Sonntag, 7. November 2010

Berufsständisches Versorgungswerk der Architekten - Mogelpackung Berufsunfähigkeit

Am Freitag habe ich einen selbständigen Architekt beraten. Sein Beratungswunsch war eine Rente wegen Berufsunfähigkeit beim Versorgungswerk der Architekten.

Nach § 26 Abs. 2 der Satzung des Versorgungswerkes der Architektenkammer Baden-Württemberg ist ein Teilnehmer berufsunfähig, der infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen
oder von Schwäche seiner körperlichen und geistigen Kräfte auf nicht absehbare Zeit eine Berufstätigkeit als Architekt oder Ingenieur in gewisser Regelmäßigkeit nicht mehr ausüben
oder nicht mehr als nur geringfügige Einkünfte aus dieser Berufstätigkeit erzielen kann.

Das bedeutet das Berufsunfähigkeit bei einem Architekten erst eintritt, wenn dieser zu 100 % in seinem Beruf als Architekt oder Ingenieur nicht mehr arbeiten kann bzw. nur noch geringfügige Einkünfte aus seiner Tätigkeit erzielen kann.

Diese Regelung ist schlechter als in der gesetzlich Rentenversicherung, in der ein Leistungsvermögen von unter drei Stunden bzw. drei- bis unter sechs Stunden für eine Rente wegen Erwerbsminderung gefordert wird.

Allerdings ist zu beachten, das für Jahrgänge ab 1961
keine Rente wegen Berufsunfähigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung mehr mögllich ist. Soweit allerdings auch keine leichte Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mehr mit einem Leistungsvermögen von unter sechs Stunden mehr ausgeübt werden kann erhalten Betroffe eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Zu empfehlen ist ein zusätzlicher Abschluss einer privaten Rente wegen Berufsunfähigkeit. Ein schneller Abschluss kann wegen fehlender Beachtung von Vorerkrankungen zur Falle werden. Alle Erkrankungen sind anzugeben, sonst droht die Leistungsablehnung.

Für meinen Mandanten bleibt nur die Möglichkeit einer vorgezogenen Altersrente mit Vollendung des 60. Lebensjahres mit 24 % Abschlägen (0,4 pro Monat auf Alter 65) oder bei Weiterarbeit auf Kosten der Gesundheit einen Antrag auf Reduzierung der Beiträge nach § 19 der Satzung zu stellen.

Ich empfehle vor allem jungen Architekten die Beratung eines Rentenberaters wahrzunehmen.

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