Sonntag, 13. März 2011

Rente wegen Berufsunfähigkeit für Architekten in BW

Das Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg leistet gem. § 25 der Satzung folgende Pflichtleistungen an Architekten:
  • Rente wegen Berufsunfähigkeit,
  • Altersruhegeld,
  • Kindergeld,
  • Witwenrente,
  • Witwerrente,
  • Waisenrente
Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit haben Architekten gem. § 26 Abs. 1 der Satzung, die nicht bereits Altersrente beziehen. Die Rente ist vom Beginn des Antragsmonats an zu gewähren. Personen, deren Teilnahme nach Vollendung des 60. Lebensjahres begründet wurde, haben einen Anspruch auf Rente nur dann, wenn sie dem Versorgungswerk mindestens fünf Jahre angehört haben.

Berufsunfähig ist ein Architekt gem. § 26 Abs. 2 der Satzung, der infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder von Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf nicht absehbare Zeit eine Berufstätigkeit als Architekt bzw. Ingenieur in gewisser Regelmäßigkeit nicht mehr ausüben oder nicht mehr als nur geringfügige Einkünfte aus dieser Berufstätigkeit erzielen kann.

Besteht begründete Aussicht, dass die Berufsunfähigkeit in absehbarer Zeit behoben sein wird, so ist die Rente wegen Berufsunfähigkeit laut § 26 Abs. 3 der Satzung vom Beginn der 27. Woche an, jedoch nur auf Zeit und längstens für zwei Jahre von der Bewilligung an, zu gewähren.

Es darf also kein Leistungsvermögen für die letzte Tätigkeit als Architekt oder eine entsprechende Verweisungstätigkeit mehr bestehen oder nur noch geringfügige Einkünfte aus dieser Tätigkeit erzielt werden können. In Frage kommen insoweit vor allem seelische Krankheitsbilder wie Burn-out zur Erlangung einer Rente bei Berufsunfähigkeit.

Insoweit unterscheiden sich die medizinische Voraussetzungen zur Erlangung eines Ruhegeldes bei Berufsunfähigkeit von den Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung, wo ein Leistungsvermögen von unter drei Stunden für eine teilweise Rente bei Berufsunfähigkeit ausreicht (bei Vorliegen der Übergangsregelungen bei Jahrgang bis 1.1.1961).

Für jüngere Architekten empfiehlt sich eine zusätzliche private Berufsunfähigkeit abzuschließen. Dort erhält ein Architekt bei einem Leistungsvermögen von weniger als 50 % eine private Rente wegen Berufsunfähigkeit.

Es empfiehlt sich einen Rentenantrag wegen Berufsunfähigkeit über einen Rentenberater mit einer Registrierung für die Berufsständischen Versorgungswerke einzureichen. Wurde der Antrag auf Rente wegen Berufsunfähigkeit abgelehnt, sollten Sie ebenfalls einen Rentenberater aufsuchen.

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