Freitag, 14. Januar 2011

Grad der Behinderung bei Knie-TEP

Durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 17.12.2010 ergeben sich gravierende Verschlechterungen bei der Bewertung der Knie-Endoprothesen.

Es werden Mindest-GdB angegeben, die für Knie-Endoprothesen bei bestmöglichem Behandlungsergebnis gelten. Bei eingeschränkter Versorgungsqualität sind höhere Werte angemessen.

Die Versorgungsqualität kann insbesondere beeinträchtigt sein durch

  • Beweglichkeits- und Belastungseinschränkung,
  • Nervenschädigung,
  • deutliche Muskelminderung,
  • ausgeprägte Narbenbildung
Die in der GdS-Tabelle angegebenen Werte schließen die bei der jeweiligen Versorgungsart üblicherweise gebotenen Beschränkungen ein.

Angemessen für ein Knie-TEP einseitig ist ein GdB von mindestens 20 v.H. (vorher 30), bei beidseitiger Totalendoprothese beträgt der GdB mindestens 30 v.H. (vorher 50).

Bei einseitiger Teilendoprothese des Knies beträgt der GdB mindestens 10 v.H. und bei beidseitiger Teilendoprothese mindestens 20 v.H.

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