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten
vergeben.

Nachfolgend Fälle der Eigenwerbung von Unternehmen:

  • Geschäftsberichte, Kataloge, Broschüren, Flyer oder Prospekte,
  • Pressemitteilungen oder Zeitungsartikeln,
  • Webdesigner, der eine Firmenhomepage entwirft,
  • künstlerische Darbietungen auf öffentlichen Betriebsfeiern

Bei der Künstlersozialabgabe gibt es weder eine Höchstgrenze noch eine Mindestgrenze. Seit der Übernahme der Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung haben sich die Vomhundertsätze im Jahr 2007 von 5,1 % auf 3,9 % im Jahr 2010/11 reduziert durch umfassendere Prüfungen.

Das Thema der Künstlersozialversicherungsabgabe wird für viele Unternehmer durch die verstärkte Betriebsprüfungen ein wichtiges Thema. Viele haben vorher von der Künstlersozialabgabe für Eigenwerber nichts gehört. Die Künstlersozialabgabe wird rückwirkend für bis zu 5 Jahre erhoben. Eine vorherige Beratung bei einem Rentenberater wäre insoweit sinnvoll.

Sonntag, 8. Mai 2011

Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten


Heute ist Muttertag. Neben Blumen und Aufmerksamkeiten für meine Frau möchte ich als Rentenberater alle Mütter sozialversicherungsrechtlich mit nachfolgenden Informationen beschenken:

  • Kindererziehungszeiten für 36 Kalendermonate für Geburt eines Kindes ab dem 01.01.1992. Für die Erziehung eines Kindes bis zum 36. Kalendermonat erhält eine Mutter oder der Vater Pflichtbeitragszeiten in Form von "Kindererziehungszeiten. 12 Monate Kindererziehungszeit sind momentan 27,20 € monatlich wert. Diese Zeiten sind über eine Kontenklärung beim Rentenversicherungsträger über den Vordruck V 100 und V 800 (Kindererziehungszeiten, Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung) zu beantragen. Der Antrag kann kostenfrei bei einer Ortsbehörde (Rentenamt) oder der Auskunfts-und Beratungsstelle eingereicht werden. Manche Mandanten bestehen darauf, das der Antrag bei mir kostenpflichtig eingereicht werden soll obwohl ich auf das kostenfreie Angebot hinweise. Die Kindererziehungszeiten können wahlweise der Mutter oder dem Vater zugerechnet werden. In Fällen, in der die Mutter einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bis zur Beitragsbemessungsgrenze nachging und der Vater arbeitslos war und das Kind erzog, empfiehlt es sich, die Kindererziehungszeiten dem Vater zu übertragen. In diesen speziellen Fällen empfehle ich einen Rentenberater aufzusuchen, der die Auswirkungen der Kindererziehungszeit auf die Rente berät.
  • Daneben gibt es für die Erziehung eines Kindes noch Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung. Diese Zeiten wirken sich nicht direkt in Form von Entgeltpunkten auf die Rente aus. Die Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung sind für die Wartezeit von 35 Jahren einer vorgezogenen Altersrente für langjährig Versicherte oder Altersrente für behinderte Menschen wichtig. Die Berücksichtigungszeiten können für die Zukunft nur für die Mutter oder dem Vater oder wechselnd zugeordnet werden. Gerade bei Versicherungslücken sind Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung "Gold wert".
  • Nicht vergessen darf man die Anrechnungszeit wegen Schwangerschaft und Mutterschutz bei der Kontenklärung.
  • Während der Kindererziehungszeiten lohnt sich ein Riestervertrag, da ja während der Kindererziehung Pflichtbeiträge wegen Kindererziehung ins Versicherungskonto des Rentenversicherungsträgers fließen. Zu der Frage der Zulagen für das Kind und die Mutter (oder Vater) und der Wahl des optimalen Vertrages mit möglichst geringen Kosten (Provision) kann ein Rentenberater sie unabhängig von Versicherern beraten. Der Rentenberater darf keine Provisonen vom Versicherer annehmen.

Freitag, 6. Mai 2011

Rentenberechnung Stuttgart


Die Rentenberechnung der gesetzlichen Rentenversicherung ist ein "Buch mit sieben Siegeln". Dabei wurde 1957 das Umlageverfahren, sprich der Generationenvertrag, eingeführt. Der damalige zuständige Fachminister meinte, das nun jeder seine eigene Rente selber prüfen könne.

Leider war dem nicht so. Keiner stieg wirklich durch das "Rentengestrüpp". Seit diesem Zeitpunkt waren Rentenberater nach dem damaligen Rechtsberatungsgesetz im Beratungsmarkt, die die Rentenbescheide der gesetzlichen Rentenversicherung prüften, Optimierungsberechnungen für die richtige Beitragshöhe ermittelten, sich mit Entgeltpunkten, Beitragszeiten, Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit, Anrechnungszeit wegen Schul-, Fachschul- und Hochschulzeit, Anrechnungszeit wegen Krankheit beschäftigten. Um Lücken in vielen Versicherungskonten zu vermeiden, wurden für Versicherte, die zwischen dem 17. Lebensjahr und 25. Lebensjahr krank oder arbeitslos (Lehrstellensuche) waren, ebenfalls eine Anrechnungszeit anerkannt, ohne das vorher eine Beschäftigung erforderlich war.

Sind gem. § 262 SGB VI mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden und ergibt sich aus den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen ein Durchschnittswert von weniger als 0,0625 Entgeltpunkten, wird die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten erhöht. Die zusätzlichen Entgeltpunkte sind so zu bemessen, dass sich für die Kalendermonate mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 1. Januar 1992 ein Durchschnittswert in Höhe des 1,5fachen des tatsächlichen Durchschnittswerts, höchstens aber in Höhe von 0,0625 Entgeltpunkten ergibt.

Tipp: Soweit die Entgeltpunkte aus vollwertigen Pflichtbeiträgen geringer als 0,0625 ist, empfiehlt es sich bei Nichtvorliegen von 35 Jahren freiwillige Beiträge zur Auffüllung zu nutzen.

Liegen die Mindestentgeltpunkte bereits vor, kann bei Vorlage weiterer rentenrechtlicher Zeiten ein erheblicher Rentenschaden eintreten. Ein Mandant ist genau mit diesem Problem an meinen Kollegen Diamantis herangetreten.

Tipp: Bei Vorliegen von Mindestentgeltpunkten und der Überlegung weitere rentenrechtliche Zeiten dem Rentenversicherungsträger vorzulegen, unbedingt einen Rentenberater bezüglich einer Rentenberechnung aufsuchen.

Tipp: Bei Vorliegen von Mindestentgeltpunkten ist meistens die Überprüfung eines FRG-Bescheides bezüglich Qualifikationsgruppe oder 1/6 Kürzung nicht sinnvoll. In diesen Fällen wird es selten zu einer Rentenerhöhung kommen.

Dienstag, 3. Mai 2011

Rentenbescheid prüfen - 3.787,08 DM fehlte

Heute habe ich eine Mandantin über die Lohnsteuerhilfe bekommen. Die Mandantin wollte wissen ob sie ihre Rente wegen EM auf Zeit bis 65 + 1 in eine Altersrente umwandeln solle und ob sie dann mehr Rente erhält.

Interessant war, das die Mandantin vorher schon bei der
Auskunfts-und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung
in Stuttgart war, die diese Frage nicht beantworten konnte.

Ich habe meiner Mandantin empfohlen, keinen Umwandlungsantrag einzureichen, da sich nichts an der Rente ändern würde. Diese Antwort ist individuell auf diese Mandantin bezogen und kann sich bei einem anderen Mandanten anders darstellen.

Bei der Überprüfung des Versicherungsverlaufes habe ich eine Lücke von Juni 1967 bis Dezember 1967 entdeckt. Die Mandantin legte mir eine Aufrechnungsbescheinigung Nr. 1 der Arbeiterrentenversicherung vom 18.1.1968 vor. Vom 5.6.1967 bis 31.12.1967 wurde eine Entgelt in Höhe von 3.787,08 DM bescheinigt. Zudem waren die Entgelte während der Lehrzeit um die Hälfte niedriger.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund wird eine Neufeststellung der Rente durchführen. Aufgrund der nachgereichten Unterlagen wird es zu einer Erhöhung der Rente mit einer Nachzahlung von 4 Jahren kommen.

Fazit: Es lohnt sich seinen Rentenbescheid bei einem Rentenberater anhand der Sozialversicherungsnachweise und Aufrechnungsbescheinigungen prüfen zu lassen.

Sonntag, 1. Mai 2011

3 x Rentenberatung Sommer in Stuttgart

Haben Sie schon eines der nachstehenden 3 Fahrzeuge in Stuttgart gesehen? Ich höre mir gerne Ihre Probleme in sozialversicherungsrechtlicher Sicht an - rufen Sie mich doch an - ich rufe Sie gerne kostenfrei zurück. Bitte teilen Sie mir vorher die Farbe des gesehenen Fahrzeugs mit.