Freitag, 14. Januar 2011

Vorsicht bei Erhöhungsantrag von einem Grad der Behinderung von 50 v.H. auf 60 v.H.

Durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 17.12.2010
ergeben sich gravierende Verschlechterungen bei der Bewertung der Endoprothesen. So kann es bei Erhöhungsanträgen zu einer Reduktion des Grades der Behinderung auf 40 v.H. und weniger kommen.

Ein Knie-TEP gibt nicht mehr 30 v.H. wie bisher, sondern nur noch 10 v.H.

Hören Sie bitte nicht auf die Empfehlung des Orthopäden oder Hausarztes wegen Erhöhung des Grades der Behinderung von 50 v.H. auf 60 v.H.

Es empfiehlt sich vorher unbedingt bei einem Rentenberater oder Fachanwalt für Sozialrecht hinsichtlich den Chancen für eine Erhöhung bzw. der Gefahr einer Reduktion des Grades der Behinderung aufzusuchen.

Es ist zu befürchten, dass die Versorgungsämter sich die Gelegenheit nicht nehmen lassen, alle betroffenen Schwerbehinderten mit einer Endoprothese nachträglich zu überprüfen.

Soweit Sie bereits ein Anhörungsschreiben oder Aufhebungsbescheid erhalten haben, wenden Sie sich bitte innerhalb der Rechtsbehelfsfrist von vier Wochen an einen Rentenberater wegen fristgemäßer Einlegung eines Widerspruchs.

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