Montag, 14. Februar 2011

Zahlen Sie auch noch Ausgleichsabgabe?

Solange Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitnehmern nicht die vorgeschriebene Zahl von 5 % schwerbehinderter Menschen beschäftigen, entrichten sie für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen eine Ausgleichsabgabe. Die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht auf. Die Ausgleichsabgabe wird auf der Grundlage einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt.

  • Die Ausgleichsabgabe beträgt je unbesetzten Pflichtarbeitsplatz und Monat 105 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 3 Prozent bis 5 Prozent,
  • 180 Euro monatlich bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 2 Prozent bis weniger als 3 Prozent,
  • 260 Euro monatlich bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von weniger als 2 Prozent.
Kleinere Unternehmen mit weniger als 40 Arbeitsplätze müssen mindenstens 1 Schwerbehinderten beschäftigen, anderenfalls zahlen sie für jeden Monat 105 Euro.
Unternehmen mit weniger als 60 Arbeitsplätze müssen mindestens 2 Schwerbehinderte beschäftigen, anderenfalls zahlen sie bei einem Schwerbehinderten für jeden Monat 105 Euro, 360 Euro (2 x 180) soweit kein Schwerbehinderter beschäftigt wird.

Hieraus ergibt sich folgende Übersicht:

001 - 019 Arbeitsplätze = 00 Pflichtarbeitsplatz
020 - 039 Arbeitsplätze = 01 Pflichtarbeitsplatz
040 - 059 Arbeitsplätze = 02 Pflichtarbeitsplätze
060 - 069 Arbeitsplätze = 03 Pflichtarbeitsplätze
070 - 089 Arbeitsplätze = 04 Pflichtarbeitsplätze
090 - 109 Arbeitsplätze = 05 Pflichtarbeitsplätze
110 - 129 Arbeitsplätze = 06 Pflichtarbeitsplätze
130 - 149 Arbeitsplätze = 07 Pflichtarbeitsplätze

Beispiel: Bei 7 Pflichtarbeitsplätze und einer Beschäftigungsquote Schwerbehinderter von weniger als 2 % ergibt sich folgende Ausgleichsabgabe pro Kalenderjahr:
260 x 7 x 12 = 21.840 Euro Ausgleichsabgabe

Formulare:

Berechnung der Ausgleichsabgabe und die Erstellung der Anzeige mit der Software REHADAT-elan (Onlinedienst).

Das Bundesverfassungsgericht hat in der Entscheidung BVerfG, 1 BvR 2221/03 vom 1.10.2004 die Zahlung von Ausgleichsabgabe bei Nichtbesetzung von Pflichtplätzen als verfassungsgemäß eingestuft.

Wollen Sie die Ausgleichsabgabe sparen? Wollen Sie Ausgleichsabgabe reduzieren? Lassen Sie durch einen Rentenberater die Mitarbeiter nach einer möglichen Schwerbehinderung durchquecken. Manche Mitarbeiter wären schwerbehindert, soweit ein Erstantrag oder Erhöhungsantrag beim Landratsamt (Versorgungsamt) eingereicht würde. Hieraus ergibt sich noch ein weiterer Vorteil für ältere Arbeitnehmer hinsichtlich einem früheren Rentenbeginn mit weniger Rentenabschlägen.

Zahlen Sie immer noch Ausgleichsabgabe oder sparen Sie bereits?

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