Samstag, 5. März 2011

Überprüfung Abfindungsangebot bei einvernehmlicher Kündigung

Gestern war ein Mandant bei mir. Er kam auf Empfehlung eines Rechtsanwaltes. Der Mandant erhielt von seinem Unternehmen ein Abfindungsangebot in Höhe von 35.000 €. Die ordentliche Kündigungsfrist von 7 Kalendermonate wird eingehalten. Damit findet insoweit keine Anrechnung der Entlassungsentschädigung auf das Arbeitslosengeld statt.

Der Mandant hat den Geburtsjahrgang 1950 und kann bei einer Altersrente für langjährig Versicherte mit 63 bei Rentenabschlägen von 8,4 % oder bei Altersrente wegen Arbeitslosigkeit mit Rentenbeginn 63 mit Rentenabschlägen von 7,2 % in Rente gehen.

Ihm war die Optimierung der besseren Rentenart "Altersrente wegen Arbeitslosigkeit" bei Rentenabschlägen von 7,2 % nicht bekannt.

In der Erstberatung habe ich die Entlassungsentschädigung überprüft und nach Berechnung des Rentenschadens einen höheren Abfindungsbetrag vorgeschlagen. Mandant wurde auf den Unterschied Nettoabfindung und Bruttoabfindung hingewiesen.

Ich empfahl die "Versicherungslösung", also die Einmalzahlung in eine Versicherung zur Vermeidung höherer Steuerlast.

Im Rahmen einer "Superoptimierung" wurde das Thema Schwerbehinderung angeschnitten und ein weiterer Beratungstermin vereinbart.

Am Rand habe ich die Ehefrau auf eine Optimierungsmöglichkeit hingewiesen.

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