Mittwoch, 19. Januar 2011

Vorzeitige Wartezeiterfüllung bei Rente wegen voller Erwerbsminderung

Ich habe diese Woche eine 30-jährige Mandantin mit Krankheitsbild Bulimie (Ess-Brechsucht) beraten bezüglich Rente wegen Erwerbsminderung. Sie hat ihre berufliche Ausbildung nach einem Jahr abgebrochen und ist danach erwerbsgemindert geworden.

Sie hat mehrere Jahre wegen Krankheit nicht gearbeitet und war oft in der Psychosomatischen Klinik. Diese Lücken habe ich über das Kontenklärungsverfahren durch Klinikentlassungsberichte und Arztbescheinigungen als Krankheitszeiten bescheinigen könne.

Krankheitszeiten nach dem vollendeten 17. und vor vollendeten 25. Lebensjahr von mindestens einem Monat sind rentenrechtliche Anrechnungszeiten, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind.

Zunächst müsste sie die allgemeine Wartezeit von 60 Monate Beiträge und die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen von 36 Monaten Pflichtbeiträgen innerhalb der letzten fünf Jahren erfüllen.

Im Rahmen der vorzeitigen Wartezeiterfüllung erfüllt sie dennoch die Voraussetzungen.

Die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten Beiträgen aus Pflicht- oder freiwilligen Beiträgen ist auch vorzeitig erfüllt, wenn
  1. Versicherte vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung voll erwerbsgemindert geworden ist und
  2. in den letzten zwei Jahren vorher mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben
Der Zeitraum von zwei Jahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung verlängert sich um Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren.

Die vorzeitige Wartezeiterfüllung tritt nicht ein bei teilweiser Erwerbsminderung. Bei voller Rente wegen verschlossenem Arbeitsmarkt (Arbeitsmarktrente) und Leistungsvermögen von drei- bis unter sechs Stunden tritt die vorzeitige Wartezeiterfüllung ein.

Die weitere besondere versicherungsrechtliche Voraussetzung der 3/5 Belegung ist nach § 43 Abs. 5 SGB VI nicht erforderlich.

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