Samstag, 19. März 2011

Berufsunfähigkeitsrente der Rechtsanwälte BW

Gemäß § 21 Abs. 1 der Satzung Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg erhält das Mitglied eine Berufsunfähigkeitsrente, das
  1. infolge körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Ausübung des Berufes eines Rechtsanwaltes, eines Patentanwaltes, eines selbständigen Notars oder eines Rechtsbeistandes auf nicht absehbare Zeit, mindestens 90 Tage, unfähig ist,
  2. deshalb seine berufliche Tätigkeit und eine Tätigkeit, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts vereinbar ist, einstellt und innerhalb von 18 Monaten nach Eintritt der Berufsunfähigkeit auf seine berufliche Zulassung verzichtet,
  3. das 63. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
  4. mindestens für drei Monate vor Eintritt der Berufsunfähigkeit Beiträge geleistet hat; Beiträge aus Nachversicherungszeiten bleiben unberücksichtigt, falls die Nachversicherung nicht vor Eintritt des Versicherungsfalls beantragt worden ist.

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