Samstag, 19. März 2011

Berufsunfähigkeitsrente der Steuerberater BW

Das Versorgungsswerk der Steuerberater in Baden-Württemberg gewährt seinen Mitgliedern folgende Leistungen:
  • Altersrente,
  • Berufsunfähigkeitsrente,
  • Hinterbliebenenrente,
  • Sterbegeld,
  • Kapitalabfindung
Berufsunfähig ist ein Mitglied gem. § 21 Abs. 1 der Satzung
  1. infolge körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Ausübung der Tätigkeit eines Steuerberaters auf nicht absehbare Zeit, mindestens 90 Tage, unfähig ist,
  2. deshalb seine bisherige berufliche Tätigkeit einstellt und auf seine Bestellung verzichtet,
  3. das 63. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
  4. mindestens für einen Monat vor Eintritt der Berufsunfähigkeit Beiträge geleistet hat.
Der Einstellung der beruflichen Tätigkeit steht nicht entgegen, dass im Falle vorübergehender Berufsunfähigkeit die Praxis eines ausschließlich selbständig Tätigen höchstens zwei Jahre ab Eintritt der Berufsunfähigkeit durch einen allgemeinen Vertreter fortgeführt wird; für diesen Zeitraum kann die Bestellung aufrechterhalten werden.

Berufsunfähigkeitsrente wird auf Antrag und ab Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen gem. § 21 Abs. 4 der Satzung gezahlt, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres seit Eintritt der Berufsunfähigkeit gestellt wird, sonst ab dem Tag der Antragstellung. Nach Fortfall der Berufsunfähigkeit kann ein Antrag nicht mehr gestellt werden.

Es darf also kein Leistungsvermögen für die letzte Tätigkeit als Steuerberater oder eine entsprechende Verweisungstätigkeit mehr bestehen. In Frage kommen insoweit vor allem seelische Krankheitsbilder wie Burn-out zur Erlangung einer Rente bei Berufsunfähigkeit.

Insoweit unterscheiden sich die medizinische Voraussetzungen zur Erlangung einer Berufsunfähigkeitsrente von den Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung, wo ein Leistungsvermögen von unter drei Stunden für eine teilweise Rente bei Berufsunfähigkeit ausreicht (bei Vorliegen der Übergangsregelungen bei Jahrgang bis 1.1.1961).

Die Berufsunfähigkeitsrente endet gem. § 21 Abs. 7 der Satzung
  1. mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht mehr erfüllt sind,
  2. wenn eine Nachuntersuchung ergeben hat, dass keine Berufsunfähigkeit besteht,
  3. mit der Überleitung in die Altersrente oder
  4. mit dem Tode des Bezugsberechtigten

Für jüngere Steuerberater empfiehlt sich eine zusätzliche private Berufsunfähigkeit abzuschließen. Dort erhält ein Steuerberater bei einem Leistungsvermögen von weniger als 50 % eine private Rente wegen Berufsunfähigkeit.

Es empfiehlt sich einen Rentenantrag wegen Berufsunfähigkeit über einen Rentenberater mit einer Registrierung für die Berufsständischen Versorgungswerke einzureichen. Wurde der Antrag auf Rente wegen Berufsunfähigkeit abgelehnt, sollten Sie ebenfalls einen Rentenberater aufsuchen.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen