Montag, 17. Januar 2011

Mit Formblatt E 303 Arbeitslosengeld ins Ausland mitnehmen

Arbeitslose können über das Formular E 303 in einem anderen EU-Land, EWR-Land und in der Schweiz unter Fortzahlung von Arbeitlosengeld auf Arbeitssuche gehen. Rechtsgrundlage für diese so genannte Mitnahme-Bescheinigung sind für die Arbeitssuchende in den EU-Mitgliedsstaaten Art. 64 der VO (EG) 883/2004 und Art. 55 der neuen DurchführungsVO 987/2009, in den EWR-Staaten (Island, Norwegen, Liechtenstein) und in der Schweiz die VO (EWG) 1408/71.

Sie können das Arbeitslosengeld bis zu drei Monaten mitnehmen. Die Agentur für Arbeit kann den Zeitraum auf höchstens sechs Monate verlängern.

Um sich auch den Krankenversicherungsschutz zu sichern, ist bei der gesetzlichen Krankenkasse unter Vorlage der Mitnahme-Bescheinigung E 303 eine Bescheinigung E 119 "Bescheinigung über den Anspruch der Arbeitslosen und ihrer Familienangehörigen auf Leistungen der Kranken-/Mutterschaftsversicherung" ausfertigen zu lassen.

Der europäische Arbeitsmarkt bietet über das Formular E 303 mutigen, nach Arbeit suchenden Menschen interessante Möglichkeiten.

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