Montag, 18. April 2011

Altersrente wird auf Witwenrente angerechnet

Heute war eine Mandantin bei mir mit einer schweizerischen Witwenrente der AHV und einer deutschen Witwenrente. Sie bat mich die Einkommensanrechnung ihrer Altersrente auf die Witwenrente aus der deutschen Rentenversicherung zu prüfen. Sie übt keine selbständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung mehr aus.

Rechtsgrundlage für die Einkommensanrechnung ist § 97 SGB VI. Hiernach sind Erwerbsersatzeinkommen, wie Altersrenten, auf die Witwenrente anzurechnen.

Die Witwe hat vor dem 01.01.2002 geheiratet und mindestens ein Ehegatte ist vor dem 02.01.1962 geboren ("alter" Hinterbliebenenfall). Insoweit sind bei Renten wegen Todes gemäß § 114 SGB IV als Einkommen zu berücksichtigen
  1. Erwerbseinkommen,
  2. Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (Erwerbsersatzeinkommen) mit Ausnahme von Zusatzleistungen
Die Altersrenten in Höhe des Bruttobetrages nach § 18 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB IV werden um 13 % nach § 18 b Abs. 5 Nr. 8 SGB IV (Fassung v. 11.8.2010) gekürzt. Das Ergebnis wäre mit dem Freibetrag nach § 97 Abs. 2 SGB VI von derzeit 718,08 € (keine Waisen) zu reduzieren und das Ergebnis mit 40 % zu multiplizieren.

Zum Schluss ergibt sich das anzurechnende Einkommen auf die Witwenrente. Rentenberater sind in der Lage diese komplexen Berechnungselemente zu verstehen und nachzuprüfen.

Im Fall der Witwe war das Versicherungskonto nicht geklärt. Zeiten der Berufsausbildung und Hochschulzeiten fehlten. Auf Nachfrage von mir erklärte die Witwe, das ihr verstorbener Ehemann seine Beitragszeiten nicht durch Berufsausbildung oder Hochschulausbildung "verwässert" haben wollte. Offensichtlich ein Rechtsirrtum. Ich habe ihr eine Überprüfung des Witwenrentenbescheides dringend nahegelegt, soweit sie die Nachweise für das Studium (5 Jahre) und die Berufsausbildung (3 Jahre) findet.

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