Mittwoch, 30. März 2011

Hinzuverdienstgrenzen bei voller EM-Rente - 2011

Gemäß § 96 a Abs. 2 Ziffer 2 SGB VI beträgt der Hinzuverdienst für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung 400,00 €. Bei einer Überschreitung dieser Hinzuverdienstgrenze bereits bei 0,01 € reduziert sich die Rente wegen voller EM wie folgt:

  1. in Höhe von 3/4 das 0,17fache,
  2. in Höhe der 1/2 das 0,23fache,
  3. in Höhe eines Viertels das 0,28fache
der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung, mindestens jedoch mit 1,5 Entgeltpunkten.

Zweimal im Kalenderjahr darf das Doppelte der Hinzuverdienstgrenze verdient werden.

Bei Annahme von Entgeltpunkten in den letzten 3 Kalenderjahren vor Rentenbeginn in Höhe von maximal je 0,5 ermittelt sich der Hinzuverdienst einer Rente wegen voller Erwerbsminderung im Kalenderjahr 2011 wie folgt:

  1. in Höhe der 3/4 Rente: 0.651,53 € (West) 571,20 € (Ost)
  2. in Höhe der 1/2 Rente: 0.881,48 € (West) 772,80 € (Ost)
  3. in Höhe der 1/4 Rente: 1.073,10 € (West) 940,80 € (Ost)
Gerne kann Sie ein Rentenberater näher zu den individuellen Hinzuverdienstgrenzen im Vorfeld eines Rentenverfahren wegen Erwerbsminderung beraten.

Beispiel: Ein Mandant bezieht eine EM-Rente von monatlich 1.000,00 €. Soweit dreimal im Kalenderjahr 400,01 € verdient wird, ist die Entgeltgrenze beim dritten Mal um 0,01 € überschritten. Wegen Überschreitens um 0,01 € erhält der Mandant nur noch 750,00 € Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Diesbezüglich rege ich eine Gesetzesänderung an. Mandanten ist das schlichtweg kaum zu vermitteln, das sie bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze um einen Cent eine Rentenminderung von 250 € hinnehmen müssen.

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