Donnerstag, 12. August 2010

Überzahlung - Antrag auf Stundung oder Niederschlagung bei der Deutschen Rentenversicherung

Ein Mandant legte mir einen Überzahlungsbescheid vor mit einer Überzahlung von ca. 2.700 € wegen Anrechnung einer ungarischen Rente nach § 31 FRG. Er ist derzeit überschuldet.

Die Vorschrift des § 31 FRG lautet wie folgt:

(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrages, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle ausserhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung.
(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stelle oder eine andere Leistung gewährt.

Soweit ein Versicherter für die entsprechenden gleichen FRG-Zeiten eine Rente z.B. aus Rumänien oder Ungarn erhält, ruht die deutsche Rente im Umfang der ausländischen Rente.

Da mein Mandant die ungarische Rente bezieht ist nach § 31 FRG die Überzahlung wohl gerechtfertigt. Zur Sicherheit werde ich mir die Akte des Rentenversicherungsträgers zusenden lassen und Akteneinsicht nehmen.

Mein Mandant hat eine eidesstattliche Versicherung (eV) abgegeben. Die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung kann von Ihren Gläubigern beantragt werden, wenn ein vollstreckbarer Titel vorhanden ist und
  • eine Pfändung ganz oder teilweise erfolglos war, oder
  • Sie die Durchsuchung Ihrer Wohnung verweigert haben, oder
  • der Gerichtsvollzieher Sie trotz vorheriger Ankündigung seines Besuches wiederholt nicht in Ihrer Wohnung angetroffen hat.
Nach Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung sollten keine weiteren Kredite aufgenommen oder Ratenkäufe getätigt werden.

Ich habe dem Mandanten diesbezüglich beraten einen Antrag auf Niederschlagung bei der Deutschen Rentenversicherung einzureichen.

Der Rentenversicherungsträger wird von einer Weiterverfolgung des Anspruches ggfs. auch ohne Vollstreckungshandlung, vorläufig absehen, wenn die Einziehung wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsgegners oder aus anderen Gründen vorübergehend keinen Erfolg haben würde und eine Stundung nicht in Betracht kommt.

In Fällen der Überschuldung, Insolvenzverfahren ist bei Überzahlungsfällen der gesetzlichen Rentenversicherung ein Stundungsantrag (Ratenzahlung), ein Antrag auf Niederschlagung und ein Antrag auf Erlass möglich. Gerichtlich zugelassene Rentenberater stellen Anträge auf Stundung oder reichen auch einen Antrag auf Niederschlagung oder Antrag auf Erlass der Überzahlung ein.

Die Erhebung von Säumniszuschlägen kann bei einem bisher pünktlichen Beitragszahler unbillig sein, wenn dem Zahlungspflichtigen ein offenbares Versehen unterlaufen ist, die Beiträge bis zum Ablauf des Fälligkeitstages zu zahlen. Als pünktlicher Beitragszahler ist derjenige anzusehen, der in den letzten 12 Monaten die Beiträge nicht mehr als einmal nach Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat.

Ich rege die Betroffenen an, sich rechtzeitig vor einer Vollstreckungshandlung bei einem registrierten Rentenberater oder Fachanwalt für Sozialrecht beraten zu lassen.

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