Freitag, 15. Oktober 2010

Falschberatung der Krankenkasse zuungusten des Versicherten

Heute war ein 62-jähriger Mandant bei mir, der vor der Frage stand, ob er einen Rentenantrag wegen teilweiser Rente oder Altersrente für schwerbehinderte Menschen stellen soll. Er legte mir Rentenauskünfte der Deutschen Rentenversicherung von der Auskunfts- und Beratungsstelle in Stuttgart mit Rentenbeginn am 01.05.2010 mit einem Rentenabschlag von 3,9 % vor.
Die Altersrente beträgt laut Rentenauskunft 1.511,46 €, die teilweise Rente wegen Erwerbsminderung 755,73 € monatlich

Zum Hintergrund:

Der Mandant war arbeitsunfähig und war noch in der Lohnfortzahlung innerhalb der sechs Wochen. Danach hat er einen Anspruch auf Krankengeld in Höhe von circa 2.300 €.

Die gesetzliche Krankenkasse hat ihm geschrieben, das er gem. § 51 SGB V innerhalb von 10 Wochen, spätestens am 20.08.2010 einen Antrag auf Rehabilitation stellen müsse.

Mein Mandant hat nun schon relativ früh ohne Ausnützung der Frist den Antrag in den Geschäftsräumen der gesetzlichen Krankenkasse unterschrieben. Dieser Antrag wurde von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg abgelehnt. Die Krankenkasse hat ihn beraten gegen die ablehnende Entscheidung einen Widerspruch einzureichen.

Sein behandelnden Arzt hat leider auch empfohlen, einen Widerspruch einzureichen. Diese Empfehlung hat für den Mandanten häufig finanzielle Nachteile. Ein Rehaantrag kann nach § 116 Abs. 2 SGB VI in einen Rentenantrag umgedeutet werden, soweit ein aufgehobenes Leistungsvermögen vorliegt. Dann erhält der Mandant statt 2.300 € nur noch 1.511,46 € abzüglich Eigenanteil Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Der Mandant hat einen Schaden in Höhe von 788,54 zuzüglich Eigenanteil Krankenbeitrag und Pflegebeitrag mit einen Rentenabschlag von 3,9 %.

Zwischeninformation: Die gesetzliche Krankenkasse hat keinen gesetzlichen Anspruch die Mandanten auf einen Widerspruch zu beraten. Die Krankenkasse hat lediglich das Recht erneut den Mandanten unter Angabe einer Frist von 10 Wochen auf einen Antrag auf Reha hinzuweisen.

Unserer Kanzlei liegen inzwischen mehrere ähnliche Fälle vor. Bevor ein Rentenantrag eingereicht wird sollte der Rentenberater die ärztlichen Unterlagen prüfen. Scheuen Sie nicht die entstehende Beratungskosten - siehe obiger finanzieller Nachteil des Mandanten.

Dienstag, 5. Oktober 2010

Asbestopfer erhält Entschädigung von Berufsgenossenschaft

Ein Mandant von mir hatte über 30 Jahre als Messebauer gearbeitet. Hierbei wurden asbesthaltige Platten verarbeitet. Kurz nach Erreichen der Regelaltersgrenze wurde in der Klinik der Befund eines Mesotheliom gestellt. Bei dem Mesotheliom handelt es sich um eine Krebsart, die hauptsächlich im Brustfell, dem Herzbeutel und dem Bauchfell entsteht.

In diesem Verfahren hatte ich dem Mandanten im Antragsverfahren geholfen. Ein Termin mit dem Technischen Aufsichtsdienst (TAD) fand in meinen Kanzleiräumen statt. Es wurde festgestellt, das eine Kausalität zwischen der versicherten Tätigkeit und der Erkrankung besteht.

Mein Mandant erhielt laut Bescheid der Berufsgenossenschaft eine monatliche Verletztenrente von über 1.000 €.

Es wird empfohlen schon im Antragsstadium professionelle Hilfe durch einen Fachanwalt für Sozialrecht oder Rentenberater zu holen, damit sich das Verfahren nicht unnötig verlängert.

Zeitschriftenberichte:



Freitag, 1. Oktober 2010

Beitragserstattung für Rentner

Versicherte, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und die allgemeine Wartezeit von 60 Beitragsmonate nicht erfüllt haben, können sich die Arbeitnehmeranteile auf Antrag erstatten lassen.

Bevor ein Antrag auf Beitragserstattung für Rentner eingereicht wird, empfehle ich die Kontenklärung. Eventuell ergeben sich noch weitere Beitragszeiten, die noch nicht im Versicherungskonto gespeichert wurden.

Ich schätze, das viele den Antrag auf Erstattung der Beiträge aus Unkenntnis nicht stellen. Sprechen Sie doch einfach einen Rentenberater Ihres Vertrauens an, damit Ihnen geholfen wird.

Abfindung bei Wiederheirat

Witwenrenten oder Witwerrenten werden bei der ersten Wiederheirat der Berechtigten mit dem 24-fachen Monatsbetrag abgefunden. Hierbei gilt als Monatsbetrag der Durchschnitt der für die letzten zwölf Kalendermonate geleisteten Witwenrente oder Witwerrente.

Rentenberater können Sie hierzu gerne beraten und für Sie die komplette Abwicklung für die Abfindung durchführen.

Beitragserstattung für Hinterbliebene

Die Hinterbliebenenrente nach § 46 SGB VI wird dann abgelehnt, wenn der verstorbene Versicherte die allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonate an Beiträgen nicht erfüllt hat. Soweit die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt ist, wäre die vorzeitigen Wartezeiterfüllung nach § 53 SGB VI als Ausnahmetatbestand zu prüfen.

Eine Witwe, eine Waise, ein Witwer oder überlebende Lebenspartner hat Anspruch auf Beitragserstattung, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht.