Dienstag, 29. März 2011

Was ist ein privater Rentenberater?

Manche verwechseln den Rentenberater mit einem Vermittler von Versicherungen oder Kapitalmarktprodukten. Dies liegt darin, das noch manche Vermittler von Versicherungen sich bei Kunden als "Rentenberater" vorstellen. Doch der Beruf des "Rentenberaters" ist nach dem Rechtsdienstleistunggesetz (RDG) geschützt. Laut § 11 Abs. 4 RDG dürfen die Berufsbezeichnung "Rentenberaterin" oder "Rentenberater" oder diesen zum Verwechseln ähnliche Bezeichnungen nur von entsprechend registrierten Personen geführt werden.

Mitarbeiter von Rentenversicherungsträger verwenden manchmal den Begriff zu Unrecht. Mitarbeiter von der Deutschen Rentenversicherung sind keine Rentenberater. Das wäre genauso, wenn man sagen wollte, das ein Mitarbeiter des Finanzamtes ein Steuerberater sei.

Rentenberater sind im Gegensatz zu Mitarbeitern der Deutschen Rentenversicherung unabhängig und erhalten auch kein Geld von der Deutschen Rentenversicherung. Rentenberater rechnen beim Mandanten ab nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

Der Begriff des Rentenberaters ist in § 10 RDG näher definiert. Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen:

  1. Inkassodienstleistungen,
  2. Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung,
  3. Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht.
Zum übrigen Sozialversicherungsrecht gehört die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Die geförderte ergänzenden Altersversorgung wie "Riester-Rente" oder "Rürup-Rente" steht in direktem Zusammenhang mit der originären Tätigkeit der Rentenberater. Nach § 5 Abs. II Nr. 3 RDG ist die Beratung über öffentliche Fördermöglichkeiten keine registierungspflichtige Tätigkeit.

Ohne eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 € für jeden Versicherungsfall darf sich ein Rentenberater nach § 12 Abs. 1 Ziffer 3 RDG nicht registrieren lassen. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können nach § 5 der Verordnung zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDV) auf den vierfachen Betrag der gesetzlichen Mindestversicherungssumme begrenzt werden. Rentenberater haften für ihre Tätigkeit. Soweit Steuerberater ihre Mandanten in sozialversicherungsrechtlichen Fragen beraten kann dies unter Umständen nicht von der Vermögensschadensversicherung gedeckt sein, soweit der Steuerberater nicht gleichzeitig registrierter Rentenberater ist.

Für die Rentenberater alten Rechts, die vor dem 01.07.2008 nach dem Rechtsberatungsgesetz zugelassen sind (Alterlaubnisinhaber), gilt § 10 RDG nur zum Teil. Insbesondere wird bei den sogenannten Alterlaubnisinhabern kein Rentenzusammenhang verlangt. Für die zugelassene Rentenberater vor 1980 gilt wieder der Rentenzusammenhang, im Unterschied zu den Rechtsbeiständen alten Rechts für Sozialrecht oder Sozialversicherungsrecht.

Der Zulassungsumfang des Alterlaubnisinhaber kann größer sein als die des neu registrierten Rentenberaters. So können auch Rechtsberatungen für Beamtenversorgungsrecht (Dienstunfähigkeit) von Rentenberater mit einer Alterlaubnis registriert werden.

Die registrierten Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozeßordnung, § 13 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung gestattet war. Dies ist in § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG) nachzulesen.

Das bedeutet das Rentenberater in gerichtlichen Verfahren vor dem Sozialgericht, Landessozialgericht, Verwaltungsgericht, Amtsgericht, Familiengericht und Arbeitsgericht auftreten dürfen.

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gilt nach § 4 des RDGEG für die Vergütung der Rentenberaterinnen und Rentenberater (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des RDG) sowie der registrierten Erlaubnisinhaber entsprechend.

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