Dienstag, 7. Dezember 2010

Selbständiger Handelsvertreter muss Rentenversicherungsbeiträge im Umfang von 30.000 € an Deutsche Rentenversicherung nachzahlen

Heute war ein selbständiger 62-jähriger Handelsvertreter für Baumaterial bei mir, der den Antrag V050 auf Befreiung von der Versicherungspflicht für Selbständige mit einem Auftraggeber bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ausgefüllt hat.

Der Befreiungsantrag nach § 231 Abs. 5 SGB VI wurde abgelehnt, weil der Antrag auf Befreiung nicht innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 eingereicht wurde.

Die Deutsche Rentenversicherung sandte ihm den Vordruck V 027 - Antrag auf Feststellung des sozialversicherungspflichtigen Status zu.

Da mein Mandant innerhalb der letzten Jahre nur einen Auftraggeber (Hersteller von Baumaterial) hatte, darf er für die letzte 4 Kalenderjahre vom 01.1.2006 bis 31.12.2009 und auch das aktuelle Kalenderjahr monatliche Beiträge im Umfang eines monatlichen Regelbeitrages in Höhe von 508,45 € zahlen, also insgesamt 30.507,00 €. Er wählt den Regelbeitrag weil die tatsächlichen monatlichen Einkünfte über der Bezugsgröße sind.

Steuerberater, bitte wacht auf und schaut Euren Mandantenstamm nach Selbständigen mit einem Auftraggeber durch - ansonsten kommt das böse Erwachen für die Mandanten. Rentenberater sind für Steuerberater willkommene Kooperationspartner um solche "Stolperfallen" zu vermeiden. Die Deutsche Rentenversicherungsträger prüft diese Personengruppe zur Zeit intensiv über Betriebsprüfungen der einzelnen Auftraggeber durch.

Warum der Verband der Handelsvertreter hier kein Beratungsangebot von Rentenberater einbindet, kann ich nicht verstehen und wohl auch nicht die betroffenen selbständigen Handelsvertreter.

Nach Vorlage des Beitragsbescheides werde ich einen Stundungsantrag für meinen Mandanten einreichen müssen. Bitter ist es für meinen Mandanten, der im nächsten Jahr in Rente geht, weiterhin im Rahmen der Stundung Raten im Umfang von voraussichtlich 500,00 € zahlen zu müssen.

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