Dienstag, 17. August 2010

Hinterbliebenenrente für Homosexuelle Lebenspartner

Ein überlebender Lebenspartner hat gem. § 46 Abs. 4 SGB VI Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Seit 01.01.2005 sind die Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft i.S. des LParG ebenfalls in die Hinterbliebenenversorgung der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogenen. Ansprüche auf Witwen-bzw. Witwerrente für Hinterbliebene einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind aber frühestens ab Zeitpunkt 1.1.2005 möglich, auch wenn der Tod der Lebenspartnerin bzw. des Lebenspartners bereits vor dem 01.01.2005 liegt.

Insoweit habe ich einen Lebenspartner auf die Auswirkungen bei Tod des Partners bezüglich der Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI beraten.

Hinsichtlich der neueren Rechtssprechung besteht auch in der Zusatzversorgung der öffentlichen Verwaltung, der Betrieblichen Altersversorgung und den Berufsständischen Versorgungswerken ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente für überlebende Partner.

Ich empfehle bezüglich der Einkommensanrechnung des Arbeitsverdienstes auf die Hinterbliebenenrente einen gesetzlich zugelassenen Rentenberater aufzusuchen.

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