Dienstag, 24. August 2010

Erstberatung eines türkischen Mandanten bezüglich Rente wegen Erwerbsminderung

Heute war ein türkischer Mandant in meiner Erstberatung mit dem Beratungsauftrag seine Chancen im Berufungsverfahren zu bewerten. Seine Tochter übersetzt von deutsch in türkisch und umgekehrt. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg regt die Rücknahme der Berufung an. Er wird vertreten durch eine Rechtsanwältin in Böblingen.

Er war bei der Firma Daimler beschäftigt und hat eine Abfindung zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses angenommen, bezog Arbeitslosengeld und jetzt Arbeitslosengeld II. Seinen Worten nach hat er bereits mehrmals erfolglos versucht einen Rentenantrag wegen Erwerbsminderung durchzusetzen.

Aus der Erstberatung geht hervor, das er an einem multimorbiden Krankheitsbild leidet (2 Schlaganfälle, diabetische Polyneuropathie, Schlafapnoe, Schmerzen). Im letzten Gutachten eines Professors auf dem Fachgebiet der Neurologie wurde ihm eine Täuschungshandlung unterstellt (Finger zur Nase beim zweiten Mal nicht getroffen).

Seine Rechtsanwältin regte ein Gutachten nach § 109 SGG an. Ich riet davon ab. Begründung der Verweisbarkeit auf den Allgemeinen Arbeitsmarkt für leichteste Tätigkeiten. Ohne Nachweis eines Leidensdruck und vorheriger ständiger psychiatrischer Behandlung wäre ein 109-Gutachten wenig hilfreich.

Trotz Schlafstörungen, starker Müdigkeit, Antriebsmangel, sozialer Rückzug und Stimmungsschwankungen sei er noch nicht in psychiatrischer Behandlung gewesen. Sein Hausarzt empfahl ihm bereits vor Jahren eine Psychotherapie. Auf die Frage warum er noch nicht bei einem Psychiater in Behandlung sei, sagte er "er sei doch nicht verrückt".

Ich machte ihm den Unterschied zwischen den psychosomatischen Erkrankungsbildern und schweren psychiatrischen Krankheitsbildern auf und regte eine stationäre Behandlung in der Michael-Balint-Klinik im Schwarzwald an. Die Balint Klinik ist eine psychosomatische Klinik, in der unter anderem Eßstörungen, Angststörungen, Zwangsstörungen, Schmerzsyndrome, Schlafstörungen, Depressionen behandelt werden.

Die Einzel-psychotherapie als auch die Gruppentherapien erfolgen in türkischer Sprache. Im Rahmen dieses Konzeptes sind u.a. drei türkische Ärzte zwei Psychologen und ein türkischsprachiger Gestaltungstherapeut in der stationären Tätigkeit eingebunden

Ich regte den türkischen Mandanten an, seinen behandelnden Hausarzt von der muttersprachlichen Behandlung türkischer Migranten in der Balint Klinik zu informieren. Die psychotherapeutische Behandlung sollte wichtiger sein als das anhängige Rentenverfahren.

Zum Schluss gab ich ihm noch Tips für seine Anwältin für das Berufungsverfahren mit auf den Weg.

Seine Tochter sagte mir das es schade sei, das sie mich nicht vor Jahren wegen der Rentensache ihres Vaters aufgesucht habe, dann hätten sie sich wohl ihren Worten nach manchen Ärger sparen können.


Übergangsregelung des Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG

Das Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer hat mit Beschluss vom 15.07.2010 die eingelegte Verfassungsbeschwerde gegen die Übergangsregelung des Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG nicht angenommen. Das Aktenzeichen des Verfahrens ist 1 BvR 1201/10.

Gründe:

  • Die vom Gesetzgeber in Reaktion auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13.06.2006 getroffene Übergangsregelung des Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG in der Fassung vom 20.04.2007 ist mit dem Vertrauensschutzgrundsatz vereinbar. Insbesondere war der Übergangszeitraum nicht über eine längere Dauer als 45 Monate zu erstrecken.
  • Die Übergangsregelung verletzt auch nicht Art. 14 Abs. 1 GG. Selbst wenn die aus dem Fremdrentengesetz abgeleiteten Anwartschaften der Eigentumsgarantie unterlägen, sind die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Übergangsregelung im Ergebnis nicht davon abhängig, ob Art. 14 GG oder Art. 2 Abs. 1 GG Prüfungsmaßstab ist.
Das bedeutet das es bei einem Rentenbeginn ab 01.07.2000 bei der Kürzung der Entgeltpunkte nach § 22 Abs. 4 Fremdrentengesetz (FRG) von 40 % hinsichtlich den zurückgelegten FRG-Zeiten verbleibt, ohne eines Übergangszeitraum.

Bezüglich der Kürzung der Entgeltpunkte um 1/6 gem. § 22 Abs. 3 FRG lohnt es sich nach wie vor, einen Überprüfungsantrag bzw. Widerspruch einzureichen. Wegen der komplizierten Berechnungselemente sollte ein Rentenberater aber prüfen, inwieweit sich ein solches Verfahren lohnt.

Montag, 23. August 2010

Antrag auf Aufschieben von Rentenleistungen von Renten aus Rumänien

Nach Artikel 44 Abs. 2 Satz 2 VO (EWG) 1408/71 kann der Leistungsbeginn einer Rente innerhalb der Europäischen Union hinausgeschoben werden.

Von dieser Möglichkeit haben bisher viele Spätaussiedler und Vertriebene aus Rumänien, UdSSR, Ungarn u.a. Gebrauch gemacht, um eine Kürzung der deutschen Rente gem. § 31 FRG zu vermeiden.

Inzwischen scheint die Deutsche Rentenversicherung das Zugangsrisiko für rumänische Rentenzahlungen zu übernehmen, so dass ein Aufschieben insoweit nicht mehr notwendig erscheint.

Die Entgegennahme von rumänischen Renten in Lei oder die Einrichtung von Bankkonten in Rumänien wird wohl nicht mehr gefordert.

Für die Durchführung der Günstigerprüfung nach Art. 46 VO (EWG) ist die Feststellung der Versicherungszeiten im Herkunftsgebiet notwendig. Hierfür muss das Formular E 207 mit Angaben über alle im EU-Ausland zurückgelegten Zeiten (Zeiten der Beamtentätigkeit, selbständiger und unselbständiger Tätigkeit, Wohn- und Ausbildungszeiten) erstellt werden.

Die Deutsche Rentenversicherung sendet das Formular E 207 an den rumänischen Versicherungsträger. Von dort aus wird die Versicherungsbescheinigung E 205 für die Günstigerprüfung an die Deutsche Rentenversicherung gesandt.

Freitag, 20. August 2010

Jungmanager mit Auslandsaufenthalten

Gestern hatte ich einen Jungmanager beraten, der das 28. Lebensjahr vollendet hatte. Er war bisher in der Schweiz (AHV) und in Deutschland (DRV) versicherungspflichtig beschäftigt.

Sein frühestmöglicher Rentenbeginn wäre das 63. Lebensjahr mit 14,4 % Abschlägen, soweit keine Schwerbehinderung vorliegt. Hierfür ist allerdings eine Wartezeit von 35 Jahren erforderlich. Diese Wartezeiten kann er z.B. in den Ländern der Europäischen Union über die Anwendung der Verordnungen Nr. 1408/71 und 574/72 erreichen. Beispiel: 10 Jahre Beiträge in das gesetzliche Rentenversicherungssystem in Deutschland, 5 Jahre Beiträge in der Schweiz in die AHV, 10 Jahre Beiträge in Großbritannien und 10 Jahre Beiträge in Frankreich.

Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht zu beachten wäre, möglichst keinen Arbeitsvertrag in Kenia oder einem anderen Land ohne Sozialversicherungsabkommen oder ausserhalb der Europäischen Union abzuschliessen, da dann keine Wartezeiten zusammengerechnet werden können.

Eine Beschäftigung in Kenia im Rahmen der Ausstrahlung nach § 4 Sozialgesetzbuch 4. Buch (SGB IV) wäre ebenfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung. Es handelt sich um Personen, die im Rahmen eines im Geltungsbereiches dieses Gesetzbuches bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in ein Gebiet ausserhalb dieses Geltungsbereiches entsandt werden, wenn die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus begrenzt ist.

Eine Absicherung über eine betriebliche Altersversorgung wird sich für diese Personengruppe als schwierig darstellen, da sie nicht genau wissen, wie lange sie in Deutschland beschäftigt sind.

Wichtig ist für diese Personengruppe eine private Rente wegen Berufsunfähigkeit mit Weltgeltung abzuschliessen. Ein normaler Vertrag mit BU-Absicherung schützt nicht bei einem Leistungsfall bei Berufsunfähigkeit z.B. in Nigeria. Während des Auslandsaufenthaltes ruht der Vertrag. Auch bei Rückkehr nach Deutschland wird hierzu keine Rente gezahlt.

Wartezeit von 35 Jahren nicht erfüllt

Mein Mandant möchte eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 63. Lebensjahr ohne Abschläge. Ich habe für ihn eine Schwerbehinderung von 70 v.H. durchgesetzt.

Er bezieht derzeit Alo-Geld II. Bei Vorlage der Rentenauskunft ergab sich das für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen bei einer notwendigen Wartezeit von 420 Monaten (35 Jahre) noch 34 Monate fehlen.

Soweit er bis Oktober 2011 Alo-Geld II bezieht wären die 420 Monaten erreicht und er könnte dann ab 1.11.2011 die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ohne Abschläge beziehen.

Er wird im Sommer in unsere Rentenberatungskanzlei bezüglich dem Rentenantrages kommen

Donnerstag, 19. August 2010

Beratung eines Jungmanagers hinsichtlich Auslandszeiten

Heute habe ich einen jungen Manager beraten mit Jahrgang 1982. Zunächst war klar, das kein Berufsschutz für eine gesetzliche Rente wegen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit mehr möglich ist. Laut seinen Aussagen habe er bisher in der Schweiz und in Deutschland versicherungspflichtig gearbeitet. Er stellt sich vor in den nächsten 10 Jahren ebenfalls im Ausland beschäftigt zu sein.

Ich habe ihn empfohlen möglichst Arbeitsverträge in der Europäischen Union abzuschliessen, ggfs. auch mit der Möglichkeit der Ausstrahlung, z.B. nach Indien. Innerhalb der Europäischen Union werden nach den Verordnungen Nr. 1408/71 und 574/72 EWG die Beitragszeiten der einzelnen Staaten für die Wartezeit von z.B. 35 Versicherungsjahren zusammengerechnet.

So kann er frühestens mit Vollendung des 63. Lebensjahres bei Vorliegen einer Wartezeit von 35 Jahren (420 Monaten) die Altersrente für langjährig Versicherte beziehen.

Mittwoch, 18. August 2010

Anspruch auf Ausgleichsrente nach Versorgungsausgleich

Häufig steht im Scheidungsurteil der nichtssagende Text:
"Im übrigen bleibt der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten"
Hier muss der Berechtigte (Begünstigende) die schuldrechtliche Ausgleichsrente beim Familiengericht beantragen. Die Rechtsgrundlage ergibt sich aus der neuen Vorschrift des § 20 Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG).

Bezieht die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr den Ausgleichswert als Rente (schuldrechtliche Ausgleichsrente) verlangen. Die auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbaren Aufwendungen sind abzuziehen.

Die Ausgleichsrente ist fällig, sobald die ausgleichsberechtigte Person
  1. eine eigene laufende Versorgung im Sinne des § 2 VersAusglG bezieht,
  2. die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat oder
  3. die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine laufende Versorgung wegen Invalidität erfüllt.
Die ausgleichsberechtigte Person kann von der ausgleichspflichtigen Person verlangen, ihr den Anspruch gegen den Versorgungsträger in Höhe der Ausgleichsrente gem. § 21 VersAusglG abzutreten.

Ich befürchte das zehntausende Berechtigte ihren Anspruch auf die schuldrechtliche Ausgleichsrente beim Familiengericht nicht einfordern. Rechtsanwälte sollten im eigenen Interesse diese "Falle" über ein Hinweisblatt an den Mandanten nach der Scheidungssache umgehen. Rechtsanwälte können die "Altfälle" gerne einen registrierten Rentenberater übergeben.

Rentenberater nach dem früheren Rechtsberatungsgesetz (Alterlaubnisinhaber) dürfen Anträge auf schuldrechtliche Ausgleichsrenten beim Familiengericht einreichen.

Rente nach dem Tod des geschiedenen Ehegatten (Erziehungsrente)

Geschiedene haben nach dem Tod des geschiedenen Ehegatten Anspruch auf eine Erziehungsrente, soweit
  • ihre Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden ist,
  • sie ein eigenes Kind oder ein Kind des geschiedenen Ehegatten erziehen,
  • sie nicht wieder geheiratet haben und
  • sie bis zum Tode des geschiedenen Ehegatten die allgemeine Wartezeit erfüllen
Für mich als Rentenberater ist es erstaunlich, das so wenig Anträge auf Erziehungsrente eingereicht werden. Ich vermute, das den Betroffenen gar nicht bekannt ist, das nach dem Tod des Ex ein Anspruch auf Erziehungsrente bestehen könnte.

Anträge auf Erziehungsrenten können kostenlos bei der Deutschen Rentenversicherung oder kostenpflichtig bei einem gerichtlich zugelassenen Rentenberater gestellt werden. Beim Rentenberater hat man Anspruch Informationen, die manchmal nicht nahe liegen (Optimierungsberatung). Diese wird von der Deutschen Rentenversicherung nicht wahrgenommen.

Dienstag, 17. August 2010

Hinterbliebenenrente für Homosexuelle Lebenspartner

Ein überlebender Lebenspartner hat gem. § 46 Abs. 4 SGB VI Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Seit 01.01.2005 sind die Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft i.S. des LParG ebenfalls in die Hinterbliebenenversorgung der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogenen. Ansprüche auf Witwen-bzw. Witwerrente für Hinterbliebene einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind aber frühestens ab Zeitpunkt 1.1.2005 möglich, auch wenn der Tod der Lebenspartnerin bzw. des Lebenspartners bereits vor dem 01.01.2005 liegt.

Insoweit habe ich einen Lebenspartner auf die Auswirkungen bei Tod des Partners bezüglich der Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI beraten.

Hinsichtlich der neueren Rechtssprechung besteht auch in der Zusatzversorgung der öffentlichen Verwaltung, der Betrieblichen Altersversorgung und den Berufsständischen Versorgungswerken ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente für überlebende Partner.

Ich empfehle bezüglich der Einkommensanrechnung des Arbeitsverdienstes auf die Hinterbliebenenrente einen gesetzlich zugelassenen Rentenberater aufzusuchen.

Donnerstag, 12. August 2010

Überzahlung - Antrag auf Stundung oder Niederschlagung bei der Deutschen Rentenversicherung

Ein Mandant legte mir einen Überzahlungsbescheid vor mit einer Überzahlung von ca. 2.700 € wegen Anrechnung einer ungarischen Rente nach § 31 FRG. Er ist derzeit überschuldet.

Die Vorschrift des § 31 FRG lautet wie folgt:

(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrages, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle ausserhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung.
(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stelle oder eine andere Leistung gewährt.

Soweit ein Versicherter für die entsprechenden gleichen FRG-Zeiten eine Rente z.B. aus Rumänien oder Ungarn erhält, ruht die deutsche Rente im Umfang der ausländischen Rente.

Da mein Mandant die ungarische Rente bezieht ist nach § 31 FRG die Überzahlung wohl gerechtfertigt. Zur Sicherheit werde ich mir die Akte des Rentenversicherungsträgers zusenden lassen und Akteneinsicht nehmen.

Mein Mandant hat eine eidesstattliche Versicherung (eV) abgegeben. Die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung kann von Ihren Gläubigern beantragt werden, wenn ein vollstreckbarer Titel vorhanden ist und
  • eine Pfändung ganz oder teilweise erfolglos war, oder
  • Sie die Durchsuchung Ihrer Wohnung verweigert haben, oder
  • der Gerichtsvollzieher Sie trotz vorheriger Ankündigung seines Besuches wiederholt nicht in Ihrer Wohnung angetroffen hat.
Nach Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung sollten keine weiteren Kredite aufgenommen oder Ratenkäufe getätigt werden.

Ich habe dem Mandanten diesbezüglich beraten einen Antrag auf Niederschlagung bei der Deutschen Rentenversicherung einzureichen.

Der Rentenversicherungsträger wird von einer Weiterverfolgung des Anspruches ggfs. auch ohne Vollstreckungshandlung, vorläufig absehen, wenn die Einziehung wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsgegners oder aus anderen Gründen vorübergehend keinen Erfolg haben würde und eine Stundung nicht in Betracht kommt.

In Fällen der Überschuldung, Insolvenzverfahren ist bei Überzahlungsfällen der gesetzlichen Rentenversicherung ein Stundungsantrag (Ratenzahlung), ein Antrag auf Niederschlagung und ein Antrag auf Erlass möglich. Gerichtlich zugelassene Rentenberater stellen Anträge auf Stundung oder reichen auch einen Antrag auf Niederschlagung oder Antrag auf Erlass der Überzahlung ein.

Die Erhebung von Säumniszuschlägen kann bei einem bisher pünktlichen Beitragszahler unbillig sein, wenn dem Zahlungspflichtigen ein offenbares Versehen unterlaufen ist, die Beiträge bis zum Ablauf des Fälligkeitstages zu zahlen. Als pünktlicher Beitragszahler ist derjenige anzusehen, der in den letzten 12 Monaten die Beiträge nicht mehr als einmal nach Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat.

Ich rege die Betroffenen an, sich rechtzeitig vor einer Vollstreckungshandlung bei einem registrierten Rentenberater oder Fachanwalt für Sozialrecht beraten zu lassen.

Fragebogen zu Rechtsänderungen ab 01.01.1992 - V300

Ein Mandant kam heute zu mir in einer Kontenklärungsangelegenheit. Er hat von der Deutschen Rentenversicherung den Fragebogen V 300 erhalten. In diesem Fragebogen werden Rechtsänderungen ab 01.01.1992 oder zu einem späteren Zeitpunkt abgefragt. In Ziffer 2 war die Berufsausbildung als Physiklaborant vom 01.09.72 bis 28.2.75 einzutragen, er hatte keine leibliche Kinder, Stief- oder Pflegekinder erzogen (Ziffer 3), keine Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres geltend zu machen (Ziffer 4), keine Zeiten der Arbeitsunfähigkeit durch einen Unfall oder durch andere Personen nach dem 30.06.1983 (Ziffer 5). Die letzte Kontenklärung nach dem 31.12.1991 wurde im Jahr 2005 durchgeführt. Dann muss man die restlichen Ziffern 6 bis 16 nicht ausfüllen.

Umschulung als Technischer Produktdesigner - Berufliche Teilhabe

Heute habe ich einen Mandanten beraten, der am 22.04.2007 einen Freizeitunfall erlitten hat. Er ist gelernter Restaurantfachmann und konnte nach seinem Unfall diesen Beruf nicht mehr ausüben. Er hat bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft, Bahn, See einen Antrag auf berufliche Teilhabe - Umschulung - als Technischer Produktdesigner eingereicht. Der zuständige Rehaberater riet ihm davon ab. Die Absolventen für den Beruf Technischer Produktdesigner sind zwischen 22 und 30. Der 48-jährige Mandant hat kaum Chancen für den Arbeitsmarkt zu dem Beruf Technischer Produktdesigner.

Beratungsergebnis war keinen Widerspruch zu der ablehnenden Entscheidung einzureichen. Ich wies ihn auf die Weiterbildungsmöglichkeit als Betriebswirt im Hotel- und Gaststättengewerbe hin. Hier kann er Branchenerfahrungen nachweisen.