Dienstag, 30. November 2010

Einnahmen des selbständigen Ehegatten mit einer privaten KV werden bei Freiwilligen Krankenversicherung der Ehefrau bis zur Hälfte berücksichtigt

Heute war aufgrund einer Empfehlung eines Steuerberaters aus Reutlingen eine Mandantin bei mir bezüglich ihres Antrages auf Altersrente für Frauen.

Zunächst erfolgt bei mir der Hinweis das bei Rentenbeginn 60. Lebensjahr ein Rentenabschlag von 18 % fällig wird. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Altersrente für Frauen bzw. eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen lagen aufgrund der vorgelegten Rentenauskunft vor. Die Beratung in Sachen einer möglichen Schwerbehinderung ergab, das keine Funktionsstörungen vorliegen, die einen Gesamt-GdB von 50 erfüllen würden.

Die Analyse des Versicherungsverlaufes der Deutschen Rentenversicherung Bund ergab, das die abgebrochene Berufsausbildung nicht im Versicherungsverlauf enthalten ist. Nach Rückfrage ergab sich, das der Mandantin wegen mehreren Wohnsitzwechsel die Nachweise verloren gingen.

Sie arbeitete bei ihrem Ehemann in einem Dentallabor mit einer geringfügigen Beschäftigung in Höhe von 360,00 €. Eine Aufstockung in der gesetzlichen Rentenversicherung wurde nicht vorgenommen. Sie wurde bei der gesetzlichen Krankenkasse seit 2004 als freiwilliges Mitglied angemeldet, da ihr Ehemann als Selbständiger privat krankenversichert war.

Bei dieser Fallvariante droht der Ehefrau bei weiterer freiwilliger Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 240 SGB V die Berücksichtigung der hälftigen Einnahmen ihres Ehemannes aus der selbständigen Tätigkeit, höchstens bis zu einem Betrag in Höhe der halben Beitragsbemessungsgrenze.

Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 24.4.2002, B 7/1 A 1/00 R diese Regelung für rechtens beurteilt.

Bei Abwägung des Vorteils der geringeren Abschläge bei Aufschiebung der vorgezogenen Altersrente für Frauen und dem höheren Risikos eines erhöhten Beitrages in der gesetzlichen Krankenkasse wegen Berücksichtigung der hälftigen Einkünfte des Ehemannes empfahl ich den Rentenantrag wegen Altersrente für Frauen nicht zurückzunehmen.

Begründung: Die Ehefrau war in der zweiten Lebensarbeitszeit immer in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert und kommt nun über die Altersrente für Frauen in die Krankenversicherung der Rentner ohne Anrechnung von Einkünften ihres Ehemannes.

Herzlichen Dank für den Auftrag.

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