Donnerstag, 31. März 2011

Sterbegeld beim Versorgungswerk der Steuerberater BW

Gemäß § 31 der Satzung des Versorgungswerkes der Steuerberater wird ein Sterbegeld gewährt.

  1. Nach dem Tode eines Mitgliedes wird an seine Hinterbliebenen ein Sterbegeld in Höhe von 25 vom Hundert der vom Mitglied zuletzt entrichteten 12 Monatsbeiträge gezahlt. Das Sterbegeld darf den Betrag von 3 Monatsrenten nicht übersteigen. Hat das Mitglied weniger als 12 Monatsbeiträge entrichtet, beträgt das Sterbegeld 25 vom Hundert der geleisteten Beiträge.
  2. Anspruch auf Sterbegeld haben nacheinander
  • der überlebende Ehegatte des Mitgliedes,
  • zu gleichen Teilen die Kinder, § 27 Abs. 3 gilt entsprechend,
  • andere natürliche Personen, soweit sie Bestattungskosten bezahlt haben.

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