Freitag, 22. April 2011

Freiwillige Arbeitslosenversicherung für Existenzgründer

Existenzgründer sollten Ihre soziale Absicherung prüfen. Dazu gehört Absicherung der Berufsunfähigkeit, die für Versicherte die ab dem 2.1.1961 geboren sind, nicht mehr über die gesetzliche Rentenversicherung möglich ist. Existenzgründer sollten auch nicht die Absicherung für Krankheitsfälle, also Krankengeld bzw. Krankentagegeld, vergessen.
Soweit Existenzgründer noch eine Familie zu versorgen haben, ist eine freiwillige Absicherung des Risikos einer Arbeitslosigkeit über eine freiwillige Arbeitslosenversicherung bei der Agentur für Arbeit nach § 28a SGB III zu empfehlen.

Seit dem 01.01.2011 hat sich der Beitrag auf 76,65 € (West) pro Monat, entsprechend der monatlichen Bezugsgröße (West) erhöht (2.555,00 x 3 %) erhöht. Der Existenzgründer zahlt im ersten Jahr einen monatlichen Beitrag von 38,33 € (Hälfte der Bezugsgröße).

Für die Höhe des Arbeitslosengeld ist nicht das Einkommen, sondern die individuelle Qualifikationsgruppe gem. § 132 Abs. 2 SGB III als fiktives monatliches Einkommen maßgebend.

Hoch-/Fachhochschule (QG 1): 3.066 € (West)
Fachschule/Meister (QG 2): 2.554,80 € (West)
Abgeschlossener Ausbildungsberuf (QG 3): 2.043,90 € (West)
Keine Ausbildung (QG 4): 1.533,00 € (West)

Das Arbeitslosengeld würde bei Annahme Steuerklasse III, ein Kind wie folgt betragen:
  1. Hochschul-/Fachhochschule: 1.426,50 €,
  2. Fachschule/Meister: 1.243,50 €,
  3. Abgeschlossene Ausbildung: 1.038,90 €
  4. Keine Ausbildung: 800,40 €
Das Arbeitslosengeld kann entsprechend Steuerklasse und Kind/kein Kind über den Arbeitslosengeldrechner ermittelt werden.

Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Existenzgründung eingereicht werden.

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