Montag, 10. Mai 2010

Prüfung der Rentenbescheide von Spätaussiedlern

Wohl jeder zweite Rentenbescheid eines Spätaussiedlers ist fehlerhaft. Hierbei ist nicht in allen Fällen der gesetzliche Rentenversicherungsträger schuld. Häufig werden bei der Kontenklärung die Angaben nicht richtig gemacht. Den Versicherten ist es grundsätzlich nicht möglich die Fehler zu finden, da das Fremdrentengesetz eine sehr komplizierte Spezialmaterie darstellt.

Fehler finden sich häufig bei der Bewertung der Zeiten aus den Vertreibungsgebieten (Polen, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien, China, der Tschechoslowakei oder der Sowjetunion). Hier spielt es einen Unterschied, ob man Qualifikationsgruppe 4 oder 5 hat. In Russland galt die Lohnstufe 5 als höchste Lohnstufe. Bei der Qualifikationsgruppe 5 handelt es dagegen um eine angelernte und ungelernte Tätigkeit.

Nach der Definition der Qualifikationsgruppen sind die Versicherten in die Qualifikationsgruppe 1 bis 5 einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben.

Die Qualifikationsgruppe 1 behandelt die Hochschulabsolventen, die Qualifikationsgruppe 2 die Fachschulabsolventen, die Qualifikationsgruppe 3 die Meister, die Qualifikationsgruppe 4 die Facharbeiter und die Qualifikationsgruppe 5 die angelernten und ungelernten Tätigkeiten.

Häufig finden sich auch Fehler in den Bereichen (Branchen). Entsprechend den Bereichen der Anlage 14 und der Qualifikationsgruppe der Anlage 13 zu SGB VI gibt es pauschalierte Bruttoentgelte mit Einbindung der 1/6 Kürzung.

Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt. Die Rechtsgrundlage findet sich in § 22 Abs. 3 FRG.
Im Arbeitsbuch werden grundsätzlich nur die Beschäftigungszeiten, nicht dagegen die Unterbrechungszeiten wie Krankheit, Urlaub, Schwangerschaft, Bildungsurlaub bescheinigt. Wegen Fehlen der Unterbrechungszeiten gelten die Beitrags- oder Beschäftigungszeiten als glaubhaft gemacht und nicht als nachgewiesen.

Soweit vom Arbeitgeber ein Nachweis bezüglich den Unterbrechungszeiten für die einzelnen Jahre und Monate erbracht werden kann, wird die Zeit als nachgewiesen ohne 1/6 Kürzung festgestellt.

Sind Sie Vertriebener oder Spätaussiedler und wollen den Vormerkungsbescheid der gesetzlichen Rentenversicherung prüfen lassen können sie sich an einen gerichtlich zugelassenen Rentenberater wenden.

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