Montag, 17. Mai 2010

Unzulässiger Hinzuverdienst durch Einmahlzahlung

Ein Mandant von mir hat eine Anhörung bekommen. Der Rentenversicherungsträger hat festgestellt, das der Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung kraft Gesetzes in den Monaten November 2007 und November 2008 in voller Höhe ruht, weil die in diesen Monaten erzielten Einkünfte die Hinzuverdienstgrenzen des § 96a SGB VI unzulässig überschreiten.

Nach § 96a Abs. 1 Satz 2 SGB VI bleibt ein zweimaliges Überschreiten der massgeblichen Hinzuverdienstgrenze um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der massgeblichen Hinzuverdienstgrenze im Laufe eines jeden Kalenderjahres bei der Prüfung, ob die massgebliche Hinzuverdienstgrenze eingehalten wird ausser Betracht.

Das bedeutet, dass die massgebliche Hinzuverdienstgrenze zweimal pro Kalenderjahr bis zum Doppelten überschritten werden darf, ohne dass dies Einfluss auf die Höhe der bisher gezahlten Rente hat. Dies gilt sowohl für Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen als auch für als Hinzuverdienst zu berücksichtigende Sozialleistungen.

Hierbei ist unbeachtlich, aus welchen Gründen die jeweilige Hinzuverdienstgrenze überschritten wird. Ein Überschreiten ist zum Beispiel auch aufgrund von Mehrarbeit zulässig (BSG-Urteil vom 31.01.2002, Az. : B 13 RJ 33/01 R, SozR 3-2600 § 34 Nr.4). Die frühere Rechtsauffassung, wonach ein Überschreiten nur aufgrund von Sonderzahlungen, wie Urlaubs- oder Weihachtsgeld, zulässig ist, wurde aufgegeben.

Das Überschreiten darf jedoch nicht in unbegrenzter Höhe erfolgen, sondern nur um nochmals einen Betrag bis zur Höhe der massgeblichen Hinzuverdienstgrenze. Wird die Hinzuverdienstgrenze in unzulässiger Höhe überschritten, ist zu prüfen, ob die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (noch) als geringere anteilige Rente gezahlt werden kann.

Bei meinen Mandanten wurden in den Monaten Januar und Juni 2007 die Hinzuverdienstgrenze zulässig überschritten. Im November 2007 wird die Grenze dann das dritte mal überschritten. Im Jahre 2008 fanden die Überschreitungen in den Monaten Juni und August zulässig statt. Im November 2008 wurde die Hinzuverdienstgrenze ein drittes mal überschritten.

Aufgrund des zweimaligen unzulässigen Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen wurde eine Überzahlung in Höhe von 1.100,00 € festgestellt.

Das Problem meines Mandanten war, das neben der Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze im Jahr 2007 und 2008 über das Urlaubs- und Weihnachtsgeld noch eine Einmalzahlung im Jahr 2007 als Jubiläumszuwendung in Höhe von 500,00 € und im Jahr 2008 noch eine Einmalzahlung als ERA Strukturkomponente und einen Konjunkturbonus in Höhe von ca. 630 € gezahlt wurde, auf die er keinen Einfluss hatte.

Ich habe meinem Mandanten die Klagerücknahme empfohlen. Namens meines Mandanten stelle ich bei der Deutschen Rentenversicherung Bund einen Stundungsantrag gemäss § 76 Abs. 2 Ziffer 1 SGB IV und schlage eine Ratenzahlung in Höhe von 200,00 € monatlich vor.

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