Sonntag, 13. März 2011

Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit für Ärzte in BW

Die Baden-Württembergische Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte leistet nach § 24 der Satzung Altersruhegelder, vorgezogene Altersruhegelder, Ruhegelder bei Berufsunfähigkeit nach § 25 der Satzung und Hinterbliebenenversorgung nebst Sterbegeld.

Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit erhält gem. § 25 Absatz 1 der Satzung auf Antrag ein Teilnehmer, der
  1. voraussichtlich dauernd berufsunfähig ist und die Ausübung des Berufes aufgibt;
  2. wegen vorübergehender Berufsunfähigkeit seinen Beruf länger als sechs Monate nicht ausübt; der Anspruch entsteht in diesem Falle nach sechs Monaten (Ruhegeld auf Zeit).
Wird das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit später als sechs Monate nach Beginn der Berufsunfähigkeit beantragt, besteht der Anspruch frühestens ab dem auf den Antrag folgenden Monat.

Ein Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt ist gem. § 25 Abs. 2 der Satzunng berufsunfähig, wenn er infolge Gebrechen oder Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, eine Tätigkeit auszuüben, bei der Kenntnisse, die zum ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Fachwissen gehören, vorausgesetzt oder angewandt werden. Bei der Beurteilung bleiben andere als medizinische Gründe außer Betracht.

Soweit der Arzt noch eine anderweitige Tätigkeit im Rahmen seiner Kenntnisse, wie z.B. medizinischer Sachverständiger, Dozent ausüben kann, erhält er kein Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit.

Es darf also kein Leistungsvermögen für die letzte Tätigkeit als Arzt oder eine entsprechende Verweisungstätigkeit mehr bestehen. In Frage kommen insoweit vor allem seelische Krankheitsbilder wie Burn-out zur Erlangung eines Ruhegeldes bei Berufsunfähigkeit.

Insoweit unterscheiden sich die medizinische Voraussetzungen zur Erlangung eines Ruhegeldes bei Berufsunfähigkeit von den Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung, wo ein Leistungsvermögen von unter drei Stunden für eine teilweise Rente bei Berufsunfähigkeit ausreicht (bei Vorliegen der Übergangsregelungen bei Jahrgang bis 1.1.1961).

Im Jahr 2009 bezogen beim Baden-Württembergischen Versorgungswerk der Ärzte 652 Ärzte ein Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit. Das entspricht einem Anteil von 3,6 % der Versorgungsempfänger.

Für jüngere Ärzte empfiehlt sich eine zusätzliche private Berufsunfähigkeit abzuschließen. Dort erhält ein Arzt bei einem Leistungsvermögen von weniger als 50 % eine private Rente wegen Berufsunfähigkeit.

Es empfiehlt sich einen Rentenantrag wegen Berufsunfähigkeit über einen Rentenberater mit einer Registrierung für die Berufsständischen Versorgungswerke einzureichen. Wurde der Antrag auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit abgelehnt, sollten Sie ebenfalls einen Rentenberater aufsuchen.

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